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Berufsfreiheit, Art. 12 GG

I. Art. 12 GG: Die Berufsfreiheit

a) Schutzbereich

aa) persönlicher Schutzbereich

Art. 12 GG schützt in persönlicher Hinsicht „alle Deutschen“. Es handelt sich um ein sog. „Deutschengrundrecht“. Auch Juristische Personen können sich gem. Art. 19 III GG auf dieses Grundrecht beziehen.

 

bb) sachlicher Schutzbereich

Sachlich wird die Wahl, sowie die Ausübung eines Berufes geschützt. Ein Beruf ist per Definition jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit. Die Freiheit des Berufes umfasst die Wahl dessen, vgl. Art. 12 I 1 GG, wie auch die Ausübung, Art. 12 I 2 GG. Wahl und Ausübung stehen dabei in keinem Rangverhältnis, sondern stellen ein einheitliches Grundrecht dar. Der Schutzbereich umfasst also beide Aspekte gleichermaßen, Wahl und Ausübung.

Die Entscheidung zum Ergreifen eines bestimmten Berufes (Berufswahl) aus Art. 12 I 1 GG stellt das sog. „Ob“, dh. ob jemand überhaupt einen Beruf ausüben möchte, oder nicht dar. Die Berufsausübung umfasst das sog. „Wie“ des Berufes. Wann, Welchen und in welcher Art ein Mensch einen Beruf ausüben möchte, wird durch die Berufsausübungsfreiheit geschützt. Außerdem geschützt durch Art. 12 GG werden die Arbeitsplatzwahlfreiheit und die Wahl der Ausbildungsstätte. Beamt*innen können sich zwar auch auf Art. 12 GG berufen, haben aber die Spezialvorschrift aus Art. 33 GG zu beachten.

 

b) Eingriff

Ein Eingriff in die Berufsausübung oder -Wahl liegt dann vor, wenn die Tätigkeit oder Wahl durch staatliche Regelungen eingeschränkt, beeinträchtigt oder bloß geregelt wird. Dabei unterscheidet man zwischen subjektiv berufsregelnden Eingriffen und objektiv berufsregelnden Eingriffen.

Staatliche Regelungen, die die Berufswahl oder -freiheit direkt beeinträchtigen, zB. die Beschränkung des Alters der Arbeitnehmer*innen für bestimmte Berufsgruppe, stellen subjektiv berufsregelnde Tendenzen dar. Es wird unmittelbar an einen Beruf angeknüpft und die Regelung trifft die Betroffenen direkt.

Anders dahingegen sind die objektiv berufsregelnden Tendenzen zu spüren. Eine solche liegt vor, wenn Maßnahmen des Staates, zB. Gesetze oder Verordnungen mittelbar oder unmittelbar Tätigkeiten betreffen, die typischerweise zu einem Berufsfeld gehören. Beispielsweise durch die Veränderung der Rahmenbedingungen eines Berufes, wie Autobahngebühren für LKW-Fahrer. Allerdings darf es sich nicht um irgendeine Änderung handeln, die irgendeine Auswirkung auch auf den Beruf hat. Es hat eine Konkretisierung zu erfolgen.

 

c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

aa) Schranken

Art. 12 I 2 GG statuiert einen Gesetzesvorbehalt. Die Position des Gesetzesvorbehalts sollte nicht zu Missverständnissen führen. Wie oben erwähnt stellt Art. 12 GG ein einheitliches Grundrecht dar, wonach sich der Gesetzesvorbehalt auf den gesamten Art. 12 I GG bezieht. Erforderlich ist trotz des Wortlauts „Regelung“ in Art. 12 I 2 GG eine formell-gesetzliche Grundlage, dh. eine Rechtsverordnung, Satzung oder ein Verwaltungsakt.

