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Die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts

A. Einführung 

Viele gesetzliche Regelungen legen für ihre „Adressaten“ Rechte und Pflichten fest. Nur Rechtssubjekte können Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können Eigentümer einer Sache sein, das Eigentum erwerben oder veräußern; Rechte durchsetzen; Schuldner von Forderungen sein bzw. diese erfüllen usw..
Im Gegensatz dazu sind Rechtsobjekte gerade nicht in der Lage Rechte zu erwerben bzw. verpflichtet zu werden. Sie können folglich nicht aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen.
Beispiele für Rechtsobjekte: Sachen; Tiere.
Dieser Beitrag erklärt in einem Überblick, welche Rechtssubjekte zu unterscheiden sind:

 

B. Rechtssubjekte

Im BGB findet sich der allgemeine Begriff „Rechtssubjekt“ nicht. Rechtssubjekte werden allgemein als „Person“ bezeichnet. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei: natürliche Personen und juristische Personen.

 

I. Die natürliche Person

Natürliche Person ist jeder Mensch. Dabei kommt es weder auf das Alter noch auf sonstige Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr sind alle Menschen natürliche Personen. Gem. § 1 BGB wird der Mensch mit Vollendung der Geburt als rechtsfähig angesehen. Das bedeutet er ist von Geburt an Träger von Rechten und Pflichten. Das Leben des Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Hirntod.

 

II. Die juristische Person

Juristische Personen sind keine „Personen“ im wörtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um ein „juristisches Konstrukt“. Eine juristische Person ist ein Zusammenschluss aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bzw. deren Vermögen. Es muss also stets unterschieden werden zwischen der juristischen Person und den „hinter ihr“ stehenden natürlichen Personen.
Beispiel: Dem Fußballverein „TuS ABC e.V.“ ist Eigentümer des Fußballplatzes, auf dem regelmäßig die Spiele stattfinden. Zwar wurde der Verein von mehreren natürlichen Personen gegründet, Eigentümer ist aber einzig und allein der Verein als juristische Person.
Die Rechtsfähigkeit wird der juristischen Person grundsätzlich durch Gesetz anerkannt. Erst dann kann sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.
Weiter wird unterschieden zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

 

1. Juristische Personen des Privatrechts

Juristischen Personen des Privatrechts sind Vereine, Stiftungen und sonstige Personenvereinigungen.

 

a) Verein, §§ 21 ff. BGB

Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Nach dem BGB wird unterschieden zwischen dem nichtwirtschaftlichen Verein (dem sog. „Idealverein“) und dem wirtschaftlichen Verein.

Ein wirtschaftlicher Verein ist dann gegeben, wenn der Hauptzweck des Vereins darauf gerichtet ist, durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gewinne für den Verein oder unmittelbar für dessen Mitglieder zu erzielen.
Beispiel: Vereine, die eine Darlehenskasse für die Mitglieder betreiben.

Ein nichtwirtschaftlicher Verein liegt vor, wenn der Hauptzweck nicht darauf gerichtet ist, Geld zu erwirtschaften. Dabei ist es unerheblich, wenn noch „nebenher“ wirtschaftliche Geschäfte und Einnahmen betrieben werden.
Beispiel: Vereine mit kulturellem, religiösem oder politischem Hauptzweck (z.B. Förder-, Sport-, Gesangsverein) sowie Wohltätigkeitsvereine.

 

b) Stiftung, §§ 80 ff. BGB

Bei der Stiftung handelt es sich um eine juristische Person ohne Mitglieder. Sie besteht nur aus dem Stiftungsvermögen. Die Stiftung dient der selbständigen Verwaltung dieses Vermögens und verwirklicht so den vom Stifter bestimmten Zweck. Klassische Stiftungszwecke sind soziale Projektzuschüsse oder auch Stipendien.
Beispiel: Bertelsmann Stiftung, Stiftung Warentest, Stipendienstiftungen.

 

c) Sonstige Personenvereinigungen

Außer dem im BGB geregelten Verein und der Stiftung gibt es noch andere juristische Personen, welche allerdings auf den Grundgedanken des Vereinsrechts beruhen.
Beispiel: Eingetragene Genossenschaft (eG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG)

 

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dadurch gekennzeichnet, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und der staatlichen Aufsicht unterliegen. Es gibt drei Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.


a) Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtete Organisationen. Sie bestehen aus Mitgliedern, sind aber ihrem Wesen nach von ihnen unabhängig. Sie sind insoweit dem Verein vergleichbar. Anknüpfend an das Kriterium der Mitgliedschaft wird zwischen vier Arten unterschieden:

 

aa) Gebietskörperschaften

Bestimmend für die Mitgliedschaft ist ein festgelegtes Gebiet.
Beispiel: Gemeinden, Städte.

 

bb) Personalkörperschaften

Bei der Personalkörperschaft bestimmt sich die Mitgliedschaft nach bestimmten individuellen Eigenschaften.
Beispiel: Rechtsanwalts-, Apotheker-, Ärzte- oder Handwerkskammern, allgemeine Ortskrankenkassen.

 

cc) Realkörperschaften

Ausschlaggebender Punkt für die Mitgliedschaft einer Realkörperschaft ist Eigentum oder Besitz.
Beispiel: Jagdgenossenschaften (Mitglieder sind nach § 9 BJagdG die Eigentümer von Grundflächen)

 

dd) Verbandskörperschaften

Mitglieder können nur juristische Personen sein.
Beispiel: Kommunale Zweckverbände (etwa Abfallbeseitigungs- oder Planungsverbände).

 

b) Anstalten des öffentlichen Rechts

Anstalten sind mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete öffentliche Verwaltungseinrichtungen oder Behörden.
Beispiel: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Sparkassen.

 

c) Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Organisationen, denen ein Stifter Vermögenswerte überträgt, um damit bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Solche Stiftungen haben weder Mitglieder noch Benutzer, sondern Nutznießer. Die Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Vermögensmassen und ähneln den Stiftungen des Privatrechts.
Beispiel: Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder, Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.

 

C. Werkzeuge

Natürlichen Person

Der Mensch ist eine natürliche Person.

Juristische Person

Eine juristische Person ist ein Zusammenschluss aus mehreren natürlichen Personen oder aus deren Vermögen. Somit kann die juristische Person eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse sein.

Verein (§§ 21 ff. BGB)

Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Stiftung (§§ 80 ff. BGB)

Eine Vermögensmasse, die der Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks dient.

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtete Organisationen.

Anstalten des öffentlichen Rechts

Mit Personal- oder Sachmitteln ausgestattete öffentliche Verwaltungseinrichtung oder Behörde.

Stiftung des öffentlichen Rechts

Organisationen, denen ein Stifter Vermögen überträgt, um bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können.

 

D. Anwendung

Frage 1: Ist jeder Mensch eine natürliche Person?

Frage 2: Was ist eine juristische Person?

Frage 3: Welche Arten von juristischen Personen gibt es?

Frage 4: Welche juristischen Personen des Privatrechts gibt es?

Frage 5: Welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts gibt es?

Frage 6: Ist der Fußballclub im Beispielsfall eine juristische Person, und wenn ja, was für eine?