Das Mahn- und Klageverfahren als Möglichkeit zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche
A. Einführung
Immer wieder kommt es im Geschäftsverkehr, aber auch im privaten Bereich vor, dass eine Leistung erbracht wurde, die Gegenleistung jedoch vom Vertragspartner nicht erfüllt wird. Nun gilt es zu handeln – doch wie und mit welchen Mitteln?
B. Thema
Im Zivilrecht gibt es mehrere Möglichkeiten, auf solch einen Fall zu reagieren. Die unkomplizierteste Art stellt das Mahnverfahren dar. Ein anderes Mittel ist die Klage vor dem jeweils zuständigen Gericht.
Teil 1: Das Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist den §§ 688 – 703d ZPO geregelt und stellt ein vereinfachtes Verfahren zur unkomplizierten Durchsetzung von Zahlungsansprüchen dar. Voraussetzung für die Durchführung eines Mahnverfahrens ist das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner, § 688 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 689 Abs. 1 S. 1 ZPO findet das Verfahren vor den Amtsgerichten statt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von seiner Verordnungsermächtigung aus § 689 Abs. 3 S. 1 ZPO Gebrauch gemacht und die Zuständigkeiten der Amtsgerichte nach OLG-Bezirken aufgeteilt. Für die OLG-Bezirke Hamm und Düsseldorf ist das Amtsgericht Hagen zuständig, für den OLG-Bezirk Köln hingegen ist das Amtsgericht Euskirchen zuständig. Abweichendes gilt nur für den Fall des § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO, nämlich dann, wenn die Person keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) hat. In diesem Falle ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.
Das Mahnverfahren beginnt mit dem Mahnantrag des Gläubigers, also mit dem Antrag des Gläubigers auf Durchführung eines Mahnverfahrens, der zwingend den Anforderungen des § 690 ZPO genügen muss. Tut er dies nicht, erfolgt gem. § 691 ZPO die Zurückweisung des Mahnantrags (Monierung). Durch das Mahngericht erfolgt allerdings nur eine inhaltliche Kontrolle, es wird nicht überprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Genügt der Antrag den Anforderungen, wird durch den Rechtspfleger am Amtsgericht der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner per Post zugestellt. Der Gläubiger wird über den Erlass des Mahnbescheids benachrichtigt, eine Kopie des Mahnbescheids erhält er hingegen nicht. Der Schuldner hat ab Zustellung zwei Wochen Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder gem. §§ 694, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Begleicht der Schuldner die Forderung, ist das Mahnverfahren abgeschlossen. Legt der Schuldner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren ebenfalls beendet. Allerdings hat der Gläubiger nun die Möglichkeit, gem. § 696 Abs. 1 ZPO die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Das streitige Verfahren ist ein normaler Prozess vor dem Amtsgericht. Begleicht der Schuldner allerdings die Forderung nicht und legt auch keinen Widerspruch ein, so kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist gem. § 699 Abs. 1 ZPO den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Sofern der Antrag inhaltlich korrekt und fristgemäß gestellt wurde, erlässt das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid und stellt ihm dem Schuldner zu. Der Vollstreckungsbescheid ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel i.S.d. §§ 700 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und bildet die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat nun letztmalig die Möglichkeit, binnen 2 Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben oder die Forderung zu begleichen. Erhebt der Schuldner Einspruch, geht das Verfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht über, vgl. § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO. Bleibt der Schuldner hingegen weiterhin untätig, so endet mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Verfahren für das Mahngericht. Der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Vollstreckungstitels mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu beauftragen.
Auch wenn der Rechtspfleger am Amtsgericht nicht überprüft, ob die im Mahnantrag behauptete Forderung tatsächlich besteht, sind Falschangaben nicht ratsam: Im Raume steht eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges gem. § 263 StGB!
Teil 2: Die Klage
Die zweite Möglichkeit stellt die Klage vor Gericht dar.
