A. Einführung
Unvorhersehbare, schwerwiegende bzw. unheilbare Krankheiten oder altersbedingte Gebrechen können dazu führen, dass ein Mensch den Wunsch äußert, sein Leben vorzeitig zu beenden.
Mag dies aus menschlicher Sichtweise noch so nachvollziehbar sein, ist es aus juristischer Sicht nicht unproblematisch: Im Vordergrund steht die Frage, inwieweit sich die beteiligten Personen strafbar machen, ob und welche berufsrechtlichen Konsequenzen dem behandelnden Arzt und seinem Personal drohen und inwieweit man vertraglich Vorkehrungen treffen kann, um im Falle des Falles selbstbestimmt aus dem Leben scheiden zu können.
B. Sterbehilfe aus strafrechtlicher Sicht
Strafrechtlich wird die Sterbehilfe in die Kategorie der aktiven Sterbehilfe und in die Kategorie des Behandlungsabbruchs als Ausprägung der sog. „indirekten Sterbehilfe“ eingeteilt.
I. Aktive Sterbehilfe
Ein Fall von aktiver Sterbehilfe liegt vor, wenn eine Lebensverkürzung durch gezieltes vorsätzliches Tun bzw. Unterlassen gegeben ist.
Diese Art der Sterbehilfe wird stets als vorsätzliches Tötungsdelikt, als Totschlag gem. § 212 StGB, als Mord gemäß §§°212 Abs. 1, 211 StGB (näher zu den Tötungsdelikten, siehe hier) oder als Tötung auf Verlangen gemäß §§°212Abs. 1, 216 StGB, geahndet. Zudem ist stets an eine Strafbarkeit gem. § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung als echtes Unterlassungsdelikt zu denken.
Im Jahr 2015 wurde § 217 StGB mit die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Ziel der Vorschrift war es, der Kommerzialisierung der Suizidbeihilfe entgegenzuwirken. Die Geschäftsmäßigkeit setze dabei voraus, dass die Tathandlung auf Wiederholung angelegt ist.
Beachte: Mit Urteil vom 26.02.2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den § 217 StGB für nichtig (BVerfG, Az.: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16).
Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Lebensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG) ist es im Rahmen der aktiven Sterbehilfe stets irrelevant, ob der Täter mit seiner Tat die Leidensverkürzung des Opfers beabsichtigt hat. Aus dieser Lebensschutzgarantie folgt, dass das Rechtsgut „Leben“ indisponibel und somit auch keiner Einwilligung und folglich auch keiner Rechtfertigung auf Ebene der Rechtswidrigkeit zugänglich ist. Somit wird jede Lebensverkürzung, betrage sie auch nur eine Stunde, strafrechtlich geahndet. Geschützt wird ferner jedes Leben – unabhängig von eventuell bestehenden Krankheiten und unabhängig vom Alter des Betroffenen.
Beispiel 1: Maximilian ist an Krebs erkrankt, seine voraussichtliche Lebensdauer beträgt weniger als 6 Monate. Vater Richard kann das Leid seines Sohnes nicht mehr mit ansehen und erstickt Maximilian mit einem Kissen in seinem Bett. Wie hat sich Richard strafbar gemacht?
Die geringe voraussichtlich Lebensdauer des Maximilian sowie seine Krankheit im Endstadium sind vorliegend irrelevant. Mangels Mordmotives scheidet eine Strafbarkeit nach §§°212 Abs. 1, 211 StGB aus, Vater Richard hat sich durch die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tötung des Maximilian wegen Totschlags gem. § 212 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB ist nicht ersichtlich.
Beispiel 2: Wie ist die Rechtslage, wenn Richard seine 96-jährige, schwer demente und psychisch sowie physisch stark eingeschränkte Mutter, die Richard darum bat, sie möglichst schmerzfrei „von ihrem Leid zu erlösen“, mittels einer Überdosis des Medikaments „Midazolam“tötet?
Auch hierbei spielt die Äußerung der Mutter sowie ihre krankheits- und altersbedingten Gebrechen keine Rolle. Richard hat sich wegen Totschlags bzw. wegen Tötung auf Verlangen, strafbar gem. §§ 212, 216 StGB, strafbar gemacht.
In lediglich zwei Fallkonstellationen scheidet eine Strafbarkeit nach o.g. Straftatbeständen aus:
Fallkonstellation 1: Der Täter wirkt aktiv an einem einverständlichen Behandlungsabbruch mit. (Dazu unter II.)
Fallkonstellation 2: Der Tatbeitrag des vermeintlichen Täters ist als bloße Beihilfe zur Selbsttötung zu werten.
