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Willenserklärung

A. Einführung

Täglich treffen wir verschiedene Aussagen, mit denen wir einen bestimmten Willen zum Ausdruck bringen möchten. In einigen Situationen sollen diese Aussagen zu einer rechtlichen Bindung führen, z.B. wenn jemand Partei eines Kaufvertrages werden möchte oder ein Mietverhältnis kündigen will. In einem solchen Fall wird diese Äußerung als „Willenserklärung“ bezeichnet. Eine Willenserklärung kann der anderen Person auf verschiedenen Wegen mitgeteilt werden. Dabei ist es wichtig zu beurteilen, ab wann die Willenserklärung wirksam wird, da der Entäußernde ab diesem Zeitpunkt an diese gebunden ist.

 

B. Die Willenserkläung

I. Tatbestand der Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung im  Rechtsverkehr, die auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Zum einen aus dem (inneren) Willen und zum anderen aus der Äußerung dieses Willens.

Der erste Teil, der innere Wille, stellt das subjektive Element einer Willenserklärung dar und lässt sich in  Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen „aufteilen“. Bei dem Handlungswillen geht es darum, überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen. Dieser Wille ist z.B. bei Handlungen aus Reflex oder im Schlaf nicht gegeben. Der Erklärungswille liegt vor, wenn sich der Handelnde bewusst ist, dass sein Verhalten als rechtserhebliche Erklärung aufgefasst werden kann. Dieses Element wird jedoch heutzutage nicht mehr als zwingender Bestandteil einer Willenserklärung angesehen. Mit dem Geschäftswillen wird der Wille des Erklärenden zum Ausdruck gebracht, eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.

Der innere Wille ist jedoch für einen Außenstehenden nicht erkennbar. Demzufolge ist der zweite Teil, die Äußerung des inneren Willens, als objektives Element einer Willenserklärung erforderlich. Diese Äußerung kann auf verschiedene Art und Weisen stattfinden. Der Erklärende kann seine Willenserklärung ausdrücklich abgeben. Sein Geschäftswille kommt also unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck. Sofern das Gesetz kein ausdrückliches Formerfordernis vorschreibt, ist auch eine konkludente Willenserklärung ausreichend. Diese liegt vor, wenn sich aus dem schlüssigen Verhalten des Handelnden auf den Geschäftswillen schließen lässt.

Beispiel: Ein Beförderungsunternehmen unterbreitet ein Angebot zur Beförderung. Indem der Fahrgast in das Verkehrsmittel einsteigt nimmt er dieses Angebot durch schlüssiges Verhalten an und es kommt ein Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen zustande.

Durch bloßes Schweigen kann im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht auf eine Willenserklärung geschlossen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Parteien etwas Abweichendes vereinbart haben oder das Gesetz dies bestimmt
(z.B. § 516 Abs. 2 S. 2 BGB)

 

II. Arten von Willenserklärungen

1. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Willenserklärungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Zum einen die nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, welche nicht gegenüber einem anderen abzugeben sind. Für ihre Wirksamkeit ist die Abgabe ausreichend, d.h. die Kenntnisnahme durch eine andere Person ist nicht erforderlich (z.B. Testament, § 2247 BGB; Auslobung, § 657 BGB).

 

2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Andererseits gibt es die empfangsbedürftigen Willenserklärungen, welche an eine andere Person (den Erklärungsempfänger) gerichtet sind. Für ihre Wirksamkeit muss sowohl die Abgabe seitens des Erklärenden als auch der Zugang beim Erklärungsempfänger vorliegen. Dieser ist von der gewollten Rechtsfolge betroffen und muss sich auf die Rechtslage einstellen können.

Beispiel: Sowohl das Angebot als auch die Annahme zu einem Vertragsabschluss sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Der Empfänger des Angebots muss entscheiden können, ob er dieses annehmen oder ablehnen will; der Antragende muss hingegen wissen, ob der Vertrag durch die Annahme zustande gekommen ist.

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss zudem unterschieden werden, ob diese unter Anwesenden oder unter Abwesenden übermittelt werden. Bei der Frage nach der An- oder Abwesenheit kommt es nicht auf die räumliche Distanz zwischen den Personen an. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Parteien unmittelbar miteinander kommunizieren können. Das Gesetz sieht zum Beispiel Willenserklärungen die am Telefon übermittelt werden als solche unter Anwesenden an, obwohl sich die Parteien nicht am gleichen Ort befinden
(§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

