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Vertragsschluss im Internet

A. Einführung

Mit der zunehmenden Digitalisierung des alltäglichen Lebens stellen sich auch in der Rechtswissenschaft immer neue Fragen. Waren werden nicht nur in Katalogen oder Läden, sondern auch auf Homepages angeboten. Durch die neuen technischen Möglichkeiten entsteht eine Vielzahl von neuen Rechtsfragen. Anknüpfend an die Ausführungen zum Vertragsschluss soll nun der Vertragsschluss im Internet näher erläutert werden.

 

B. Vertragsschluss im Internet

I. Allgemeines

Grundsätzlich gelten auch für einen Vertragsschluss im Internet die §§ 145 ff. BGB.
Wird der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen, müssen bspw. die Regelungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB) beachtet werden.
Kauft ein Kunde eine Sache in einem Web-Shop, fällt dieser Kaufvertrag, § 433 BGB unter den Begriff des Fernabsatzvertrages (§ 312c BGB).

 

II. Fragen im Einzelnen

1. Bindender Antrag oder bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (in Form einer invitatio ad offerendum)?

Werden Waren oder Dienstleistungen im Internet angeboten, muss zunächst (durch Auslegung; §§ 133, 157 BGB) festgestellt werden, ob ein Angebot oder lediglich eine Aufforderung ein Angebot abzugeben (sog. Invitatio ad offerendum) vorliegt. 
Regelmäßig (insbes. bei Versandunternehmen) ist davon auszugehen, dass eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gegeben ist. Läge bereits ein Angebot vor, so käme es ggf. zu mehr Vertragsschlüssen, als Waren verfügbar bzw. lieferbar sind. Könnte der Verkäufer die bestellte Ware dann nicht liefern, macht es sich schadensersatzpflichtig. Häufig kommt es dem Unternehmen zudem auf die Liquidität (d.h. auf die Zahlungsfähigkeit) des Kunden an. Somit gibt in der Regel der Käufer das Angebot durch (Maus-)Klick oder aber in einer E-Mail ab.
Das Online-Shopping unterscheidet sich also bzgl. des Angebots nicht wesentlich vom tatsächlichen Shopping (eine invitatio ad offerendum liegt hier zB in dem Präsentieren der Ware im Schaufenster).
In der Regel geht das Angebot vom Käufer aus. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande.
Eine Annahme liegt noch nicht in der (meist automatisch erzeugten) Zugangsbestätigung. In der Zugangsbestätigung ist eine Wissenserklärung, aber keine Willenserklärung zu sehen (der Verkäufer kann die Zugangsbestätigung jedoch so modifizieren, dass sie als Annahme anzusehen ist). Liegt nur eine (nicht als Annahme gestaltete) Zugangserklärung vor, kommt der Vertrag erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande. Dies kann auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) durch Zusendung der Ware erfolgen.
Wichtig ist, dass Unternehmer die Schaltfläche (“Button”), über die ein Verbraucher das Angebot abgibt, klar kennzeichnen muss. Da diese Schaltflächen häufig für sog. “Abo-Fallen” missbraucht werden, schreibt § 312j Abs. 3 S. 2 BGB eine ganz bestimmte Gestaltung der Schaltfläche vor. Diese muss “gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet” sein. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, so ist gem. § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande gekommen.

 

2. Zugang von Willenserklärungen im Internet

Damit eine Willenserklärung wirksam wird, muss sie abgegeben worden und gem. § 130 Abs. 1 S.1 BGB zugegangen sein. Beim Zugang wird zwischen Zugang unter Anwesenden und unter Abwesenden unterschieden. Grds. sind Bestellungen im Internet als Willenserklärungen gegenüber Abwesenden anzusehen, dh., dass sich der Zugang nach § 130 Abs. 1 S.1 BGB bestimmt.

Bei Willenserklärungen, die unter Abwesenden abgegeben werden, erfolgt Zugang, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies gilt auch für E-Mails. Das E-Mail-Postfach ist eine für den Empfang von Willenserklärungen geeignete Vorichtung und gehört in den Machtbereich des Empfängers. Bei Kaufleuten ist mit Kenntnisnahme am nächsten Werktag nach Abgabe der Bestellung per E-Mail der Fall. Grds. unterstellt die Rechtsprechung einen täglichen Abruf der E-Mails (jedenfalls im Geschäftsverkehr). Können die E-Mails aufgrund eines technischen Defekts nicht abgerufen werden, so geht dies zulasten des Empfängers.

