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Schuld, §§ 18-21 StGB

A. Einführung

Begeht eine Person unter 18 Jahren eine Straftat, stellt sich die Frage nach möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.
Eine Person kann nur bestraft werden, wenn sie auch schuldhaft gehandelt hat. In einer Klausur ist nach der Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Rechtswidrigkeit auch die Schuld des Täters zu prüfen. Hier sind auch die Schuldfähigkeit, und die altersabhängige Strafmündigkeit zu verorten.

 

B. Thema

Die Schuldfähigkeit setzt sich aus der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit zusammen. Einsichtsfähigkeit bedeutet, dass die Person das Unrecht der Tat einsehen kann. Die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln wird als Steuerungsfähigkeit bezeichnet, vgl. §§ 17, 20 StGB.
Die Schuldfähigkeit kann wegen fehlender Reife oder seelischer Störungen ausgeschlossen sein.

 

I. Schuldunfähigkeit wegen fehlender Reife

Kinder (unter 14 Jahren) sind wegen der unwiderleglichen gesetzlichen Anordnung in § 19 StGB schuldunfähig bzw. strafunmündig. Sachlich zuständig bei Verfehlungen ist das Jugendamt, das Familiengericht und das Vormundschaftsgericht. Die Polizei ist als Gefahrenabwehrbehörde zuständig. Es können Hilfen und Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sowie Schutzmaßnahmen nach dem BGB (§§ 1631 Abs. 3, 1631b, 1666 BGB) angeordnet werden. Strafrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen erfolgen nicht.

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) sind schuldfähig, wenn festgestellt wird, dass sie im Zeitpunkt der Tat nach ihrer  sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 3 S. 1 JGG.
Jugendliche sind daher schuldfähig, es sei denn ihnen wird (bspw. durch ein entsprechendes Gutachten) die erforderliche Reife noch nicht zugesprochen. Zuständig bei Verfehlungen sind die Jugendstaatsanwaltschaft und das Jugendgericht, wobei es jedoch Ausnahmen gibt, vgl. §§ 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG. Möglich sind Sanktionen nach dem JGG wie Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Das Jugendstrafrecht gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, also dem 21 Geburtstag, wenn der Täter nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich bei der Tat um jugendtypisches Strafverhalten handelt, § 105 Abs. 1 JGG.
Menschen der Altersgruppe zwischen 18 und 21 Jahren werden als Heranwachsende bezeichnet. Zuständig sind die Jugendstaatsanwaltschaft und das Jugendgericht. Ausnahmen sind in §§ 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG i.V.m. § 112 S. 1 JGG vorgesehen. Zunächst muss entschieden werden, ob die Sanktionen des JGG oder dem StGB angewendet werden sollen, § 105 Abs. 1 JGG. Bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts kann das Gericht eine Strafmilderung vornehmen § 106 JGG.
Personen unterliegen ab dem Alter von 21 Jahren nicht mehr den Regelungen des JGG. Sie sind grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich. Ausnahmen hiervon sind §§ 20, 21 StGB zu entnehmen. „Zuständig sind die Erwachsenenstaatsanwaltschaft und die Erwachsenengerichte. Die Rechtsfolgen sind dem StGB zu entnehmen.

 

II. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, § 20 StGB

Schuldunfähig i.S.d § 20 StGB ist, wer bei der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist“, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln.

 

1. Krankhafte seelische Störungen

Dazu gehören Psychosen, die einen vermuteten organischen Ursprung haben, z.B. Manie, Schizophrenie (Bewusstseinsspaltung) sowie Psychosen und krankhafte Zustände, die einen nachweisbaren organischen Ursprung haben z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen usw.
Auch die Trunkenheit und der Drogenrausch werden hierunter subsumiert. Sofern kein krankhafter Alkohol- oder Drogenrausch vorliegt, sollte der Zustand unter die tiefgreifende Bewusstseinsstörung subsumiert werden.