IIIWirksamwerden von Willenserklärungen

Mit einer Willenserklärung wird der Wille zum Ausdruck gebracht, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Damit diese Rechtsfolge auch eintreten kann ist es erforderlich, dass die Willenserklärung wirksam wird. Dabei ist der Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird aus verschiedenen Gründen von Bedeutung. Zum einen verliert der Erklärende mit Wirksamwerden der Willenserklärung die Möglichkeit des Widerrufs (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist damit an seine Erklärung gebunden. Maßgeblich ist der genaue Zeitpunkt der Wirksamkeit aber auch, wenn die Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist. Darüber hinaus ist der Wirksamkeitszeitpunkt auch dann entscheidend, wenn auf dem Weg der Erklärung vom Absender bis zum Empfänger etwas „schiefläuft“, z.B. wenn ein Brief dem Empfänger von der Post verspätet oder überhaupt nicht zugestellt wird. Dabei stellt sich die Frage wer das Risiko für solche Fehler zu tragen hat. Inzwischen wird für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Zugang beim Empfänger abgestellt. Das bedeutet, dass mögliche Fehler im Zeitraum zwischen Abgabe vom Absender und dem Zugang beim Empfänger im Risikobereich des Absenders liegen. Mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger wird die (empfangsbedürftige) Willenserklärung wirksam und ab diesem Zeitpunkt trägt der Empfänger das Risiko die Erklärung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Es ist folglich wichtig zu beurteilen wann eine Willenserklärung abgegeben bzw. zugegangen ist.

 

1. Abgabe der Willenserklärung

Bei der Abgabe ist zwischen einer empfangsbedürftigen und einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung zu unterscheiden:

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung erkennbar endgültig geäußert bzw. fertiggestellt wurde. Sie wird im Augenblick ihrer Abgabe auch wirksam, es ist also kein Zugang bei einem Erklärungsempfänger erforderlich.

Beispiel: Das Testament stellt eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Es ist abgegeben und auch wirksam, wenn es eigenhändig verfasst und unterschrieben wurde. Eine Kenntnisnahme der Erben ist nicht erforderlich.

Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt hingegen erst dann vor, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung des Empfängers in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.

Eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden ist abgegeben, wenn sie diesem zur Entgegennahme überreicht wird. Eine mündliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden ist abgegeben, wenn sie so geäußert wird, dass dieser in der Lage ist sie zu verstehen.

Dagegen ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Abwesenden dann gegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang bei dem Empfänger gerechnet werden kann. Mündliche Erklärungen unter Abwesenden (Absender schickt einen Boten) sind abgegeben, wenn die Erklärung gegenüber dem Boten geäußert und ihm die Übermittlung aufgetragen wurde.

 

2. Zugang der Willenserklärung

a) Gegenüber einem Abwesenden

§ 130 Abs. 1, S. 1 BGB bestimmt, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden erst dann wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Der Zugang ist gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es ist für den Zugang also nicht erforderlich, dass der Empfänger die Willenserklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus. Es kann dem Empfänger einer Willenserklärung jedoch nicht zugemutet werden, dass er zu jeder Tages- und Nachtzeit Nachforschungen darüber anstellt, ob bei ihm eine entsprechende Erklärung eingegangen ist.

Beispiel: Wenn eine schriftliche Willenserklärung in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird, geht diese erst dann zu, wenn die Leerung des Briefkastens von dem Empfänger erwartet werden kann. Dies kann spätestens am Morgen des nächsten Werktages erwartet werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB dann nicht wirksam wird, wenn dem Empfänger vor dem Zugang oder gleichzeitig mit diesem ein Widerruf zugeht. Geht der Widerruf erst nach Eingang der Willenserklärung zu, wird diese wirksam, da der Empfänger in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung schutzwürdig ist.

 

b) Gegenüber einem Anwesenden

Das BGB enthält keine Vorschrift, die den Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden regelt. Grundsätzlich lässt sich aber auch hier zwischen dem Zugang einer mündlichen und dem einer schriftlichen Erklärung unterscheiden.

Eine schriftliche Erklärung geht dem Empfänger grundsätzlich mit der Übergabe zu und wird wirksam. In dem Moment gelangt die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, sodass ihm die Kenntnisnahme möglich ist. Der Zugang bei einer mündlichen Erklärung liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann und der Erklärende annehmen darf, der Empfänger habe die Erklärung akustisch verstanden. Dies ist grundsätzlich bereits mit der Äußerung unproblematisch gegeben, da der Empfänger die Erklärung in diesem Moment auch zur Kenntnis nimmt.

 

c) Zugangshindernisse

Es gibt einzelne Fallkonstellationen, in denen es dem Absender einer Willenserklärung unmöglich gemacht wird, diese in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, sodass der Zugang verhindert wird. Dies beruht meist auf einem Verhalten des Empfängers. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Empfänger der Willenserklärung die Annahme verweigert. Ist diese Verweigerung berechtigt, geht dies zulasten des Absenders und die Erklärung gilt als nicht zugegangen.

