Fahrlässigkeit, § 15 StGB
A. Einführung
Im Alltag kommt es täglich zu Unfällen bei denen auch immer wieder Personen zu Schaden kommen können. In diesen Fällen handeln die beteiligten Personen selten mit schlechten Absichten oder dem sicheren Wissen, jemandem zu schaden. Dennoch kann es sein, dass die Person in ihrem konkreten Fall unvorsichtig gehandelt hat und bei genauerer Überlegung hätte erkennen können, dass sie jemand anderen gefährdet. Auch ein solch fahrlässiges Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt und unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt.
B. Überblick: Strafbarkeit des fahrlässigen Begehungsdelikts
Gem. § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. So ist die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB oder die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB unter Strafe gestellt. Dagegen gibt es keine Norm, die z.B. eine fahrlässige Sachbeschädigung mit Strafe bedroht, d.h. dieses Verhalten ist auch nicht strafbar.
Ebenso wie bei den Vorsatzdelikten, ist die Strafbarkeitsprüfung von Fahrlässigkeitsdelikten dreiteilig aufgebaut: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Prüfung der Fahrlässigkeit unterscheidet sich zu den Vorsatzdelikten jedoch dahingehend, dass innerhalb der Tatbestandsmäßigkeit nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand getrennt wird. Der Täter hat eben grade nicht vorsätzlich gehandelt, sodass es keiner subjektiven Tatbestandsprüfung bedarf.
Demzufolge gibt es auch keinen fahrlässigen Versuch oder eine fahrlässige Teilnahme. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Versuchs ist der Tatentschluss des Täters (also Vorsatz) und auch ein Teilnehmer muss vorsätzlich handeln damit eine Strafbarkeit bejaht werden kann.
Die Fahrlässigkeit lässt sich in zwei verschiedene Erscheinungsformen unterteilen: Die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit. Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen. Es bestehen also weder Wissen noch Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung. Ein Täter handelt dagegen bewusst fahrlässig, wenn er es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde. Auf der Seite des Wissens besteht also das „für möglich halten“ der Tatbestandsverwirklichung, während diese aber nicht gewollt ist. An dieser Stelle treten oftmals Abgrenzungsprobleme zum dolus eventualis auf, die im Einzelnen jedoch äußerst streitig sind.
Es gibt auch Vorschriften im StGB, in denen leichtfertiges Handeln verlangt wird (z.B. fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB). Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es handelt sich also um eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tathandlung und Taterfolg
Parallel zu den Vorsatzdelikten, müssen auch im Bereich der Fahrlässigkeit eine Handlung im strafrechtlichen Sinne – also ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten – und ein Taterfolg gegeben sein. Mögliche Taterfolge sind z.B. der Tod eines anderen Menschen (vgl. § 222 StGB) sowie die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person (vgl. § 229 StGB).
2. Kausalität
Ebenso wie bei den Vorsatzdelikten, muss die Handlung des fahrlässigen Täters kausal für den Eintritt des Erfolges gewesen sein. Nach der zumeist angewendeten Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Für die Bejahung einer Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ist das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung notwendig. Hier liegt der erste entscheidende Unterschied zu den Vorsatzdelikten. Objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. insoweit auch § 276 Abs. 2 BGB). Der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ergibt sich aus den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Dabei wird die Gefahrenlage aus einer sog. „ex ante“-Perspektive betrachtet, d.h. die Beurteilung erfolgt aus einer Sicht vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Man kann sich also einen „normalen“ Menschen vorstellen, der in die Situation des Täters zurückversetzt wird und zu beurteilen hat, wie er sich in der konkreten Situation und in der Rolle eines gewissenhaften und besonnenen Arztes, Autofahrers, Vater usw. verhalten hätte. Es gilt also grds. ein objektiver Maßstab. Bei der Beurteilung wird jedoch auch etwaiges Sonderwissen des Täters berücksichtigt. Wer z.B. von der Gefährlichkeit einer bestimmten Kreuzung weiß, muss sich an dieser Stelle vorsichtiger verhalten als der Durchschnitt. Nach überwiegender Ansicht muss sich der Täter auch etwaiges Sonderkönnen zurechnen lassen. Z.B. muss ein Rennfahrer auch im normalen Straßenverkehr bei einem brenzligen Bremsmanöver entsprechend reagieren können, wogegen an einen durchschnittlichen Autofahrer niedrigere Anforderungen zu stellen sind.
Bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ist zunächst ist zu prüfen, ob es geschriebene Regeln gibt, die verletzt worden sind. Diese Regeln werden als Sondernormen bezeichnet. Ein Beispiel sind die Vorschriften in der StVO. Fehlen solche Sondernormen, muss auf die ungeschriebenen Sorgfaltsregeln der Verkehrsgepflogenheiten und damit auf die oben erläuterte Maßstabsfigur eines besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters zurückgegriffen werden.
Ferner kann der sog. Vertrauensgrundsatz herangezogen werden, um den Sorgfaltsmaßstab genauer zu bestimmen. Dieser wird v.a. im Straßenverkehr relevant. Nach diesem Prinzip kann sich ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält grds. darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls pflichtgemäß verhalten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte auftreten, die ein solches Vertrauen entfallen lassen. Der Vertrauensgrundsatz gilt also nicht, wenn erkennbar ist, dass der andere sich nicht sorgfaltsgemäß verhalten wird. So gilt der Grundsatz z.B. gegenüber Kindern nur eingeschränkt. Der Vertrauensgrundsatz kann auch auf andere Bereiche angewendet werden, z.B. auf das Zusammenarbeiten in einem Ärzteteam.
Darüber hinaus kann sich ein Sorgfaltspflichtverstoß aus der sog. Übernahmefahrlässigkeit ergeben. Von einer Übernahmefahrlässigkeit spricht man, wenn jemand eine Tätigkeit übernimmt, ausführt oder weiterführt, obwohl ihm die dazu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlen.
Beispiel: Ein Neurochirurg übernimmt ohne triftigen Grund eine komplizierte Herzoperation für die seine Fähigkeiten nicht ausreichen, anstatt einen dafür ausgebildeten Spezialisten heranzuziehen.
4. Objektive Vorhersehbarkeit
Darüber hinaus müssen der Kausalverlauf und der Erfolgseintritt für den Täter objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Die Vorhersehbarkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Geschehen um einen sog. atypischen Kausalverlauf gehandelt hat. Bei einem atypischen Kausalverlauf liegt der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
Beispiel: T fährt den Fahrradfahrer F an, der daraufhin vom Krankenwagen abgeholt werden muss. Kommt es während der Rettungsfahrt zum Krankenhaus dann zu einem Unfall mit damit verbundenen Verletzungen für F, wäre die Vorhersehbarkeit noch zu bejahen. Denn es nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass es bei einer derartigen Sonderfahrt zu Zusammenstößen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt. Anders dagegen, wenn in der Klinik ein Brand ausbricht und daraufhin F verstirbt. Dies ist derart unwahrscheinlich, dass mit einem solchen Verlauf nicht gerechnet werden muss und die objektive Vorhersehbarkeit entfällt.
5. Objektive Zurechnung
Auch der Taterfolg des Fahrlässigkeitsdelikts muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. Der Täter muss also eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Taterfolg realisiert. Neben der Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen kommen im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte dabei insb. dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang und dem Schutzzweckzusammenhang eine besondere Bedeutung zu.
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang spielt bei der Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle. Objektiv zurechenbar ist der Taterfolg nur dann, wenn sich im Erfolgseintritt gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr auswirkt. Das bedeutet, dass dem Täter der Erfolg nur zugerechnet werden kann, wenn für ihn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Es stellt sich also die Frage, ob der tatbestandliche Erfolg auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre. Dem Täter kann nämlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst durch korrektes Verhalten den Erfolgseintritt nicht hätte verhindern können.
Beispiel: Autofahrer A fährt nachts eine Landstraße entlang auf der auch der stark betrunkene F mit seinem Fahrrad unterwegs ist. A überholt F mit einem zu geringen Sicherheitsabstand. F erschrickt, stürzt und erleidet aufgrund des Sturzes schwere Verletzungen. Aufgrund seiner Trunkenheit wäre F jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso gestürzt, wenn A ausreichend Abstand eingehalten hätte.In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB.Hier fehlt jedoch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Denn selbst wenn A sich pflichtgemäß verhalten hätte, wäre F mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestürzt und der Erfolg wäre ebenso eingetreten.
Es ist umstritten, wie Fälle behandelt werden sollen bei denen Zweifel bestehen, ob das hypothetische pflichtgemäße Alternativverhalten den Erfolgseintritt verhindert hätte. Nach der h. M. muss die Realisierung der Pflichtwidrigkeit im Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (so wie im Beispiel). Dagegen steht die sog. Risikoerhöhungstheorie, welche deutlich niedrigere Anforderungen stellt. Nach dieser Ansicht ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn das pflichtwidrige Verhalten im Vergleich zum rechtmäßigen Alternativverhalten das Risiko des Erfolgseintritts deutlich erhöht. Nach dieser Theorie wäre unser A aus dem Beispiel wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu bestrafen, da die Nichteinhaltung des Abstandes das Risiko des Sturzes erhöht hat. Dieser Ansatz ist aber nicht überzeugend und widerspricht dem in dubio pro reo Grundsatz. Zudem würden somit Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umgewandelt werden, da bereits das Vorliegen eines gefährlichen Verhaltens für die Strafbarkeit genügen würde.
