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Strafzwecktheorien 

A. Einführung

In Deutschland befinden sich rund 63.000 Gefangene und Verwahrte in Justizvollzugsanstalten (Stand 30.11.2018, Statistisches Bundesamt). Eine weniger eingreifende Strafform als die Haftstrafe ist die Geldstrafe, die sich in Tagessätzen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen des Täters bestimmt, vgl. § 40 Abs. 1, 2 StGB.
Eine Verurteilung erfordert die Überzeugung des Richters von der Täterschaft (oder Teilnahme) des Angeklagten als Ergebnis der Hauptverhandlung. Für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist keine zwingende Gewissheit erforderlich, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.
In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, welchen Sinn und Zweck die Strafe erfüllt. Damit beschäftigen sich die Strafzwecktheorien. Diese Fragen werden auch ganz aktuell anhand aktueller Entscheidungen diskutiert (s.u. -> Selbststudium)

 

B. Strafzwecktheorien

Das Strafrecht hat einen fragmentarischen Charakter, denn es schützt nicht alle Rechtsgüter und die geschützten nicht umfassend, sondern nur gegen bestimmte Angriffsarten. Das bestimmte Rechtsgut ist im Sinne der Vorschrift zu ermitteln. Bloßes unmoralisches Verhalten oder sittlich anstößige Verhaltensweisen stehen nicht unter Strafe. Das bestimmte Verhalten muss über sein Verbot hinaus besonders sozialschädlich, für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich und seine Verhinderung besonders dringlich sein. Das Strafrecht dient als ultima ratio (= letztes Mittel) des Rechtsgüterschutzes.

Die Strafzwecktheorien werden in absolute und relative Theorien unterteilt.

 

I. Absolute Strafzwecktheorien

Absolute Strafzwecktheorien betrachten die Strafe als „Antwort“ auf die begangene Tat. Die Strafe ist damit eine Ablehnung der vom Täter durch die Tatbegehung ausgedrückten Ablehnung der Rechtsordnung (Georg Wilhelm Friedrich Hegel). Durch den Unrechtsausgleich der Strafe soll Gerechtigkeit durchgesetzt werden (Immanuel Kant).
Die Strafe wird absolut, also unabhängig von der gesellschaftlichen Wirkung betrachtet. Sie ist an der Tatschuld ausgerichtet und bedeutet eine rückwärtsgewandte Sühne oder Vergeltung. Vereinfacht ausgedrückt, liegt den absoluten Strafzwecktheorien der Gedanke der Rache bzw. des ursprünglich biblischen Ausspruchs „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ zu Grunde.
Kritisch wird gegen die absoluten Strafzwecktheorien eingewandt, dass die Strafe ein auf die Vergangenheit bezogener Unrechts- und Schuldausgleich ist. Täter- und gesellschaftsbezogene Auswirkungen der Strafe für die Zukunft bleiben bei der Bestimmung außer Betracht.

 

II. Relative Strafzwecktheorien

Relative Straftheorien verfolgen einen Zweck und verstehen die Strafe als präventives und prospektives (zukunftsgerichtetes) Mittel zur Bewirkung konkreter Zwecke, die auf das Zusammenleben der Menschen wirken sollen.

Die Theorien gliedern sich in generalpräventive und spezialpräventive Strafzwecktheorien.

 

1. Generalpräventive Theorien

Solche Theorien rücken die Auswirkungen der Strafe auf die Gesellschaft in den Vordergrund. Ihren Zweck sehen sie in der Abschreckung der Allgemeinheit und potentieller Täter oder allgemein in der Bestätigung der Anerkennung der Rechtsordnung.
Die Theorien gehen zurück auf Ludwig Feuerbach, der eine psychologische Zwangstheorie entwarf, nach welcher das durch die Strafandrohung in Aussicht gestellte Übel bei den Bürger*innen/der Allgemeinheit psychologisch den Antrieb zur Tatbegehung unterdrückt. Die Strafe wirkt präventiv (vorbeugend). Bestraft wird nicht wegen der konkreten Tat, sondern zur Verhinderung künftiger Taten.
Es wird weiter nach den Wirkrichtungen der Strafe unterscheiden:

 

a) Die negative Generalprävention

Die sog. negative Generalprävention hat die Abschreckung der Allgemeinheit und besonders der potentiellen Täter vor der Begehung von Straftaten (Feuerbachs psychologische Zwangstheorie) zum Ziel. Durch die Bestrafung des begangenen Unrechts sollen die sonstigen Gesellschaftsmitglieder von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden.

 

b) Die positive Generalprävention

Die Wirkung richtet sich auf die Bestätigung der Rechtsordnung. Die auf die Allgemeinheit bezogene Strafwirkung erfasst die Einübung der Rechtsordnung. Es soll ein Vertrauenseffekt durch die öffentliche und daher beobachtbare Rechtsdurchsetzung bewirkt werden.  Auch erfasst ist der Befriedungseffekt, den die Bestrafung des Täters hat. Durch die Strafe soll der Konflikt mit dem Täter befriedet werden.