Beispiel: Der Absender einer Erklärung vergisst eine Briefmarke auf den Umschlag zu kleben. Der Erklärungsempfänger soll wegen ungenügender Frankierung Nachporto bezahlen und verweigert die Annahme des Briefes. Diese Verweigerung ist berechtigt, da es zu dem Verantwortungsbereich des Absenders gehört, den Brief richtig zu frankieren.

Liegt hingegen eine unberechtigte Verweigerung (sog. Zugangsvereitelung) vor, geht diese zulasten des Erklärungsempfängers. Die Erklärung gilt in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie ohne die Verweigerung zugegangen wäre. Ferner kann eine sonstige Zugangsverzögerung aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Empfangseinrichtung (z.B. fehlender Briefkasten) vorliegen. Der Empfänger ist dann nicht schutzwürdig, wenn er Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Zugang der Erklärung hätte treffen müssen.

 

IV. Gefälligkeit

Die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Es besteht die Möglichkeit, dass sich eine der Parteien überhaupt nicht rechtlich binden möchte bzw. mit ihrer Aussage gar keine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will. Dann muss im Wege der Auslegung zwischen einer rechtlich bindenden Erklärung und einer rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitszusage unterschieden werden. Gefälligkeitsverhältnisse entstehen oft in familiären, freundschaftlichen oder nachbarlichen Verhältnissen. Im Falle einer reinen Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille der Parteien. Die Beurteilung, ob eine rechtlich verbindliche Willenserklärung oder eine Gefälligkeitszusage vorliegt, muss im Einzelfall und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Situation sowie der Interessenlage der Parteien erfolgen. Indizien für das Vorliegen einer Gefälligkeit sind z.B. die Unentgeltlichkeit und die Uneigennützigkeit der Partei, die das Verhalten zusagt. Andererseits spricht es für eine rechtlich verbindliche Erklärung, wenn die zu erbringende Leistung von wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung für eine der Parteien ist. 

 

V. Unterscheidung: Willenserklärung – Rechtsgeschäft

Willenserklärung und Rechtsgeschäft sind nicht identisch. Die Willenserklärung stellt viel mehr den wesentlichen Bestandteil des Rechtsgeschäfts dar und bringt den Willen zur Herbeiführung einer Rechtsfolge zum Ausdruck. Ein Rechtsgeschäft kann ggf. noch aus weiteren Elementen (z.B. einem Realakt) bestehen und führt die mit der Willenserklärung gewollte Rechtsfolge herbei. Es dient also der Umsetzung des geäußerten Willens.

Beispiel: Der Kaufvertrag stellt ein Rechtsgeschäft dar, welches aus der Willenserklärung des Käufers und der des Verkäufers besteht.

Es sind zwei Arten von Rechtsgeschäften voneinander abzugrenzen. Zum einen gibt es die einseitigen Rechtsgeschäfte, die nur die Willenserklärung von einer Person enthalten (z.B. die Kündigungserklärung). Zum anderen gibt es mehrseitige Rechtsgeschäfte, welche die Willenserklärungen von mindestens zwei Personen voraussetzen. Verträge sind stets mehrseitige Rechtsgeschäfte. Sie bestehen aus den inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.

 

C. Werkzeuge

Willenserklärung

Eine Willensäußerung, die auf die Setzung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

 

Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und führt die mit der Willenserklärung gewollte Rechtsfolge herbei.

Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung

 

Die Willenserklärung ist abgegeben und auch wirksam, wenn der Erklärende sich der Erklärung endgültig entäußert

Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

Der Erklärende setzt die Erklärung in Richtung Empfänger in Bewegung und darf bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen.

Zugang unter Abwesenden

Wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

D. Anwendung

Fallbeispiel: Mieter M und Vermieter V haben in ihrem Mietvertrag eine einmonatige Kündigungsfrist für M vereinbart. M möchte sein Mietverhältnis mit V beenden und schreibt am 20.1. einen Brief an V, in dem er zum Ende des Monats Februar den Mietvertrag kündigt. Aus Vergesslichkeit wirft er den Brief jedoch erst am späten Abend des 30.1., einem Samstag, in den Briefkasten des V. Dieser leert den Briefkasten am Montag, den 1.2., und findet das Schreiben. V verlangt von M Mietzahlung für den Monat März.

Frage: Hat V einen Anspruch gegen auf die Zahlung der Miete für den Monat März?

V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat März aus dem Mietvertrag gem. § 535 Abs. 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden
V und M haben sich auf den Abschluss eines Mietvertrages geeinigt, sodass ein Anspruch auf Zahlung der Miete aus dem Vertrag gem. § 535 Abs. 2 BGB entstanden ist.