b) Schutzzweckzusammenhang
Auch dem sog. Schutzzweckzusammenhang kommt innerhalb der Fahrlässigkeitsdelikte eine hohe Bedeutung zu. Der Verstoß gegen eine Verhaltensnorm bedeutet nicht zwingend die Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr. Es ist vielmehr auf deren Schutzzweck abzustellen. Nur, wenn die verletze Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dienen soll, wurde eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Es muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die verletzte Sorgfaltspflicht nach ihrem Sinn und Zweck auch grade den verwirklichten Erfolg vermeiden soll.
Beispiel: A überschreitet auf einer Landstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In Bielefeld kommt es zu einem Unfall wobei ein Kind, das grade die Straße überqueren wollte, schwer verletzt wird. Kausalität, eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit liegen vor. Es fehlt aber an der objektiven Zurechnung. A hat mit seinem Verhalten auf der Landstraße zwar gegen die Regeln der StVO verstoßen, jedoch hat eine Geschwindigkeitsbegrenzung den Schutzzweck die Verkehrsteilnehmer im konkreten Straßenbereich vor gesteigerten Gefahren zu schützen. Der Schutzzweck liegt nicht darin, dass Fahrzeuge bestimmte Orte erst später erreichen sollen.
II. Rechtswidrigkeit
Auf zweiter Ebene ist zu prüfen, ob der Täter auch rechtswidrig gehandelt hat. Auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten kann die Rechtswidrigkeit durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, wird das Verhalten des Täters nicht von der Rechtsordnung missbilligt und er ist nicht nach dem zu prüfenden Delikt strafbar.
III. Schuld
Ebenso wie bei den Vorsatzdelikten, ist auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten die Schuld des Täters ausgeschlossen, wenn dieser im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war (§§ 19, 20 StGB) oder wenn ein anerkannter Entschuldigungsgrund vorliegt.
Als Besonderheit ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob der Täter auch subjektiv fahrlässig gehandelt hat. Während im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit eine rein objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Täters geprüft wird, muss an dieser Stelle an seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse angeknüpft werden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muss eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen, die für den Täter subjektiv vorhersehbar war. Der Täter muss also nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens im Stande gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
C. Werkzeuge
I. Definitionen
Unbewusste Fahrlässigkeit | Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen. |
Bewusste Fahrlässigkeit | Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde. |
Leichtfertigkeit | Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. |
Kausalität | Kausal im Sinne der Äquivalenztheorie ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. |
Objektive Vorhersehbarkeit | Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. |
Atypischer Kausalverlauf | Bei einem atypischen Kausalverlauf liegt der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist. |
D. Anwendung
Fallbeispiel: A ist Allgemeinmediziner und am Wochenende oft als Notarzt im Einsatz. Bei einem dieser Einsätze wird er zu einem Verkehrsunfall gerufen. Nach dem Eintreffen erkennt er unter den Unfallopfern auch seinen Patienten V. V kann A zu verstehen geben, dass er starke Schmerzen in der linken Brustseite hat. Wegen plötzlicher Atemnot kann V jedoch keine weiteren Angaben machen. Für A erhärtet sich der Verdacht, dass V einen Herzinfarkt erlitten hat. Deshalb verabreicht der A dem V u.a. blutverdünnende Medikamente in der bei einem Herzinfarkt üblichen Dosis, um den Blutfluss zu erleichtern. Im Krankenhaus wird die von A gestellte Diagnose bestätigt. Bei der anschließenden Operation kommt es – wie bei solchen Operationen nicht ungewöhnlich – zu schweren Komplikationen. V, der an Hämophilie (Bluterkrankheit) leidet, verliert dabei viel Blut. Aufgrund der vorhergehenden Verabreichung der blutverdünnenden Medikamente ist es dem operierenden Arzt unmöglich, die Blutungen zu stoppen. Infolge massiven Blutverlusts verstirbt V. Der Herzinfarkt allein hätte nicht zum Tod des V geführt. A wusste von der Krankheit des V, da dieser u.a. deswegen bei ihm bereits seit einigen Jahren in Behandlung war. Bei dem Notfalleinsatz hat A jedoch nicht daran gedacht.
Frage: Hat A sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht?