 

3. Widerrufsrecht

Da eine Bestellung in einem Online-Shop regelmäßig ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB ist, steht dem Käufer ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu (beachte § 312g Abs. 2 BGB: hier sind Verträge aufgelistet, bei denen kein Widerrufsrecht besteht). § 312g BGB verweist auf § 355 BGB: Hier finden sich allgemeine Regelungen in Bezug auf den Widerruf. So ist grundsätzlich nur der Verbraucher (hier: der Käufer) widerrufsberechtigt. Dies wird u.a. damit begründet, dass der Widerruf bei Fernabsatzverträgen dazu diene, den Käufer vor einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen.

Tipp: Lesen Sie die § 355f. BGB aufmerksam. Hier stehen zahlreiche Informationen zum Widerruf, Sie müssen also weniger auswendig lernen und können stattdessen ins Gesetz schauen

Wichtig für das Online-Shopping sind insbes. § 355 Abs. 1 S. 4 BGB (“Der Widerruf muss keine Begründung enthalten”) sowie § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (“Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage”). Grds. beginnt diese Frist mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), allerdings ist § 356 BGB (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen) zu beachten: Gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher (hier: der Käufer) die Ware erhalten hat. Zwar muss der Verbraucher den Widerruf nicht begründen (s.o.), allerdings muss aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen (§ 355 Abs. 1 S. 3 BGB).
Widerruft der Verbraucher den Vertrag, sind die empfangenen Leistungen gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB unverzüglich zurückzugewähren.

 

4. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Durch solche vorformulierten Vertragsbedingungen kann auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps (zB Kauf eines Fahrzeugs) eingegangen werden.
Häufig werden diese Bedingungen einseitig von den Verkäufern, Vermietern etc. (also grundsätzlich von der “stärkeren” Partei) vorformuliert und weichen deshalb nicht selten zum Nachteil des anderen Vertragspartners von den gesetzlichen Regelungen ab. Dieses Problem sollte zunächst durch das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gelöst werden. Durch die Schuldrechtsreform 2002 wurden die materiell-rechtlichen Regelungen des AGB-Gesetzes in das BGB eingefügt (§§ 305 ff. BGB).
AGB werden erst dann wirksam, wenn sie Teil des konkreten Vertrags werden. Beide Willenserklärungen müssen sich also darauf beziehen, den Vertrag unter Geltung der AGB zu schließen. Gem. § 305 Abs. 2 BGB muss der Verwender (also der die vorformulierten Bedingungen stellende Teil) den anderen Vertragspartner auf die AGB hinweisen und ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschaffen. Zudem muss der andere Vertragsteil mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB).
In der Regel kann der andere Vertragspartner durch die AGB nicht “überlistet” werden: § 305c Abs. 1 BGB besagt, dass ungewöhnliche Bestimmungen in den AGB, mit denen der Vertragspartner des Verwenders nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, nicht Teil des Vertrages werden. Zudem sind Bestimmungen in den AGB nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn der Vertragspartner des Verwenders durch diese entgegen der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) benachteiligt wird. Auch bei unklaren oder unverständlichen Bestimmungen kann sich eine Benachteiligung für den Vertragspartner des Verwenders ergeben (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, wenn die AGB gar nicht oder nur teilweise nicht Teil des Vertrages geworden sind (§ 306 Abs. 1 BGB).

 

5. Internet-Auktionen

Das Zustandekommen von Verträgen bei Internet-Auktionen ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (§§ 145 ff. BGB) zu beurteilen. Insbesondere ist in einer online durchgeführten Auktion mangels Zuschlags keine Versteigerung iSd § 156 BGB zu sehen.
Der genaue Ablauf einer Internet-Auktion unterscheidet sich je nach Betreiber und ist in den AGB geregelt.
Das Freischalten der Angebotsseite ist keine invitatio ad offerendum, sondern bereits ein Angebot, da der Anbieter durch das Freischalten der Angebotsseite seinen Willen zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden zum Ausdruck bringt. Dieses Angebot richtet sich an denjenigen, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Angebot abgibt. Zwar ist dem Angebot noch nicht zu entnehmen, mit wem der Vertrag zustande kommen soll, jedoch ist es ausreichend, wenn dies bei Abschluss der Auktion bestimmbar ist. Derjenige, der innerhalb der Laufzeit der Versteigerung das höchste Angebot abgibt, nimmt also das Angebot an (Annahme).
Zwar ist ein späterer Widerruf des wirksam erklärten Verkaufsangebots nicht möglich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Wurde dem Anbieter die zu versteigernde Sache jedoch gestohlen oder steht ihm ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB zu, kann er nach den Bestimmungen der jeweiligen Plattform von dem Recht zur Angebotsrücknahme Gebrauch machen oder aber den Vertrag nach den §§ 119 ff., 142 I BGB anfechten.
Zu beachten ist, dass hier der Vertrag nicht deswegen nichtig ist, weil der Bieter die Ware zu einem sehr günstigen Preis ersteigert hat. Es liegt gerade kein wucherähnliches Geschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB vor, obwohl objektiv ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dieses Missverhältnis lässt hier jedoch noch keinen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zu, stellen niedrige Preise und “Schnäppchen” doch gerade den Reiz von (Internet-) Auktionen dar. Darüber hinaus trägt der Verkäufer, der einen niedrigen Startpreis ohne Mindestpreis vorgibt, das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs.