 

2. Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen

Hierzu gehören auch nicht krankhafte Zustände wie die (selten zur Schuldunfähigkeit führende) Übermüdung. Ebenso lässt sich der vorübergehende Alkohol- oder Drogenrausch hier zuordnen.
Entsprechend einer Faustformel liegt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 3,0 ‰ Schuldunfähigkeit nahe, wobei dies bei Tötungsdelikten wegen ihrer höheren Hemmschwelle ab einer BAK 3,3 ‰ der Fall ist. Allgemeingültig ist die Faustformel nicht. Vielmehr werden die Prozentwerte durch die Rechtsprechung (des Bundesgerichtshofs) festgelegt. Als Orientierung dienten dem BGH dabei die Erkenntnisse aus der medizinischen Forschung. Ab einer BAK von 2,0 ‰ liegt verminderte Schuldfähigkeit nahe, § 21 StGB. Bei Tötungsdelikten wird der Wert auf 2,2 ‰ hochgesetzt. Anhand der Richtwerte ist eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen.

Davon zu trennen ist die Fahruntauglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung i.R.d. §§ 315c, 316 StGB. Absolut fahruntauglich ist der Täter bei einer BAK 1,1 ‰. Bei Radfahrern und Fahrern von elektrischen Rollstühlen liegt die absolute Fahruntauglichkeit ab einer BAK 1,6 ‰ vor. Die relative Fahruntauglichkeit liegt bei einer BAK von 0,3 ‰ bis 1,09 ‰ vor. Um eine relative Fahruntauglichkeit i.S.d §§ 315c, 316 StGB anzunehmen, müssen zusätzlich Ausfallerscheinungen hinzutreten. Dies sind z.B. Geradeausfahren in der Kurve, Schlangenlinie etc. Ein Auffahrunfall, der auch einem normalen Fahrer passiert wäre, gehört nicht hierunter.

 

3. Schwachsinn

Hierbei handelt es sich um eine angeborene oder erworbene Intelligenzschwäche, z.B. Debilität oder Idiotie (medizinisch hochgradiger Schwachsinn).

 

4. Seelische Abartigkeiten

Hierzu gehören Neurosen, Triebstörungen und Psychopathien ohne körperliche Grundlage. Dies sind geistig-seelische Abweichungen von der Norm.

 

III. Zeitpunkt

Der Täter wird bei fehlender Schuld nicht wegen dieser Tat bestraft, wenn er bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Möglich ist eine Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung.
Maßregeln sollen präventiv (= vorbeugend) wirken, sind an der Gefährlichkeit des Täters ausgerichtet und setzten Schuld nicht notwendig voraus. Die Strafe wird durch das Maß der Schuld und die Maßregel durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) begrenzt.
Eine Bestrafung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn es zu einer nur unwesentlichen Abweichung kommt.
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die „actio libera in causa“ (alic). Dabei setzt der Täter in einem Zustand der Schuldfähigkeit eine Ursache für eine Tat, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit verwirklicht. Wie diese Fälle zu behandeln sind, ist unter Strafrechtler*innen umstritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich die mögliche Strafbarkeit gem. § 323a StGB.

 