II. Anspruch nicht untergegangen
Der Anspruch des V dürfte nicht untergegangen sein. Der Grund für einen solchen Untergang könnte hier in der Kündigung des M liegen.

1. Wirksamwerden der Kündigungserklärung
Dafür müsste die Kündigungserklärung wirksam geworden sein. Bei einer Kündigungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die durch Abgabe und Zugang beim Empfänger gem. § 130 Abs. 1, S. 1 BGB wirksam wird.

a) Abgabe
M müsste die Kündigungserklärung zunächst abgegeben haben. Eine schriftliche Erklärung unter Abwesenden ist dann abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung des Erklärungsempfängers auf den Weg gebracht hat, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger gerechnet werden kann. M hat den Brief am 30.01. in den Briefkasten des V eingeworfen, sodass die Willenserklärung wirksam abgegeben wurde.

b) Zugang
Die Kündigungserklärung müsste V auch zugegangen sein. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es kann dem Empfänger jedoch nicht zugemutet werden, dass er am späten Abend noch eine Kündigung erwarten muss und den Briefkasten leert. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Briefkästen auch an Sonntagen kontrolliert werden, da an diesem Tag ohnehin keine Post ausgeliefert wird. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die nächste Briefkastenkontrolle unter gewöhnlichen Umständen erst am nächsten Werktag stattfindet. Der Brief ist damit nicht bereits am Sonntag, dem 31.1. zugegangen. Der Zugang ist erst am darauffolgenden Montag, 1.2., erfolgt.

c) Zwischenergebnis
Die Kündigungserklärung ist am 1.2. wirksam geworden.

2. Rechtzeitigkeit der Kündigung
Weiterhin müsste die Kündigung am 1.2. noch rechtzeitig erfolgt sein. Laut Mietvertrag haben V und M eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart. Das Fristende für eine Kündigung zum 1.3. wäre somit der 31.1. gewesen. Allerdings erfolgte der Zugang der Kündigung erst am 1.2. Sie wurde folglich erst an diesem Tag und damit verspätet wirksam, sodass das Mietverhältnis nicht am 1.3. beendet war. M hat die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist damit nicht gewahrt.

3. Zwischenergebnis
Im Ergebnis hat M keine rechtzeitige Kündigung für März erklärt, sodass der Anspruch des V auf Zahlung der Miete nicht untergegangen ist.

III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist mangels bestehender Einreden des M auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis
V hat gegen M einen Anspruch aus dem Mietvertrag gem. § 535 II BGB auf Zahlung der Miete für den Monat März.


 

Abwandlung: M wirft den Brief am 24.1. in einen Postbriefkasten, vergisst aber eine Briefmarke aufzukleben. Als der Postbote dem V das Schreiben am 25.1. aushändigen will, weigert sich dieser Nachporto zu zahlen, so dass der Bote den Brief wieder an M zurückschickt.

Frage: Ist die Kündigungserklärung gegenüber V am 24.1 wirksam geworden?

Bei der Kündigungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die durch Abgabe und Zugang beim Empfänger wirksam wird.

I. Abgabe
Die Kündigungserklärung müsste zunächst abgegeben worden sein. Eine schriftliche Erklärung unter Abwesenden ist abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung des Erklärungsempfängers auf den Weg gebracht hat, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann. M hat den Brief in den Postbriefkasten eingeworfen und somit die Kündigungserklärung auf den Weg Richtung V gebracht. Er konnte auch davon ausgehen, dass die Erklärung V unter normalen Umständen zugehen wird. Eine Abgabe der Kündigungserklärung durch M ist damit erfolgt.

II. Zugang
Der Brief müsste V allerdings auch zugegangen sein. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Problematisch ist, dass dieser den Zugang wegen mangelnder Frankierung verweigert hat, weil er Nachporto hätte zahlen müssen. Der Zugang der Erklärung ist dann nicht erfolgt, wenn V die Annahme des Briefes zu Recht verweigert hat. Die ausreichende Frankierung per Post versendeter Erklärungen fällt in den Risikobereich des Erklärenden. Er hat dafür zu sorgen, dass auf dem Briefumschlag eine Briefmarke klebt. Die Verweigerung des V war somit berechtigt. Diese berechtigte Verweigerung führt dazu, dass die Kündigungserklärung dem V nicht zugegangen ist.

III. Ergebnis
Die Kündigungserklärung vom 24.1. ist V gegenüber nicht gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam geworden.

 

E. Selbststudium

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324377/willenserklaerung/

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323912/rechtsgeschaeft/