 

6. Automatisierte Willenserklärungen

Von einem Computer erstellte (geschäftliche) Erklärungen  stellen Willenserklärungen iSd BGB dar, sie müssen jedoch einem Rechtssubjekt (also einem Träger von Rechten und Pflichten, bspw. einer natürlichen Person) zugerechnet werden. Dieses Rechtssubjekt verwendet den Computer als “Erklärungswerkzeug”. Ist ein Computer so programmiert, dass er “entscheiden” kann, ob und mit welchem Inhalt eine Erklärung abgeschickt wird, so ist der rechtlich maßgebliche Wille bereits in dem Einsatz des Computers (und nicht etwa in dem Programmablauf) zu sehen.

Problematisch ist es, wenn Maschinen als autonome Systeme selbstständig Willenserklärungen abgeben. Hier sind diese Systeme nicht mehr als Werkzeug anzusehen. Den autonomen Systemen fehlt die Rechtsfähigkeit, die gem. § 1 BGB und §§ 21 ff. BGB nur natürlichen und juristischen Personen zugestanden wird. Zudem haben derartige Systeme mangels der Fähigkeit zur freien Willensbildung keine Geschäftsfähigkeit, operieren sie doch nach vorprogrammierten Algorithmen. Abzuwarten bleibt, wie sich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Maschinen und autonomen Systemen in der Zukunft entwickeln wird.

 

C. Werkzeuge

Definitionen

Fernabsatzvertrag

Vertrag, bei dem der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c Abs. 1 BGB)

Unternehmer

Natürliche oder juristische Person (oder eine rechtsfähige Personengesellschaft), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ihre gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit ausübt (§ 14 Abs. 1 BGB)

Verbraucher

Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB)

Invitatio ad Offerendum

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Konkludent

Durch schlüssiges Verhalten (Handelnder verfolgt mit seinem Handeln unmittelbar einen anderen Zweck, möchte aber mittelbar (zB) seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)

Rechtssubjekt

Träger von Rechten und Pflichten

 

D. Anwendung

K möchte im Internet eine Blumenvase bestellen. Auf der Internetseite des V wird er fündig: K entscheidet sich für das handgemachte Modell X, welches 1000 € kostet. Er klickt auf den (ordnungsgemäß gestalteten) Bestellbutton und freut sich auf das neue Produkt. K erhält umgehend eine Zugangsbestätigung mit dem Inhalt “Ihre Bestellung ist uns zugegangen”.
V erkennt jedoch, dass es sich bei dem potenziellen Käufer um K handelt, der ihm schon häufig negativ aufgefallen ist, da er aufgrund von Liquiditätsproblemen nur selten zahlt. Er ärgert sich über dessen Bestellung und legt diese beiseite.
Nach drei Wochen ruft K verärgert bei V an und erkundigt sich nach seiner Bestellung (Modell X). V sagt, er habe das Angebot des K gar nicht angenommen und habe dies auch nicht vor. K hingegen erwidert, dass er doch mit der Zugangsbestätigung eine Annahmeerklärung des V erhalten habe.

Hat K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag iVm § 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen V?

Lösung: 

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Blumenvase aus einem Kaufvertrag, gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Ein solcher Anspruch auf Übergabe und Übereignung besteht, wenn K und V sich auf einen wirksamen Kaufvertrag iVm § 433 Abs. 1 S. 1 BGB geeinigt haben.

I. Dafür müssten sich V und K zunächst wirksam geeinigt haben. Eine Einigung besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB).

1. Angebot des V (durch die Internetanzeige)
V könnte ein Angebot gemacht haben, indem er die Vase (Modell X) auf seiner Internetseite präsentierte.
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von dessen Einverständniserklärung abhängt.