An den generalpräventiven Theorien wird kritisiert, dass der Zweck der Strafe in der Abschreckung der Allgemeinheit und der Bestätigung der Rechtsordnung gesehen wird. Es besteht die Gefahr, dass der Täter zum Objekt staatlichen Strafens wird. Durch besonders hohe, abschreckend wirkende Strafen, wird der Täter in den Dienst der Allgemeinheit gestellt. Die generalpräventiven Theorien enthalten keinen geeigneten Maßstab der Strafbegrenzung.

 

2. Spezialpräventive Theorien

Solche Theorien rücken die Auswirkungen der Strafe auf den einzelnen Täter in den Vordergrund.
Es wird wiederum nach den Wirkweisen der Strafe unterscheiden.

 

a) Die negative Spezialprävention

Durch die Strafe soll der Täter von einer weiteren Tatbegehung abgeschreckt werden. Ist der Täter nicht abschreckbar oder bessert er sich nicht, soll er zumindest gesichert und somit von der Gesellschaft fern gehalten werden.

 

b) Die positive Spezialprävention

Sie knüpft an die Besserung des Täters an. Dieser soll nicht mehr straffällig, sondern resozialisiert werden. Die Theorie geht auf Franz von Liszt zurück, der eine nach Tätertypen zu erfolgende Behandlung befürwortete. Es soll die Besserung der Besserungsfähigen, die Abschreckung bloßer Gelegenheitstäter und die Unschädlichmachung sonstiger Gewohnheitsverbrecher erfolgen.
Bereits die beschriebene Einteilung von Menschen in Tätertypen ist kritisch zu sehen. Die Behauptung, ein Mensch sei „von Natur aus“ Täter kann nicht bewiesen werden.

An den spezialpräventiven Theorien wird außerdem im Allgemeinen kritisiert, dass die Gefahr besteht, dass die konkrete Strafe unverhältnismäßig hoch ist, um den Täter besonders zu bessern oder abzuschrecken. Von Liszt erkannte diese Gefahr und plädierte deshalb für gesetzlich eindeutig bestimmte Straftatbestände und bestimmbare Rechtsfolgen. Die spezialpräventiven Theorien stehen vor einem Problem, wenn der Täter zum Verurteilungszeitpunkt als gänzlich sozialisiert gilt und mangels Wiederholungsgefahr nicht abgeschreckt, gebessert oder gesichert werden muss.

 

III. Vereinigungstheorie

Heute vorherrschend ist die Vereinigungstheorie, die neben dem Vergeltungsaspekt, general- und spezialpräventive Aspekte enthält. Die Theorie stellt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen absoluten und relativen Straftheorien dar.
Bei der Strafzweckfrage geht es zumindest mittelbar um die Verwirklichung der Gerechtigkeit. Wird dies als zweckhafte Begründung für die Auferlegung einer Strafe gewertet, müssen die Tat und der Täter sowie die Gesellschaft und das Opfer in die Überlegungen zur Festlegung einer Strafe einbezogen werden. So soll sowohl ein Vergeltungsaspekt der Strafe als auch ein Täter- und Gesellschaftsbezug verwirklicht werden.
Aus den §§ 38 ff. StGB lässt sich entnehmen, dass das im geltenden Strafrecht die Vereinigungstheorie gilt. Die Grundlage der Strafzumessung bildet die persönliche/individuelle Schuld des Täters, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB. Im Ausgangspunkt handelt es sich bei der Strafe um eine repressive Übel-Zufügung, die dem gerechten Schuldausgleich dient. Ein reines Vergeltungsstrafrecht gilt nicht, weil die Strafe kein Schuldausgleich um ihrerselbst willen ist. Die Strafe erfüllt auch präventive Zwecke, wobei die Spezialprävention im Sinne des Resozialisierungsgedankens vorrangig ist, vgl. §§ 46 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB. Der Spezialprävention dient der Vorrang der Geldstrafe vor einer Freiheitsstrafe und die Möglichkeit der Bewährung, vgl. §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB. Generalpräventive Erwägungen finden nur dort Berücksichtigung, wo es für die Verteidigung der Rechtsordnung notwendig ist, vgl. § 56 Abs. 3 StGB.

 

C. Werkzeuge

§ 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

§ 47 StGB Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

§ 56 StGB Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

 

D.  Wiederholungsfragen 

Frage 1: Wie unterscheiden sich die Wirkungen der Spezialprävention von denen der Generalprävention?

Frage 2: Welche Gefahren bestehen, wenn der Sinn und Zweck der Strafe ausschließlich mit den spezialpräventiven Theorien oder ausschließlich mit generalpräventiven Theorien begründet wird?

Frage 3: Erläutern Sie, wie die Vereinigungstheorie die Auferlegung einer Strafe begründet und an welchen Normen sich ihre Vorherrschaft im StGB zeigt.