Liegt ein Fall der Selbsttötung vor, scheidet eine Beihilfestrafbarkeit aus, da eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zunächst eine vorsätzlich begangene, rechtswidrige Haupttat eines anderen sowie ferner eine Beihilfehandlung physischer oder zumindest psychischer Art voraussetzt. Bereits an der ersten Tatbestandsvoraussetzung mangelt es, denn die Begehung eines Suizides ist in Deutschland vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt und somit nicht strafbar. Mithin stellt eine Selbsttötung keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen und somit keine beihilfefähige Haupttat dar.
Die oben erwähnten Tötungsdelikte können in Form eines Begehungsdeliktes oder in Form eines Unterlassungsdeliktes vorliegen. Hinsichtlich der Unterlassungsdelikte gilt es allerdings, den möglichen Sterbewunsch der Betroffenen zu achten – setzt der Arzt die Behandlung gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen fort, macht sich dieser wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 03.07.2019, dass sich ein Arzt, der der Betroffenen das tödliche Medikament bereitstellte und ihren Sterbeprozess begleitete, ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten, nicht wegen eines Tötungsdeliktes durch Unterlassen und auch nicht wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht hat. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass die Betroffenen vor Eintritt des durch die Medikamente verursachten Zustands der Bewusstlosigkeit freiverantwortlich entschieden hatten, aus dem Leben zu scheiden. Diese Entscheidung war nach Ansicht des 5. Strafsenats kein Ausdruck einer psychischen Störung, sondern Ausdruck einer „im Laufe der Zeit entwickelten Lebensmüdigkeit“. Eine Garantenpflicht des Arztes zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen zwecks Abwendung einer Unterlassungsstrafbarkeit scheidet mangels Ingerenz, somit mangels eines pflichtwidrigen Vorverhaltens, aus.
II. Behandlungsabbruch
Ein Behandlungsabbruch umfasst alle Verhaltensweisen – gleichgültig ob aktives Tun oder Unterlassen – die objektiv und subjektiv darauf gerichtet sind, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten insgesamt zu beenden oder ihren nach Maßgabe der jeweiligen. Pflege- und Versorgungserfordernissen indizierten Umfang entsprechend dem Willen des Betroffenen oder seines Betreuers zu reduzieren.
Hierunter fallen insbesondere die Sterbehilfe durch Sterbenlassen sowie Sterbehilfe durch Verabreichung von Medikamenten zwecks Schmerzlinderung, die als unvermeidbare, unbeabsichtigte Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigt. Zu beachten ist hier, dass die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung gegeben ist und lediglich eine Rechtfertigung auf Ebene der Rechtswidrigkeit möglich ist.
An diese Rechtfertigung stellt der BGH aufgrund der Geltung des absoluten Lebensschutzes jedoch sehr hohe Anforderungen. Die so bezeichnete „Lehre vom Behandlungsabbruch“ des BGH löst die vorherige Rechtsprechung und Unterteilung des Bundesgerichtshofes in aktive und passive Sterbehilfe ab:
a) Lebensbedrohliche Krankheit
Ein Behandlungsabbruch ist nur bei einer lebensbedrohlichen Krankheit statthaft. Eine solche liegt vor, wenn die Krankheit ohne medizinische Behandlung sicher zum Tode des Patienten führen würde.
b) Behandlungsabbruch
Ferner muss ein Behandlungsabbruch gegeben sein. Behandlungsabbruch bedeutet hierbei, dass eine im Zusammenhang mit der Erkrankung stehende Behandlung unterlassen, begrenzt oder beendet wird.
c) Patientenwille
Zuletzt muss der Behandlungsabbruch dem tatsächlichen oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechen.
d) Berechtigter Personenkreis
Ferner stellt sich die Frage nach dem zum Behandlungsabbruch berechtigter Personen. Umfasste der Personenkreis nach früherer Rechtsprechung des BGH nur die Ärzte, so fällt nach der neuen Rechtsprechung des BGH nunmehr das Verhalten von behandelnden Ärzten, des Betreuers und Bevollmächtigten sowie von Dritten, sofern diese als vom Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten für die Behandlung und Betreuung als hinzugezogene Hilfspersonen tätig werden, in den Kreis der Berechtigten. Der berechtigte Personenkreis ist somit nach neuer Rechtsprechung erheblich erweitert.
C. Werkzeuge
Mit folgenden Themen sollten Sie sich vertraut machen, um die strafrechtlichen Fragestellungen im Themenbereich „Sterbehilfe“ (besser) verstehen zu können:
Sog. Behandlungsabbruchlehre des BGH bei vorsätzlichen Tötungsdelikten im System des Straftataufbaus
I.Tatbestand -> Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 212 bzw. § 216 StGB II. Rechtswidrigkeit -> Behandlungsabbruchlehre des BGH a) Lebensbedrohliche Krankheit b) Behandlungsabbruch c) Patientenwille d) Berechtigter Personenkreis III. Schuld |
D. Wiederholungsfragen