Bundesverfassungsgericht
A. Einführung
Als „Hüter der Verfassung“ hat das Bundesverfassungsgericht im deutschen Rechtssystem eine herausragende Stellung. Die Geschichte, die Aufgaben und Kompetenzen sowie die verschiedenen Verfahrensarten dieses besonderen Gerichts werden in diesem Beitrag erörtert.
B. Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist sowohl das höchste deutsche Gericht als auch gem. Art. 92 – 94 GG neben dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung eines der fünf Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland.
Der Amtssitz des Bundesverfassungsgerichts befindet sich im Schlossbezirk 3 in 76131 Karlsruhe und wird – wie auch die Amtssitze der anderen Verfassungsorgane – gem. § 5 Abs. 1, 2 BPolG durch die Einsatzkräfte der Bundespolizei geschützt. Mit durchschnittlich 6.000 bis 7.000 Verfahrenseingängen pro Jahr liegt am Bundesverfassungsgericht eine hohe Arbeitsbelastung vor. Einen Großteil der Eingänge machen hierbei die Verfassungsbeschwerden aus, die wiederum in lediglich 2,3% der Fälle zulässig und begründet sind. Dennoch müssen all diese Verfahren vom Gericht den Verfahrensvorgaben entsprechend bearbeitet werden.
Maßgebliche Rechtsquellen für die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts bilden das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sowie die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG).
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Fachgerichten auf Bundesebene und dem Bundesverfassungsgericht besteht dahingehend, dass das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan nicht der Dienstaufsicht eines Bundesministeriums untersteht. Somit ist oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichts der Präsident des Gerichts.
I. Zur Geschichte des Bundesverfassungsgerichts
Etwa zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes trat das Bundesverfassungsgerichtsgesetz am 17.04.1951 in Kraft, in welchem unter anderem die Zuständigkeiten des Gerichts, die Besetzung, die Verfahrensarten sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsbehelfe geregelt werden. Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 09.09.1951, noch vor der offiziellen Eröffnung des Gerichts am 28.09.1951 durch den damaligen Bundespräsidenten Theodor Heuss und den Bundeskanzler Konrad Adenauer, getroffen.
II. Aufgaben und Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts
1. Doppelfunktionalität des Bundesverfassungsgerichts
Wie bereits genannt hat das Bundesverfassungsgericht eine Doppelfunktion inne – es ist einerseits gem. § 1 Abs. 1 BVerfGG ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes, andererseits ist es Verfassungsorgan. Verfassungsorgane sind Staatsorgane, deren Rechte und Pflichten in der Verfassung festgeschrieben sind. Als Verfassungsorgan unterliegt das Bundesverfassungsgericht – anders als die anderen Bundesgerichte – nicht der Dienstaufsicht eines Bundesministeriums.
2. Aufgaben und Kompetenzen
Die besonderen Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus § 31 BVerfGG. Demnach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Hierbei ist jedoch zwischen der Rechtskraft, welche sich lediglich auf den Tenor bezieht, und der Bindungswirkung, welche sich auf den Entscheidungsausspruch und dessen wesentliche Gründe bezieht, zu differenzieren: § 31 Abs. 1 BVerfGG beschreibt die Bindungswirkung. Eine formelle Bindungswirkung, d.h. die Unanfechtbarkeit der Entscheidung, besteht nur inter partes, mithin nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Somit sind andere Fachgerichte grds. nicht an die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, sondern sie können in anderen, jedoch gleichgearteten Fällen, anderer Auffassung sein. Unstreitig ist zudem, dass sich die Bindungswirkung allein auf die Auslegung des Verfassungsrechts, nicht hingegen auf die Auslegung des einfachen Rechts bezieht. Dies folgt aus der Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsinterpret und Hüterin der Verfassung.
