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Ablauf des Strafverfahrens

A. Einführung

In Deutschland gibt es genaue Regeln, wie ein Verfahren ablaufen muss, bevor jemand wegen einer Straftat bestraft werden kann. Die meisten Regelungen finden sich in der Strafprozessordnung (StPO). Wie ein Verfahren ablaufen kann, zeigt folgendes 

Beispiel: Albert fühlt sich mit Worten unterlegen, deshalb zückt er ein Messer und sticht mehrmals auf Björn ein. Björn wird schwer verletzt. Der Nachbar Nils hat die Szene beobachtet. Er ruft den Notarzt und berichtet der Polizei, was er gesehen hat.
Die Polizei unternimmt erste Schritte, sichert z.B. den Tatort und befragt den Zeugen Nils. Sodann wird die Staatsanwaltschaft von den Geschehnissen in Kenntnis gesetzt und ermittelt genauer. Es sollen belastende und entlastende Beweise gesammelt werden und Albert muss die Möglichkeit erhalten, seine Sicht der Dinge mitzuteilen. Bis zu einer Verurteilung, also bis zum Beweis seiner Schuld vor Gericht, muss Albert auf Grund der Unschuldsvermutung stets als unschuldig betrachtet und behandelt werden. Wenn Albert ernsthaft von der Staatsanwaltschaft verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, wird er nach Abschluss der Beweisermittlung angeklagt und zur Hauptverhandlung geladen. In der Hauptverhandlung gesteht in unserem Beispiel Albert reumütig seine Tat. Anschließend werden Nils und Björn als Zeugen vernommen. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück und berät, ob sich Albert strafbar gemacht hat und wie hoch seine Strafe sein soll. Anschließend wird das Urteil verkündet und vollzogen.

Das Strafverfahren wird von Laien oft mit der Hauptverhandlung im Gerichtssaal gleichgesetzt, jedoch erstreckt sich das Strafverfahren, welches ein langer und vielfältiger Prozess ist, auf insgesamt vier Abschnitte:

1. das Ermittlungsverfahren

2. das Zwischenverfahren

3. das Hauptverfahren

4. das Vollstreckungsverfahren

Hauptaufgabe und Ziel des Strafverfahrens ist die Durchsetzung der materiell-rechtlichen Vorschriften (in Vorbereitung) und die Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens.

 

B. Die vier Abschnitte des Strafverfahrens 

 

I. Ermittlungsverfahren (auch: Vorverfahren)

Damit das Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann, sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (= ein Anfangsverdacht) und die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens notwendig.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Zum einen kann eine Anzeige bzw. ein Strafantrag durch einen Bürger (Näheres zur Strafanzeige und zum Strafantrag in § 158 StPO) ausschlaggebend sein. Zum anderen kann der Verdacht auf anderem Wege, (gemeint ist damit die amtliche Wahrnehmung eines Staatsanwalts oder der Polizei während der Arbeitszeit) zu einem Ermittlungsverfahren führen.

Hauptsächlich ermitteln die Staatsanwaltschaft und die Polizei in diesem Abschnitt des Strafverfahrens. Ermittlungen können in unterschiedlichster Art und Weise erfolgen, z.B. durch Zeugenbefragungen, die Entnahme von Fingerabdrücken und insbesondere durch die Vernehmung des Beschuldigten. Diese und weitere mögliche Ermittlungsmaßnahmen sind in den §§ 81 – 163 StPO aufgelistet.

Bis zum Abschluss des Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Sie folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip.
Das bedeutet, dass jeder als unschuldig gilt, bis seine Schuld bewiesen wurde. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es daher nicht nur belastende Beweise, sondern auch entlastende Beweise zu sammeln. Auf Grundlage dieser Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob eine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden soll. Die Beweissicherung ist weitgehend und im großen Umfang gestattet und die möglichen Maßnahmen sind im Gesetz festgehalten und genau beschrieben. Bei der Beweissicherung darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Thema in Vorbereitung) oder gegen einen strafverfahrensrechtlichen Grundsatz (Thema in Vorbereitung) verstoßen werden.