 

bb) Schranken-Schranken

Die Berufsfreiheit hat, im Gegensatz zu einigen anderen Grundrechten, keine „übliche“ Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es kommt zu einer Stufenprüfung, die an die gängige Verhältnismäßigkeitsprüfung angelehnt ist. Mittels folgendem Schema wird diese Prüfung dargestellt. Die sog. „Stufenprüfung“ kann bereits in der Erörterung des legitimen Mittels, oder erst in der Angemessenheit erfolgen. Je höher die Intensität des Eingriffes, also je „höher“ die Stufe, desto höher sind auch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Die Prüfung teilt sich dabei auf in die Berufsausübung auf niedrigster Stufe, die Berufswahlregelungen auf mittlerer und höchster Stufe.

3. Exkurs: Die europäische Verankerung des Arbeitsrechts

Erwähnt wird das Arbeitsrecht gem. Art. 153 AEUV durch die Europäische Union. Unterstützung sollen die Mitgliedsstaaten auf den Gebieten der Arbeitsumwelt, des Arbeitsschutzes, der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer*innen, der Gleichbehandlung dieser am Arbeitsplatz oder auch in der Vertretung ihrer kollektiven Interessen erhalten.

Die Regelungen der Art. 151 ff. AEUV besitzen dabei allgemeine Geltung und wirken unmittelbar und verbindlich in jedem Mitgliedsstaat, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Sie verdrängen auch nationales Recht, insoweit dies der Verordnung entgegensteht.

Im Verhältnis zwischen privaten Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen (horizontale Direktwirkung) sind diese Richtlinien dagegen grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar.

Beispielsfall: Abiturientin A möchte Ärztin werden und bewirbt sich deshalb um die Zulassung zum Medizinstudium an einer Universität in Berlin. Ihr Abitur ist leider nicht gut genug und sie erhält keinen Studienplatz. Die Plätze wurden allein nach der Abiturnot vergeben. Liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der freien Berufswahl vor?

 

Lösung Fall:

Es könnte ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorliegen.

1. Der Schutzbereich müsste eröffnet sein: Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch  die  freie Wahl der Ausbildungsstätte, namentlich eines Studiums. Hierunter ist eine berufsbezogene Einrichtung zu verstehen, die mehr als nur eine allgemeine Schulbildung vermittelt, also der Ausbildung für einen Beruf dient. Die Universität in Berlin ist eine solche Ausbildungsstätte, so dass der Schutzbereich eröffnet ist.

2. Es müsste auch ein Eingriff vorliegen: Die Verweigerung der Zulassung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.

3.  Der Eingriff müsste verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein: Als Schranke liegt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I 2 GG vor. Da es sich bei Art. 12 I GG um ein einheitliches Grundrecht handelt, gilt der Gesetzesvorbehalt auch für die Berufs- oder in diesem Fall Ausbildungsstättenwahl iSd. Art. 12 I 1 GG. Die Versagung der Zulassung beruht auf den Regelungen des Hochschulrechts. Damit liegt eine gesetzliche Regelung vor. Diese müsste jedoch weiterhin rechtmäßig sein. Durch den Erwerb des Abiturs hat A die Befähigung zum Medizinstudium erworben. Die Kapazitätsknappheit an der Universität liegt außerhalb ihres Risikobereichs, während sie selber nur Einfluss auf die Abschlussnote ihres Abiturs hatte. Es liegt deshalb eine subjektive, wie (eine objektive Berufswahlregelung wäre ebenso vertretbar) Berufswahlregelung vor. Diese sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz eines (überragend) wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind. Aus der Garantie der Berufsfreiheit folgt deshalb ein Kapazitätserschöpfungsgebot für die Universitäten. Wird über die zulässige Kapazität hinausgegangen, gefährdet dies zum einen die Ausbildung der anderen Studierenden, wie auch die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre sowie in medizinischen Studiengängen die Patient*innenversorgung.  Es liegt eine Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut vor. Der Eingriff ist also verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Grundsätzlich darf die Vergabe nach der Abiturnote erfolgen. Die Noten müssen allerdings auf ihre Vergleichbarkeit hin überprüft werden, zudem sind neben der Abiturnote weitere Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen (siehe dazu BVerfGE 147, 253 ff.).

4. Ergebnis: Es liegt kein rechtswidriger Eingriff in Art. 12 I GG vor.