Anders sieht dies in den Bereichsausnahmen des § 31 Abs. 2 BVerfGG aus: In den dort genannten Fällen haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzkraft und wirken somit inter omnes, d.h. für und gegen Jedermann. Diese Bereichsausnahmen stellen insbesondere die verfassungsinterpretierenden Verfahren dar. Zu beachten ist jedoch, dass der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1, 2 BVerfGG, wonach ein Gesetz für nichtig zu erklären ist, wenn eine Verfassungsbeschwerde stattgegeben wurde, grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich ist. Allerdings erklärt das Bundesverfassungsgericht die Norm nicht in jedem Falle für nichtig, sondern es trägt dem Gesetzgeber zum Teil stattdessen auf, fristgemäß eine Neuregelung einzuführen. Bis zum Erreichen des Fristendes ist das Gesetz sodann zwar weiterhin gültig, allerdings nicht mehr anwendbar. Eine solche Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Verfahren um den § 217 StGB (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az.: 2 BvR 2347/15, Rn. 337 – 342.). Als Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts lassen sich somit das Wachen des Bundesverfassungsgerichts über die Einhaltung des Grundgesetzes sowie die Verfassungsinterpretation und die damit eng verbundene Kompetenz zur Normverwerfung festhalten.
III. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Für die vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigen Verfahren gilt das Enumerativprinzip. Demnach können nur solche Streitigkeiten Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens werden, die auch im GG und BVerfGG enumerativ aufgelistet sind.
1. Die Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG
Wie hier bereits dargestellt, entscheidet das Bundesverfassungsgericht vor allem über Verfassungsbeschwerden von BürgerInnen, die eine Verletzung der eigenen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend machen. Diese Verfahren machen ca. 95,5% aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aus, von denen bisher indes nur 2,3% aller Verfahren (insg. von 1951 bis zum 31.12.2019: 235.057 anhängige Verfassungsbeschwerden) erfolgreich waren.
2. Die Normenkontrollverfahren
Hinsichtlich der Normkontrollverfahren ist zwischen der konkreten und der abstrakten Normkontrolle zu differenzieren:
Ein konkretes Normkontrollverfahren ist gem. Art. 100 GG iVm. §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG statthaft, sofern ein Fachgericht ein bestimmtes, entscheidungserhebliches Bundesgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar hält oder ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz oder dem Grundgesetz hält.
Dementgegen ist ein abstraktes Normkontrollverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG iVm. §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG immer dann statthaft, wenn die in § 76 BVerfGG genannten Berechtigten ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz für nichtig halten. Antragsberechtigt sind hierbei gem. § 76 Abs. 1 BVerfGG die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.
3. Das Organstreitverfahren
Das Organstreitverfahren iSd. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG verfolgt den Zweck der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz. Antragsberechtigt können demnach lediglich oberste Bundesorgane bzw. Organteile, die nach dem Grundgesetz oder den Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sein.
4. Der Bund-Länder-Streit
Das Bund-Länder-Streitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 iVm. §§ 13 Nr. 7, 68ff. BVerfGG gibt dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, ihre Kompetenzen im bundesstaatlichen Gesamtgefüge zu verteidigen. Antragsgegenstand kann hierbei jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners sein. Die Eigenschaft des Antragstellers bzw. Antragsgegners kann somit nur der Landesregierung für das jeweilige Bundesland und der Bundesregierung für den Bund zukommen.
5. Das Parteiverbotsverfahren
Weiterhin ist die Durchführung von Parteiverbotsverfahren gem. Art. 21 Abs. 2, 4 GG iVm. §§ 43ff. BVerfGG Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Statthaft ist der Antrag auf Durchführung des Verbotsverfahrens dann, wenn die politische Partei iSd. PartG darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen oder die Partei den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Antragsberechtigt sind hierbei gem. § 43 Abs. 1 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie die Landesregierung gem. § 43 Abs. 2 BVerfGG im Falle einer Landespartei. Ist der Antrag auf Verbot der Partei zulässig und begründet, so erfolgt die konstitutive Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht.
6. Präsidentenklage
Ein besonderes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stellt die Präsidentenanklage nach Art. 61 GG dar, welche umgangssprachlich auch als „Amtsenthebungsverfahren“ bezeichnet wird. Anklageberechtigt sind hierbei der Bundestag sowie der Bundesrat, wobei mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages bzw. des Bundesrates den Antrag auf Erhebung der Anklage stellen müssen. Sodann erfolgt nach zulässigem Antrag das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in welchem materiell vorausgesetzt wird, dass sich der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig gemacht hat. Wird eine solche vorsätzliche Verletzung vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, so kann das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten gem. Art. 61 Abs. 2 S. 1 GG seines Amtes entheben.