Das gerichtliche Klageverfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Die Klageschrift muss zwingend den in § 253 Abs. 2 ZPO aufgeführten Inhalt, nämlich die Parteien und deren Prozessrolle sowie die Angabe des Streitgegenstandes, dessen Begründung und einen bestimmten Antrag enthalten. Demgegenüber müssen die in § 253 Abs. 3 ZPO aufgeführten Angaben nicht zwingend im Antrag enthalten sein. Die Klage kann über den Fristenbriefkasten persönlich, per Post oder per Fax eingereicht werden. Zudem ist die Einreichung auf elektronischem Wege, insbesondere über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), nunmehr möglich, § 130a ZPO. Hierdurch wird der Rechtsstreit bei Gericht anhängig.
Eine Klageschrift sieht somit wie folgt aus:
Amtsgericht Bielefeld Gerichtsstraße 6 33602 Bielefeld Müller, Schmidt, Wagner Rechtsanwälte GbR Beispielstraße 25 33602 Bielefeld Bielefeld, den 02.06.2022 Klage In Sachen Meyer, Christian, wohnhaft Musterstraße 36 in 33619 Bielefeld -Kläger- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schmidt Beispielstraße 25, 33602 Bielefeld gegen Reimers, Matthias, wohnhaft August-Schmidt-Weg 45, 33614 Bielefeld -Beklagter- wegen Kaufpreisforderung Streitwert: 2600,- Euro Namens und im Auftrag des Klägers (Vollmacht anbei) erhebe ich hiermit Klage zum Amtsgericht Bielefeld mit dem Antrag,
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten (§ 331 Abs. 3 ZPO) Begründung: Zunächst muss im Rahmen der Begründung der Lebenssachverhalt dargestellt und erläutert werden. Anschließend erfolgt die anwaltliche Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Unterschrift
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Nach der Anfertigung der Klageschrift erfolgt die Zustellung der selbigen an den Beklagten durch das Gericht auf postalischem Wege bzw. im Anwaltsprozess ebenfalls per beA, vgl. § 174 Abs. 4 ZPO. Ab diesem Zeitpunkt ist der Rechtsstreit rechtshängig iSv. § 261 Abs. 1 ZPO.
Nachdem die Klage innerhalb des Gerichts dem zuständigen Richter nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes zugewiesen wurde, beraumt dieser entweder einen frühen ersten Termin oder das schriftliche Verfahren an, vgl. §§ 275, 276 ZPO. Hierbei gibt es für den Ausgang des Verfahrens nun folgende Möglichkeiten:
1. Früher erster Termin, § 275 ZPO
Auf den frühen ersten Termin folgen nunmehr ein Gütetermin und die mündliche Verhandlung. Das Verfahren endet mit einem Prozessurteil iSd. §§ 300ff. ZPO.
2. Schriftliches Verfahren, § 276 ZPO
Im schriftlichen Verfahren nach § 276 ZPO existieren 3 verschiedene Situationen:
a) Beklagter erkennt an
Erkennt der / die Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, so ergeht ein Anerkenntnisurteil, vgl. § 307 Abs. 2 ZPO.
b) Beklagter reagiert nicht
Reagiert der / die Beklagte nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist und erscheint der / die Beklagte nicht zum anberaumten Termin vor Gericht, so ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil nach den §§ 331 ff. ZPO.
c) Beklagter erwidert
Sollte der / die Beklagte den geltend gemachten Anspruch bestreiten, so hat diese/r nach § 276 Abs. 3 ZPO Stellung zu nehmen oder es wird seitens des Gerichts ein Termin anberaumt, § 216 Abs. 2 ZPO. Hiernach wird nach Erhalt der Klageerwiderung ein Gütetermin und anschließend eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Prozess endet mit einem Prozessurteil, vgl. §§ 300 ff. ZPO.
C. Werkzeuge
Mahnbescheid | Der Mahnbescheid ist eine auf Antrag des Gläubigers vom zuständigen Amtsgericht gegenüber dem Schuldner erlassene Aufforderung, eine fällige Geldforderung zu begleichen. |
Kläger | Kläger ist derjenige, der einen Anspruch durch Einreichung der Klage bei Gericht geltend macht. |
Beklagter | Beklagter ist derjenige, von dem in der Klageschrift etwas gefordert wird und somit hierzu vom Gericht verurteilt werden soll. |
D. Wiederholungsfragen