Die Unschuldsvermutung zeigt sich auch in den Begriffen für den „Täter“. Je nach Stand des Strafverfahrens bekommt er verschiedene Bezeichnungen. Im Ermittlungsverfahren nennt man ihn „Beschuldigter„, als Person, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.
Im Beispiel ist Albert der Beschuldigte, solange das Ermittlungsverfahren dauert. So steht es in den Akten und so wird auch über ihn gesprochen. Das bedeutet, dass gegen ihn ermittelt wird, weil ein Verfahren in Gang gesetzt wurde. Es heißt nicht, dass seine Schuld sicher ist.

Das Ermittlungsverfahren endet, sobald die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen für ausreichend hält. Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt sie Anklage und beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Gericht. Oder sie stellt das Verfahren ein, z.B. wenn es zwar eine Tat, aber keine Beweise gibt oder wenn der Beschuldigte offensichtlich unschuldig ist.Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, sofern die vorliegende Beweissituation die Verurteilungschance des Beschuldigten wahrscheinlicher als seine Freisprechung erscheinen lässt.
Auch die Verjährung von Straftaten, die fehlende Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder ein fehlender Strafantrag (sofern dieser notwendig gewesen wäre) sind mögliche Ursachen dafür, dass ein Verfahren eingestellt wird.

Sofern keine Einstellung stattfindet, übersendet die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift an das Gericht und ab jetzt wird der Beschuldigte nun Angeschuldigter genannt. Der Angeschuldigte ist derjenige, der nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft angeklagt wird, eine Straftat begangen zu haben.
Die Anklageschrift muss bestimmte Punkte beinhalten, wie etwa die zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Beweismittel. Weitere notwendige Inhalte sind in § 200 StPO aufgezählt.
Spätestens bei Abschluss der Ermittlungen gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger – soweit vorhanden – Einsicht in die während des Ermittlungsverfahrens entstandenen Akten.
Statt zu einer Anklage kann es auch zu einem Strafbefehl kommen, aber darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden.

 

II. Zwischenverfahren

Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren, ob das von der Staatsanwaltschaft beantragte Hauptverfahren eröffnet wird.
Hierzu schaut sich das Gericht die Anklageschrift an und wägt noch einmal ab, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.

Zweck des Zwischenverfahrens ist es, dass im Interesse des Angeschuldigten eine weitere unabhängige Instanz den Sachverhalt prüft. Das Gericht kann daher entgegen der Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren eingestellt wird. Gleichzeitig wird eine Art ,,Filterfunktion‘‘ erfüllt und das Gericht davon entlastet, aufgrund schlecht vorbereiteter Anklagen tätig werden zu müssen.

Kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass das Hauptverfahren eröffnet werden soll, so wird ein Eröffnungsbeschluss erlassen. Anschließend werden alle Prozessbeteiligten aufgefordert, zu einem Termin zu erscheinen („Ladung“). Insbesondere wird der Angeschuldigte geladen, welcher auch den Eröffnungsbeschluss bekommt.

Durch die Fertigstellung des Eröffnungsbeschlusses wandelt sich der Begriff des Angeschuldigten zum Angeklagten, § 157 StPO.

 

III. Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist gewissermaßen ,,das Herzstück‘‘ des Strafverfahrens, das mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt.

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Zunächst wird die Hauptverhandlung vorbereitet, indem der Termin festgelegt wird, die Prozessbeteiligten geladen werden, der Verteidiger bestellt wird und die Beweismittel vorbereitet und herbeigeschafft werden, vgl. §§ 212 – 225a StPO.

 

2. Der Ablauf der Hauptverhandlung

Nach den Vorbereitungen findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht statt. Es wird mündlich und in der Regel öffentlich verhandelt.