Lösung
A könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er seinem an Hämophilie erkrankten Patienten V blutverdünnende Medikamente verabreicht hat. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Taterfolg und Tathandlung Der Taterfolg des § 222 StGB ist der Tod eines anderen Menschen. Hier ist V, ein anderer Mensch, gestorben. An der Handlungsqualität des Verabreichens der blutverdünnenden Mittel durch A bestehen keine Zweifel. 2. Kausalität Das Verabreichen der Medikamente müsste kausal für den Tod des V gewesen sein. Kausal i. S. d. Äquivalenztheorie ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A dem V keine blutverdünnenden Mittel verabreicht, hätte dieser bei der Operation nicht so einen hohen Blutverlust erlitten und wäre nicht infolgedessen gestorben. Die Kausalität ist damit zu bejahen. 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Es müsste eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ergibt sich aus den Anforderungen, die – bei einer ex ante-Betrachtung der Gefahrenlage – an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen, der dem Verkehrskreis des Täters angehört und sich in dessen konkreter Lage befindet, gestellt werden. Dem V, der an der Bluterkrankheit litt und vermutlich bald operiert werden musste, Blutverdünner zu verabreichen, war extrem gefährlich. A muss sich auch sein Sonderwissen als Arzt zurechnen lassen. V war sein Patient und A wusste von dessen Erkrankung. Hätte er sich besonnen und gewissenhaft verhalten, hätte er die Erkrankung des V bedenken und von dem Verabreichen des Blutverdünners absehen müssen. Folglich liegt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor. 4. Objektive Vorhersehbarkeit Darüber hinaus müsste der Tod des V objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Hämophilie Patient einen hohen Blutverlust erleidet, wenn ihm blutverdünnende Mittel verabreicht werden und er anschließend operiert wird. Auch hierbei wird das Sonderwissen des A zugrunde gelegt, welcher als behandelnder Arzt die Krankheit des V kannte. Mithin war der Taterfolg objektiv vorhersehbar. 5. Objektive Zurechnung Der Tod des V müsste dem A objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Taterfolg realisiert. Bei den Fahrlässigkeitsdelikten kommen dabei insb. dem Schutzzweck- und dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang eine besondere Bedeutung zu. a) Schutzzweckzusammenhang Zunächst müsste der Schutzzweckzusammenhang gegeben sein. Nur, wenn die verletze Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dienen soll, wurde eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Die Verhaltensnorm liegt darin, dass ein Arzt in einer solchen Situation an mögliche Erkrankungen seines Patienten denkt, bevor er ihm Medikamente verabreicht. A hat bei der Behandlung vor Ort nicht daran gedacht, dass sein Patient V an Hämophilie leidet. Auch wenn ein Unfall eine stressauslösende Situation darstellt, ist es die Aufgabe von A besonnen zu bleiben und insb. eine solche Krankheit zu berücksichtigen. Diese Verhaltensanforderung soll auch grade dazu dienen, Leben und Gesundheit des Patienten zu schützen. Damit liegt der Schutzzweckzusammenhang vor. b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Ferner müsste der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser entfällt, wenn der Taterfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre. Hätte A sich pflichtgemäß verhalten und dem V keine blutverdünnenden Mittel verabreicht, hätte V bei der Operation nicht einen solch hohen Blutverlust erlitten und der Taterfolg wäre nicht eingetreten. Der Herzinfarkt alleine hätte nicht zum Tod des V geführt. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bleibt bestehen. c) Vorsätzliches Dazwischentreten des operierenden Arztes Die objektive Zurechnung könnte ferner zu verneinen sein, wenn der Zurechnungszusammenhang durch das Dazwischentreten des operierenden Arztes unterbrochen wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung des Ersttäters endet, wenn der Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig und damit voll verantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr schafft, die sich dann allein im Taterfolg realisiert. Der operierende Arzt führte den Tod des V jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei und hat keine neue, selbstständig wirkende Gefahr geschaffen. Der Zurechnungszusammenhang wird durch sein Dazwischentreten nicht unterbrochen. 6. Zwischenergebnis A handelte tatbestandsmäßig. II. Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. A handelte somit rechtswidrig. III. Schuld A müsste schuldhaft gehandelt haben. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Zudem müsste A auch subjektiv fahrlässig gehandelt haben. Dafür muss ein subjektiver Sorgfaltspflichtverstoß bei subjektiver Vorhersehbarkeit vorliegen. A konnte den objektiven Sorgfaltspflichtverstoß nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten als solchen erkennen und vermeiden sowie den Kausalverlauf vorhersehen. Mithin handelte A auch schuldhaft. IV. Ergebnis Im Ergebnis hat A sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht. |
E. Selbststudium
www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323369/fahrlaessigkeit/