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Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB (Deliktsrecht)

A. Einleitung

Die Verletzung von Körper oder Gesundheit eines anderen ebenso wie die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums hat für Schädiger und Geschädigten rechtliche Konsequenzen. Diese Konsequenzen können sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Art sein. Diese Unterscheidung muss stets beachtet werden. Im Strafrecht kann beispielsweise eine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung zu einer Verurteilung führen. Der Staat bestraft diejenigen, die gegen ein Strafgesetz (bspw. § 223 StGB) verstoßen.
Davon zu trennen ist jedoch die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung (bspw. für die Kosten einer Behandlung infolge einer Verletzung). Das Zivilrecht adressiert stets das Verhältnis zwischen den Bürger*innen. Im Zentrum stehen dabei Fragen nach dem Ausgleich entstandener Schäden. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, hat diesen zu ersetzen. Resultiert der Schaden aus einer „unerlaubten Handlung“ sehen die §§ 823 ff. BGB entsprechende Regeln für die zivilrechtliche Haftung vor. § 823 BGB erfasst zwei Absätze, die jeweils eigenständige Anspruchsgrundlagen darstellen. Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen sind besonders klausurrelevant.

 

B. Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB

Im Deliktsrecht herrscht – außer bei der Gefährdungshaftung – das Verschuldensprinzip. Das bedeutet, dass die Haftung des Schädigers durch eine rechtswidrige und schuldhafte Schadensverursachung begründet wird. Die Beweislast für das Verschulden des Schädigers trägt der Geschädigte.

Eine Haftung ohne Rechtswidrigkeit und ohne Verschulden wird als Gefährdungshaftung bezeichnet. Die Haftung knüpft an eine abstrakte Gefährdung des Rechtsguts durch ein bestimmtes erlaubtes Verhalten. Bspw.: § 833 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, §§ 1 ff. ProdhaftG, § 1 HaftPflG, §§ 33 ff. LuftVG, §§ 25 ff. AtomG, § 22 WasserHG.

§ 823 BGB umfasst zwei Absätze, die jeweils eigenständige Anspruchsgrundlagen bilden. Der Prüfungsumfang lässt sich dem Wortlaut der Norm (lesen!) entnehmen.

 

I. Voraussetzungen: § 823 Abs. 1 BGB

1. Rechtsgutsverletzung

§ 823 Abs. 1 BGB schützt die im Absatz aufgezählten Rechte und Rechtsgüter. Dabei handelt es sich um Leben, Körper, Gesundheit und (Fortbewegungs-)Freiheit sowie das Recht Eigentum. Wegen der Auflistung der sonstigen geschützten Rechte eines anderen nach der Listung des Eigentums mit der Verbindung „oder“ ergibt sich, dass nur eigentumsähnliche Rechte geschützt sind. Dabei handelt es sich vor allem um den berechtigten Besitz, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dingliche Rechte (Grund-, Mobiliarpfandrechte, Nießbrauch, Dienstbarkeit), das Namensrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Daneben ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt.

 

2. Verletzungshandlung

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB entsteht wegen einer menschlichen Verletzungshandlung. Die Verletzungshandlung kann in Form eines positiven Tuns oder Unterlassens erfolgen. Das Unterlassen ist nur dann beachtlich, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand. Als Rechtspflichten kommen Schutzpflichten und Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Schutzpflichten entstehen aus Vertrag oder Gesetz, z.B. für Ehegatten und Kinder aus §§ 1353, 1626 BGB. Verkehrssicherungspflichten sind Einstandspflichten zur Sicherung eines Bereichs, den jemand beherrscht und aus dem er Vorteile zieht. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahren schafft oder andauern lässt, alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren von Dritten abzuwenden.

 

3. Haftungsbegründende Kausalität

Die Verletzungshandlung muss für die Rechtsgutsverletzung kausal, also ursächlich sein. Dazu muss die Kausalität nach der Äquivalenztheorie und der Adäquanztheorie vorliegen. Wenn der Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte bietet, entspricht die Zurechnung der Rechtsgutsverletzung auch dem Schutzzweck der Norm.

 

a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)

Die Kausalität wird zunächst anhand der Äquivalenztheorie ermittelt. Danach ist eine Verletzungshandlung für die Rechtsgutsverletzung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Rechtsgutsverletzung entfiele. Beim Unterlassen liegt die Kausalität vor, wenn die unterlassene Verhaltenspflicht nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

 

b) Adäquanztheorie

Wegen der Weite der Äquivalenztheorie, kommt es auch im Zivilrecht oft zu unbefriedigenden Ergebnissen. Diese Weite der Äquivalenztheorie wird durch die zusätzliche Prüfung der Adäquanztheorie und den Schutzzweck der Norm eingeschränkt und das Ergebnis der haftungsbegründenden Kausalität damit korrigiert. Nach der Adäquanztheorie ist die Kausalität zu bejahen, wenn ein Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet war. Die Adäquanz ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Schädigers eine Gefahrenlage schafft oder steigert, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen Art herbeizuführen.

 

c) Schutzzweck der Norm

Der Schutzzweck der Norm spielt vor allem bei § 823 II eine Rolle und ist bei § 823 I nur anzusprechen, wenn zweifelhaft ist, ob die Rechtsgutverletzung in den Schutzbereich fällt. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm kommt besonders in Fällen der mittelbaren Verursachung und der psychisch vermittelten Kausalität zum Tragen. Dabei ist wertend festzustellen, ob die Zurechnung des Verletzungserfolgs dem Zweck der vom Schädiger verletzten Verhaltensnorm entspricht.