Der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, dass jedermann Zugang zu der Verhandlung hat, soweit dies die räumlichen Kapazitäten zulassen. Hintergrund ist es, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, jederzeit die Justiz zu kontrollieren und Willkür unmöglich zu machen. In Verfahren gegen Jugendliche oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann jedoch die Öffentlichkeit von einzelnen Teilen der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden (durch Gerichtsbeschluss).
Mündlichkeit heißt unter anderem, dass auch die schriftlichen Beweismittel vorgetragen werden und damit öffentlich gemacht werden.

Es gibt drei verschiedene Gerichte, die in 1. Instanz zuständig sein können: Das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht selten. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Während der Verhandlung wird ein Protokoll über die Prozessbeteiligten und den Gang der Hauptverhandlung geführt.

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist grundlegend festgelegt:

  • Beginn der Hauptverhandlung: Zuerst erfolgt der „Aufruf der Sache“, indem die Richterin die Sitzung eröffnet und anschließend die Anwesenheit der Prozessbeteiligten und das Vorliegen der Beweismittel feststellt.

  • Belehrung von Zeugen und Sachverständigen: Die Zeugen und die Sachverständigen werden von der Richterin über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Zeugen haben eine sog. Mitwirkungspflicht, sie müssen also aussagen. Dazu gibt es jedoch Ausnahmen (Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht).

  • Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal: Die Zeugen werden dann gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. Sie warten vor dem Gerichtssaal, bis sie an der Reihe sind und hereingerufen werden. Der Zweck ist, dass die Zeugen unabhängig voneinander aussagen und sich gegenseitig nicht beeinflussen sollen.

  • Vernehmung des Angeklagten zur Person: Nun wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen, also zu seinem Namen, seinem Alter, seinem Beziehungsstatus und seinem Beruf, befragt.

  • Verlesung des Anklagesatzes (Anklageschrift) durch die Staatsanwaltschaft

  • Belehrung des Angeklagten: Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache, sofern er dazu bereit ist.

  • Beweisaufnahme: Der Sachverhalt muss möglichst vollständig erforscht werden, Alle sinnvollen Beweise sind zu erheben

  • Insbesondere der Zeugenbeweis (Anhören der Zeugen) und Sachverständige spielen eine große Rolle. Daneben gibt es Urkundsbeweise oder Augenscheinsbeweise (z.B. Ansehen von Bildern oder Videos). Es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, d.h. grundsätzlich ist nur das Beweismittel, was unmittelbar in der Hauptverhandlung zum Einsatz kommt. Beispielsweise sollen Zeugen direkt befragt werden, auch wenn sie schon bei der Polizei ausgesagt haben. Aussagen von Zeugen dürfen nur ausnahmsweise verlesen werden

  • Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte erhalten die Möglichkeit, sich abschließend zu ihren Ausführungen und Anträgen zu äußern. Hierbei kann der Verteidiger für den Angeklagten sprechen.

  • Letztes Wort des Angeklagten: Dem Angeklagten steht das letzte Wort zu, bevor sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzieht.

  • Urteilsberatung: Das Gericht muss entscheiden, ob der Tatvorwurf berechtigt ist oder nicht. Dazu braucht es manchmal wenige Minuten, manchmal sehr lange. Zudem berät es darüber, wie das Urteil ausfallen soll, also Verurteilung oder Freispruch. Es gibt verschiedenste Arten von Strafen, die wohl bekannteste ist die Freiheitsstrafe. Darüber hinaus können jedoch Geldstrafen, Fahrverbote, Berufsverbote oder Bewährungsstrafen festgesetzt werden.

  • Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung: Das Urteil wird im Stehen und öffentlich, ausdrücklich ,,im Namen des Volkes‘‘ verkündet. Der Verurteilte wird darüber aufgeklärt, dass er bestimmte Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen kann. Falls ein Freispruch erfolgt, kann der Angeklagte ggf. entschädigt werden (z.B. wenn er in Untersuchungshaft war) und wird darüber unterrichtet. Mit der Urteilsverkündung wird die Hauptverhandlung geschlossen.

 

IV. Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich gegen den Verurteilten.