Fraglich ist, ob V durch das ins Internet stellen der Vase bereits ein Angebot gemacht hat. Hätte V sich vertraglich binden wollen und ein wirksames Angebot abgegeben, hätten viele Käufer dieses annehmen können und es wäre mit allen ein Vertrag zustande gekommen. Da die Vase jedoch handgemacht und also stark limitiert ist, könnte V aber nur wenige der Verträge erfüllen und würde sich gegenüber den anderen zum Schadensersatz verpflichten. Zudem kommt es V aufgrund des hohen Preises der Vase auch auf die Zahlungsfähigkeit eines potenziellen Käufers an. Zum Schutz des V ist deshalb anzunehmen, dass V selbst noch kein bindendes Angebot gemacht hat.

2. Angebot des K (durch Klicken auf Bestellbutton)
K könnte hier jedoch ein wirksames Angebot abgegeben haben, indem er auf den Bestellbutton klickte.

Dafür müsste das Angebot des K zunächst inhaltlich bestimmt gewesen sein. Mit dem Klicken auf den Bestellbutton (der als solcher gekennzeichnet war) standen die Vertragsparteien (V und K), der Kaufgegenstand (Vase Modell X) und der Kaufpreis (1000 €) fest. Somit enthielt das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) und war also hinreichend inhaltlich bestimmt.
K handelte auch mit dem Willen, sich rechtlich zu binden (Rechtsbindungswille).

Das Angebot hat K auch abgegeben und es ist dem V auch zugegangen. Somit ist das Angebot auch wirksam geworden.
K hat durch das Klicken auf den Bestellbutton ein wirksames Angebot abgegeben.

3. Annahme des V
Dieses Angebot müsste V auch angenommen haben. Eine Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltsloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

a) Annahme durch Zusenden der Zugangsbestätigung
Fraglich ist, ob V das Angebot des K angenommen hat, indem er diesem eine Zugangsbestätigung zugeschickt hat.
Dafür müsste die Annahmeerklärung zunächst inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Inhalt der Erklärung hervorgeht, dass der Antragsempfänger mit dem angebotenen Vertragsschluss einverstanden ist.

Hier erhielt K eine Zugangsbestätigung mit dem Inhalt “Ihre Bestellung ist uns zugegangen”. Aus dem Inhalt geht eine Zustimmung zu dem angebotenen Vertragsschluss noch nicht hervor. Vielmehr handelt es sich bei der Zugangsbestätigung um eine sog. Wissenserklärung, nicht um eine Willenserklärung: Gem. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich über den Zugang der Bestellung zu informieren. K hat hier lediglich eine bloße Zugangsbestätigung iSd § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB erhalten, V hat ihm den Zugang der Bestellung, nicht aber die Annahme des Angebots bestätigt. Zwar kann eine Zugangsbestätigung so gestaltet sein, dass in ihr zugleich eine Annahmeerklärung liegt, dies ist aber angesichts des Wortlauts der Zugangsbestätigung nicht ersichtlich. Somit hat V das Angebot nicht angenommen, indem er K eine Zugangsbestätigung zukommen ließ.

b) Da V dem K die Vase nicht zugeschickt hat, lag auch keine konkludente Annahme vor.

V hat also das Angebot des K nicht angenommen.

4. Annahmefrist
Gem. § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

V hat hier drei Wochen lang gar nichts gemacht (er hat das Angebot weder ausdrücklich noch konkludent angenommen, es aber auch nicht explizit gegenüber K abgelehnt). Zumindest eine Versandbestätigung oder die Ware selbst hätte nach drei Wochen bei K eintreffen müssen. Unter regelmäßigen Umständen hätte K also innerhalb von drei Wochen mit einer (konkludenten) Annahme rechnen können. Da V nicht tätig geworden und der Zeitpunkt der Annahme verstrichen ist, hat V den Antrag gem. § 146 Alt. 2 BGB nicht rechtzeitig angenommen, sodass der Antrag erloschen ist (§ 146 BGB).

5. Zwischenergebnis
V und K haben sich nicht wirksam auf einen Vertragsschluss geeinigt. Es lag somit kein Kaufvertrag (§ 433 BGB) vor.

II. Ergebnis
K hat keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe aus einem Kaufvertrag iVm § 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen V.

 

E. Wiederholungsfragen

Frage 1: Wie wird der Verbraucher vor “negativen” AGB geschützt?

Frage 2: Warum ist ein Geschäft im Rahmen einer Internet-Auktion kein wucherähnliches Geschäft iSd § 138 Abs. 1 BGB, obwohl es die objektiven Voraussetzungen dafür erfüllt?