IV. Jugendstrafrechtliche Grundlagen

Das Jugendstrafrecht ist ein „Sonderstrafrecht“ für Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das 14 aber noch nicht das 21 Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 1 Abs. 2 JGG. Das Jugendstrafrecht weist gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht ein höheres Reaktionsspektrum auf.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) lässt die Verbindung mehrerer Sanktionen zu. Das JGG soll durch schützende, betreuende und helfende Sanktionen der Erziehung der strafauffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden dienen. Hinsichtlich der Strafzwecke im Erwachsenenstrafrecht sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Artikel „Strafzwecktheorien“ verwiesen.
Junge Menschen sind noch bzw. besonders erziehungsfähig und erziehungsbedürftig. Wegen der verglichen zu Erwachsenen hohen Formbarkeit und Beeinflussbarkeit ist das Ziel der Rückfallverhinderung und nicht das der Vergeltung oder des Schuldausgleichs zentral. Der junge Mensch soll zu einem Leben ohne Straftaten angehalten und befähigt werden. Voraussetzung ist dazu eine möglichst an der Persönlichkeit des Täters ausgerichtete Sanktion. Häufig fehlt diesem das Verständnis für die Bedeutung und Tragweite des verübten Rechtsbruchs sowie dessen Folgen. Eine Bestrafung wie bei Erwachsenen wiederspricht damit den Gerechtigkeitsvorstellungen. Was bei Personen reiferen Alters begangen, sich als schweres Verbrechen darstellt, kann sich bei unreifen Personen als geringfügige Verfehlung darstellen, deren strafrechtliche Verfolgung nicht geboten erscheint. Dem Entspricht die fakultative (= mögliche) Strafmilderung in § 106 Abs. 1 JGG.
Um die Rückfallverhinderung zu erreichen, stellt das JGG breite Sanktions- und Reaktionsvielfalt zur Verfügung. Diese sind in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen gegliedert.
Bereits erzieherische Maßnahmen außerhalb des förmlichen Verfahrens können genügen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Strafsanktionen und Strafverfahren sich auch erziehungsschädlich auswirken können.
Erziehungsmaßregeln sind nicht wegen der Straftat, sondern aus Anlass der Straftat anzuordnen. Ihr Zweck liegt nicht in der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters. Sie stehen auf der niedrigsten Stufe der Sanktionsmöglichkeiten. Als Erziehungsmaßregeln kennt das JGG Weisungen und die Hilfe zur Erziehung.

Weisungen (§ 10 JGG) sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und damit seine Erziehung fördern und sichern sollen. Sie können sich auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen beziehen, ihn einer Betreuung oder Aufsicht einer bestimmten Person unterstellen, ihn an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen lassen oder veranlassen sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder Erziehungskur zu unterziehen, § 10 Abs. 2 JGG.

Als Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) kommen der Erziehungsbeistand oder die Heimerziehung bzw. die Erziehung in einer betreuten Wohnform in Betracht.

Zuchtmittel haben einen ahnenden Charakter und greifen tiefer in das Leben des Verurteilten ein. Dabei handelt es sich um die Verwarnung, Auflagen oder den Jugendarrest.
Das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat ist eine Verwarnung, § 14 JGG.
Auflagen sind eine gesteigerte Form der Verwarnung. Dem Täter soll das von ihm begangene Unrecht durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden. Zudem dienen sie auch der Genugtuung des Verletzten. Der Jugendliche muss nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut machen, sich persönlich beim Verletzten entschuldigen, Arbeitsleistungen erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Organisation zahlen, vgl. § 15 JGG.
Bei dem Jugendarrest handelt es sich um einen Freiheitsentzug, der als „Denkzettel“ dienen soll, vgl. § 16 JGG. Die Höchstdauer beträgt vier Wochen.

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des JGG. Der Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt kann verhängt werden, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die durch die Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen (§ 17 Abs. 1 JGG) oder wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Aber auch hier spielt der Erziehungsgedanke sowohl bei der Verhängung (§ 18 Abs. 2 JGG), als auch beim Vollzug (§ 2 Abs. 1 JGG) eine wesentliche Rolle.
Die Jugendstrafe kann mindestens sechs Monate und bei (Jugendlichen) höchstens 5 Jahre betragen. Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß 10 Jahre, wenn das Strafmaß nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe anordnet, § 18 Abs. 3 S. 1 JGG. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß des S. 1 nicht, kann wegen der Schwere der Schuld die Höchststrafe 15 Jahre betragen, § 105 Abs. 3 JGG.