Es besteht aus der Strafvollstreckung (Einleitung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung) und aus dem Strafvollzug (Durchführung der Strafsanktion).
Urteile sind rechtskräftig, also beschlossen und für jedermann bindend, wenn es keine Rechtsmittel mehr gibt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass man auf ein einmal gefälltes Urteil vertrauen kann (und muss).
Nur in den vom Gesetz festgelegten Fällen besteht die Möglichkeit innerhalb einer Woche gegen ein Urteil vorzugehen:
Zum einen gibt es die Revision. Hierbei wird das Urteil auf Rechtsfehler hin untersucht und es kann ggf. ein günstigeres Urteil für den Angeklagten beschlossen werden. Allerdings ist es nicht möglich, eine härtere Strafe auszusprechen. Das Vorliegen eines Rechtsfehler wird anhand des Protokolls geprüft.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Bei der Berufung wird der Fall vor einem Gericht der nächsten Instanz ,,von vorne aufgerollt‘‘, d.h. alle Beweise werden erneut begutachtet und die Zeugen werden erneut vernommen.

Sofern nicht gegen das Urteil vorgegangen wird, werden die Akten der Vollstreckungsbehörde übergeben und der Strafvollzug findet statt.

 

C. Werkzeuge

Je nach Stand des Strafverfahrens werden verschiedene Begriffe für den ,,Täter‘‘ verwendet:

Beschuldigter 

Jemand, der im Ermittlungsverfahren zunächst beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.

Angeschuldigter 

 Jemand, der nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft angeklagt wird, eine Straftat begangen zu haben.

Angeklagter 

Jemand, der im Zwischenverfahren durch das Gericht als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen wird.

Verurteilter 

Jemand, gegen den ein Urteil verhängt wurde.

Auch für „verdächtig sein“, eine Straftat begangen zu haben, gibt es verschiedene Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen. Je nach Rechtsfolge sind bestimmte Verdachtsstufen erforderlich:

Anfangsverdacht

Der Anfangsverdacht besteht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Straftatbegehung sprechen. Wenn der Anfangsverdacht vorliegt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, gem. § 152 Abs. 2 StPO das Ermittlungsverfahren einzuleiten

Hinreichender Tatverdacht

 Der hinreichende Tatverdacht liegt vor, wenn die Verurteilungschance des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als seine Freisprechung (BGH StV 1, 579). Deshalb gilt diese Verdachtsstufe als Voraussetzung für die Klagerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO.

Dringender Tatverdacht 

Der dringende Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem Ermittlungsstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zur Straftatbegehung gegeben ist. Gem. §§ 112, 112a StPO kann in einem solchen Fall eine Untersuchungshaft angeordnet und durchgeführt werden.

 

D. Wiederholungsfragen 

Frage 1: Was ist das Ziel des Strafverfahrens?

Frage 2: Was sind die Hauptziele der vier Verfahrensstadien des Strafverfahrens?

Frage 3: Wozu dienen die Grundsätze des Strafverfahrens?

Frage 4: Wozu dient die Unschuldsvermutung und woraus folgt sie

Frage 5: Was sind im Strafverfahren ,,zureichend tatsächliche Anhaltspunkte‘‘ und was geschieht, sofern diese vorliegen?

Frage 6: Wer stellt im Strafverfahren das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts fest und wozu führt diese Feststellung?

Frage 7: Wie läuft die Hauptverhandlung des Strafverfahrens in ihren Grundsätzen ab?

Frage 8: Wieso verläuft die Hauptverhandlung des Strafverfahrens öffentlich?

Frage 9: Was geschieht im Vollstreckungsverfahren und gegen wen richtet sich dieses Verfahren?

Frage 10: Wie kann man gegen ein Urteil im Strafverfahren vorgehen?

Frage 11: Was versteht man unter einen a.) Beschuldigten b.) Angeschuldigten c.) Angeklagten d.) Verurteilten?

Frage 12: Warum gibt es in jedem Verfahrensstadium des Strafverfahrens eine eigene Bezeichnung für den ,,Täter‘‘?