7. Einstweiliger Rechtsschutz
Das Bundesverfassungsgericht kann gem. § 32 BVerfGG in allen Verfahren auch im einstweiligen Rechtsschutz mittels einstweiliger Anordnung entscheiden. Ziel einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist, die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der im Hauptsacheverfahren folgenden Entscheidung zu sichern und insbesondere den Eintritt irreversibler, d.h. nicht rückgängig machbarer, Zustände zu verhindern.
IV. Zusammensetzung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich gem. § 2 Abs. 1, 2 BVerfGG aus zwei Senaten zusammen, denen jeweils acht Richter angehören. Vorsitzender des ersten Senats ist der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Vorsitzender des zweiten Senats ist der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.
Obgleich jeder Senat eigene originäre Zuständigkeiten innehat, so tritt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Entscheidung nach außen – unabhängig vom konkret entscheidenden Senat – einheitlich als „das Bundesverfassungsgericht“ auf. Welcher Senat für welche Streitigkeiten zuständig ist, ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz sowie einem vom Plenum gefassten Beschluss über die gerichtsinterne Zuständigkeitsverteilung.
Zur Unterstützung ist es den Richtern des Bundesverfassungsgerichts gem. § 13 Abs. 1, 2 GOBVerfG gestattet, bis zu vier wissenschaftliche Mitarbeiter selbst auszuwählen – hierbei handelt es sich um juristische Fachkräfte aus den Bereichen der Justiz (Fachgerichte / Staatsanwaltschaft), aus Rechtsanwaltskanzleien oder aus den Universitäten.
Insgesamt arbeiten für das Bundesverfassungsgericht aktuell ca. 260 juristische und nicht-juristische Mitarbeiter
Die Höhe der Dienstbezüge der Richter des Bundesverfassungsgerichts wird im BVerfGAmtsGehG (Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts) geregelt, nach dem die Dienstbezüge des Präsidenten des Gerichts gem. § 1a Abs. 1 BVerfGAmtsGehG in Höhe denen eines Bundesministers festgesetzt werden. Gemäß § 1a Abs. 2 BVerfGAmtsGehG werden die Dienstbezüge des Vizepräsidenten des Gerichts auf sieben Sechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt und gemäß § 1a Abs. 3 BVerfGAmtsGehG sind die Dienstbezüge der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes, somit nach Besoldungsgruppe R10 der BBesO (Bundesbesoldungsordnung).
V. Richterwahl
Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts bestimmt sich nach Art. 94 GG sowie nach §§ 2 – 11 BVerfGG.
Art. 94 GG schreibt vor, dass das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern besteht, welche nicht dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung oder entsprechenden Organen eines Landes angehören dürfen. Ferner sieht Art. 94 GG vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden.
In den §§ 2 – 11 BVerfGG werden die allgemeinen Anforderungen aus Art. 94 GG konkretisiert:
Zunächst sieht § 2 Abs. 1, 2 BVerfGG vor, dass das Bundesverfassungsgericht aus 2 Senaten mit je 8 Richtern besteht. § 2 Abs. 3 BVerfGG bestimmt, dass 3 Richter eines Senats aus der Gesamtzahl der Bundesrichter zu wählen sind, welche wiederum seit mindestens 3 Jahren an einem Bundesgericht gearbeitet haben sollen.
§ 3 BVerfGG schreibt sodann die persönlichen Voraussetzungen vor, um Richter am Bundesverfassungsgericht werden zu können: So müssen die Richter das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestage wählbar sein und sich schriftlich dazu bereiterklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden. Weiterhin müssen sie die Befähigung zum Richteramt (zweites juristisches Staatsexamen) innehaben und dürfen keinem anderen Verfassungsorgan angehören – mit einer Berufung an das Bundesverfassungsgericht scheiden sie aus eventuellen Amtsverhältnissen gem. § 3 Abs. 3 BVerfGG aus.
Sodann bestimmen sich die Amtszeit und das Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis nach § 4 BVerfGG. Die Amtszeit beträgt gem. Abs. 1 12 Jahre, eine Wiederwahl der Richter ist gem. Abs. 2 ausgeschlossen.
Letztlich bestimmen die §§ 5 – 9 BVerfGG den genauen Ablauf der Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht, die §§ 10, 11 BVerfGG regeln indes die Ernennung der Richter durch den Bundespräsidenten sowie die Ablegung und den Inhalt des zu leistenden Eides.
C. Selbststudium
www.bundesverfassungsgericht.de
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Zeitstrahl/zeitstrahl_node.html