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Ehe und Familie, Art. 6 GG

A. Einführung

Artikel 6 des Grundgesetzes enthält verfassungsrechtliche Garantien die Ehe und Familie betreffend. Da Art. 6 GG verschiedene Regelungen enthält ist es wichtig, die verschiedenen Absätze getrennt zu betrachten. Im Folgenden wird hierzu ein Überblick gegeben.

 

B. Schutz Ehe und Familie, Elternrecht

I. Art. 6 I GG

Nach Art. 6 I GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das bedeutet, dass auch innerhalb dieses Absatzes zwei verschiedene Konstellationen verfassungsrechtlich geschützt werden. 

Dieser Absatz enthält auch eine Institutionengarantie. Danach hat der Gesetzgeber laut dem Bundesverfassungsgericht die Ehe als Lebensform zu schützen und anzubieten. Daneben besteht eine Institutionengarantie für die Familie und Ehe. Das bedeutet, dass etwa Strukturprinzipien der Ehe nicht abgeschafft werden dürfen.

 

1. Schutzbereich

Vom Schutzbereich des Art. 6 I GG sind die Ehe und die Familie umfasst. Diese Rechtsbegriffe müssen genauer bestimmt werden. 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ehe, vor Einführung der sog. Ehe für alle (vgl. § 1353 I BGB), als Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, in der sie als gleichberechtigte Partner*innen ihr Zusammenleben frei ausgestalten können, definiert. Seit auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen dürfen, muss diese Charakterisierung der Ehe geändert werden. Es muss eine Vereinigung von zwei volljährigen Personen zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, in der sie als gleichberechtigte Partner ihr Zusammenleben frei ausgestalten dürfen, vorliegen. 

Damit eine Ehe wirksam ist, muss sie durch staatliche Mitwirkung geschlossen werden und die Personen müssen diese Ehe freiwillig schließen.

Unter einer Familie ist nach dem Bundesverfassungsgericht die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern zu verstehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche, uneheliche oder adoptierte Kinder handelt. 

 

2. Eingriff

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 I GG vor, wenn die Ehe in ihrem immateriell-persönlichen oder materiell-wirtschaftlichen Bereich beeinträchtigt wird, bzw. wenn die als Familie geschützte Lebensgemeinschaft im immateriell-persönlichen oder materiell-wirtschaftlichen Bereich beeinträchtigt wird. Dies klingt sehr abstrakt. 

Beispiele hierfür können die Erschwerung der Vereinbarkeit von Ehe und der Ausübung eines Berufes oder die gesetzliche Schlechterstellung von Familienmitgliedern sein. Keinen Eingriff stellt die rechtmäßige Ausgestaltung der Ehe und Familie durch den Gesetzgeber dar.

 

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Schutz von Ehe und Familie ist schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können also nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden.

 

II. Art. 6 II, III GG

Nach Art. 6 II GG sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über die Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Dies wird als „Wächteramt“ des Staates bezeichnet. 

Gem. Art. 6 III GG dürfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 

 

1.Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich von Art. 6 II 1 GG erfasst die freie Entscheidung für Pflege und Erziehung des Kindes. Unter Pflege ist die Sorge für das körperliche Wohl und das Vermögen zu verstehen. Erziehung hingegen meint auch die Sorge für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Auch dies wirkt sehr abstrakt, wird aber deutlicher, wenn man sich einige Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansieht. So sind etwa die Entscheidung über die Sexualerziehung oder das Recht auf Namensgebung zu nennen. Bedeutung hat Art. 6 II 1 GG auch in Verbindung mit Art. 4 I GG erlangt, insoweit es um die religiöse Erziehung des Kindes geht. Die Eltern können ihre Entscheidungen dabei zwar frei treffen, diese muss jedoch am Wohl des Kindes ausgerichtet sein. 

Beim persönlichen Schutzbereich ist zu beachten, dass dem Wortlaut nach dem Elternrecht eben diesen, also den Eltern (Plural) zusteht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass Art. 6 II 1 GG auch ein Individualgrundrecht enthält, sodass der persönliche Schutzbereich auch für einen Elternteil eröffnet sein kann. Die Eltern haben aber die Pflicht, sich bei der Ausübung des Elternrechts abzustimmen. Das gebietet das Kindeswohl. 

 

2.Eingriff

Ein Eingriff in das Elternrecht ist gegeben, wenn Maßnahmen des Staates das Elternrecht im Verhältnis der Eltern zueinander oder im Verhältnis zum Kind beschränken. Beispiele hierfür sind ein Besuchsverbot der Eltern im Jugendgefängnis, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ein Elternteil oder auch die Einführung einer neuen Rechtschreibung an staatlichen Schulen. Keinen Eingriff stellen auch hier zulässige Ausgestaltungen des Elternrechts durch den Gesetzgeber dar. 

 

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Eine Schranke stellt das Wächteramt des Staates (Art. 6 II 2 GG) dar. Vom Wächteramt als qualifiziertem Gesetzesvorbehalt kann durch oder aufgrund eines Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Eine Ausübung des Wächteramtes unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt nur bei der drohenden Vernachlässigung eines Kindes in Betracht. 

Als weitere Schranke kommt kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht, vor allem aus Art. 7 GG.

Schließlich handelt es sich auch bei Art. 6 III GG um eine Schranke, im Sinne eines qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Unter Trennung im Sinne des Art. 6 III GG ist in diesem Zusammenhang nach dem Bundesverfassungsgericht die Entfernung des Kindes aus der Familie gegen den Willen der Erziehungsberechtigen, um die Erziehung einem Dritten zu übertragen, zu verstehen. Auch hier ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. 

 

III. Art. 6 IV GG

Gem. Art. 6 IV GG hat jede Mutter Anspruch auf Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dem Wortlaut dieses Absatzes lässt sich bereits der Auftrag an die staatliche Gewalt entnehmen, den Schutz von Müttern sicher zu stellen. Daneben enthält der Absatz einen subjektiven Leistungs- und Schutzanspruch. Hierzu gehört etwa ein wirksamer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz oder der Mutterschutz vor und nach der Geburt. Zu beachten ist, dass sich dieser Absatz auf Mütter, also nicht auf die Familie, bezieht.

 

IV. Art. 6 V GG

Nach Art. 6 V GG sind den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu verschaffen, wie ehelichen Kindern. Neben dem Auftrag an den Gesetzgeber handelt es sich bei diesem Absatz um einen besonderen Gleichheitssatz. Damit ist Art. 6 V GG lex speciales gegenüber Art. 3 III 1 GG. 

 

C. Werkzeuge

Ehe

Eine Vereinigung von zwei volljährigen Personen zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, in der sie als gleichberechtigte Partner ihr Zusammenleben frei ausgestalten dürfen.

Familie

Die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern.

 

D. Anwendung

Frage 1: Wie lautet der sachliche Schutzbereich des Art 6 II GG?

Frage 2: Was ist unter dem „Wächteramt des Staates“ zu verstehen?

Frage 3: Handelt es sich bei Art. 6 V GG um ein Gleichheitsrecht?