Das JGG kennt verschiedene Bewährungsstrafen:

Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 ff. JGG) kommt in Betracht, wenn nach den Ermittlungen nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, § 27 JGG. Der Richter kann die Schuld des Jugendlichen feststellen und die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 21 ff. JGG) kommt bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren in Betracht. Erforderlich ist eine günstige Sozialprognose, die gegeben ist, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche schon durch die Verurteilung gewarnt ist und auch ohne den Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird.

Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 88 JGG) kann bei einem bereits angetretenen Strafvollzug angewendet werden.

Angelehnt an § 57 JGG handelt es sich bei der Vorbewährung um eine weitere Form der Bewährungssanktion. Das Gericht zögert die Aussetzungsentscheidung hinaus und unterstellt den Jugendlichen zunächst der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschließen.

Obligatorisch ist die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal drei Jahren, vgl. §§ 24, 22, 23 JGG.

Die Zusammenwirkung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten auch im JGG. Im JGG sind jedoch die Maßregel des Berufsverbots und die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Letztere wurde jedoch für Heranwachsende durch § 106 Abs. 3 bis Abs. 6 JGG und nachträglich für Jugendliche durch § 6 Abs. 4 JGG eröffnet.
Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 JGG sind nach Maßregeln mit und ohne Freiheitsentzug unterteilt. Freiheitsentziehende Maßregeln sind solche der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 7 Abs. 1 JGG, § 63 StGB) oder in einer Erziehungsanstalt (§ 7 Abs. 1 JGG, § 64 StGB) sowie die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 JGG). Maßregeln ohne Freiheitsentzug sind die Führungsaussicht (§§ 68-68g StGB) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69-69b StGB).

 

C. Werkzeuge

Kinder 

(bis 14 Jahren) sind wegen der unwiderleglichen gesetzlichen Anordnung in § 19 StGB schuldunfähig bzw. strafunmündig.
Es können lediglich Hilfen und Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sowie Schutzmaßnahmen nach dem BGB (§§ 1631 Abs. 3, 1631b, 1666 BGB) angeordnet werden

Jugendliche 

(zwischen 14 und 17 Jahren, § 1 Abs. 2 JGG) sind schuldfähig, wenn festgestellt wird, dass sie im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 3 S. 1 JGG.
Möglich sind Sanktionen nach dem JGG wie Maßregeln der Besserung und Sicherung

Heranwachsende 

(zwischen 18 und 21 Jahren) sind grundsätzlich strafmündig.
Es muss die Entscheidung getroffen werden, ob das StGB oder das JGG angewendet werden soll. Das JGG ist bis zur Vollendung des 20 Lebensjahres (also des 21 Geburtstages) anwendbar, wenn der Täter nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um jugendtypisches Strafverhalten handelt, § 105 Abs. 1 JGG. Bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts kann das Gericht eine Strafmilderung gem. § 106 JGG vornehmen.

Erwachsene 

(ab 21 Jahren) sind strafmündig und grundsätzlich auch schuldfähig. Die Vorschriften des StGB sind anwendbar.

Schuldunfähig

 I.S.d § 20 StGB ist, wer bei der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln.

Die tiefgreifende Bewusstseinsstörung erfasst auch den Alkohol- und Drogenrausch, sofern er nicht krankhaft ist. Liegt ein krankhafter Drogenrausch vor, ist an eine krankhafte seelische Störung zu denken.

Zeitpunkt der Strafunmündigkeit und Schuldunfähigkeit

Die Voraussetzungen müssen bei der Begehung der Tat vorliegen.

 

D.  Widerholungsfragen 

Frage 1: Wann kann eine Schuldfähigkeit ausgeschlossen sein? Erläutern Sie die Bereiche und ihre Begründung der Annahme der Schuldunfähigkeit.

Frage 2: Erläutern Sie die Unterschiede zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafen.

Frage 3: Wie werden die Zwecke der Strafe im Jugendstrafrecht und wie im Erwachsenenstrafrecht verstanden?