Bei der psychisch vermittelten Kausalität handelt es sich um Fälle, bei denen sich der Erstschädiger auch solche Schadensfolgen zurechnen lassen muss, die auf einem freien Entschluss eines Dritten beruhen. Selbst wenn es sich dabei um vorsätzliches und rechtswidriges Fehlverhalten Dritter handelt entfällt der Zurechnungszusammenhang nicht schlechthin. Das Eingreifen Dritter führt zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, wenn dadurch die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis gänzlich beseitigt wird (Regressverbot).

Für die mittelbare Verursachung ist die Antwort mit Hilfe der für diese Fälle entwickelten Herausforderungsformel zu ermitteln. Nach dieser Formel bleibt der Zurechnungszusammenhang zu Lasten des Schädigers bestehen, wenn der später Geschädigte zu der mitursächlichen Handlung durch das haftungsbegründende Verhalten herausgefordert wurde und seinem Eingreifen (oft die Verfolgung des Täters) eine billigenswerte Motivation (Pflichterfüllung, Abwehr- oder Rettungsverhalten, Nothilfe) zugrunde lag. Anzustellen ist eine wertende, normative Betrachtung, ob zwischen dem eingegangenen Risiko des Geschädigten und dem Anlass ein angemessenes Verhältnis besteht. In der Rechtsgutsverletzung muss sich das durch die Herausforderung gesteigertes Risiko realisiert haben und nicht lediglich ein allgemeines Lebensrisiko.

 

4. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird bei einer Rechtsgutsverletzung durch aktives Tun indiziert, sie wird also vermutet.

Positiv festzustellen ist sie hingegen bei einer Rechtsgutsverletzung durch Unterlassen, bei einer Verletzung der Rahmenrechte oder bei einer mittelbaren Verletzungshandlung. Bei den Rahmenrechten handelt es sich um das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Die Rechtswidrigkeit ist beim Unterlassen ausnahmsweise indiziert, wenn sich das Unterlassen auf eine Verkehrssicherungspflicht bezieht.

Eine mittelbare Verletzungshandlung ist dann nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsordnung dem Handelnden trotz der absehbaren negativen Folgen erlaubt, so zu handeln, wie er es getan hat.

Gibt der Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte für Rechtfertigungsgründe, sollte an die Folgenden gedacht werden: Einwilligung (Medizinische Eingriffe), Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 34 StGB), Selbsthilfe (§§ 229, 869 BGB) und vorläufige Festnahme (§ 127 StPO).

 

5. Verschulden

Streut der Sachverhalt Zweifel an der Verschuldensfähigkeit des Schädigers, sind §§ 827, 828 BGB zu prüfen. Ist die Verschuldensfähigkeit festgestellt, ist zu prüfen, ob der Schädiger i.S.d. § 276 BGB vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

Vorsatz meint Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges, wobei es genügt, dass der Handelnde den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

Gem. § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“.

 

6. Schaden, §§ 249 ff. BGB

Dem Verletzten muss ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern. Näheres dazu finden Sie hier.

 

7. Haftungsausfüllende Kausalität

Zu prüfen ist, ob die Rechtsgutsverletzung für den festgestellten Schaden kausal ist. Die Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden ist sowohl nach der Äquivalenz- als auch nach der Adäquanztheorie festzustellen.

 

C. Werkzeuge

I. Definitionen

Leben 

Das Rechtsgut Leben wird durch die Tötung eines Menschen verletzt.

Freiheit 

Die Freiheit einer Person wird verletzt, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit beschränkt wird. Die Dauer der Beschränkung ist unerheblich.

Körperliche Misshandlung 

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Gesundheitsschädigung 

Eine Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands körperlicher oder seelischer Art.

Eigentumsrecht 

Das Eigentumsrecht erfasst die Einwirkung auf die Sachsubstanz, den Rechtsverlust oder die Gebrauchsbehinderung.

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Der Gewerbebetrieb ist die Gesamtheit dessen, was zu selbstständiger, nachhaltiger, entgeltlicher Tätigkeit in der Wirtschaft befähigt. Der Eingriff muss betriebsbezogen sein.

Äquivalenztheorie

Jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Rechtsgutsverletzung/ der konkrete Schaden entfiele ist für den Erfolgseintritt kausal.

Beim Unterlassen: Jede Handlung ist für den Erfolgseintritt kausal, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Adäquanztheorie

Adäquat kausal ist jeder Umstand, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet war und eine Gefahrenlage schafft oder steigert, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen Art herbeizuführen.

Schutzzweck der Norm

Die Zurechnung der Verletzungshandlung erfolgt nur, wenn der eingetretene (konkrete) Verletzungserfolg in den Schutzbereich der Norm fällt.

Vorsatz

Unter Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Erfolgs zu verstehen.

Fahrlässigkeit

Ein Schädiger handelt fahrlässig, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem Angehörigen seines Verkehrskreises (z.B. Berufsgruppe) in der konkreten Situation erwartet wird.

Schaden

Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht. Er ist daher eine unfreiwillige Einbuße von Rechtsgütern.

 

Prüfungsaufbau

1. Rechtsgutsverletzung

  • Leben
  • Körper oder Gesundheit
  • Eigentum
  • Sonstiges Recht

2. Verletzungshandlung

3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung)

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden

  • Verschuldensfähigkeit
  •  Vorsatz oder Fahrlässigkeit

6. Schaden

7. Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und

Schaden)

 

D. Anwendung

Fall – Sachverhalt

Anna und Max treffen sich in der Mensa zum Mittagessen. Weil der Vorlesungsplan so voll ist, sind die beiden in Eile. Ihr Hunger ist groß und das Menü lässt zu wünschen übrig. Weil das einzig akzeptable die Buchstabensuppe ist, entscheiden sich die beiden für diese. Am Tisch angekommen, schüttet Max versehentlich die heiße Suppe auf das Handy von Anna, als er sein Tablett unachtsam abstellte. Annas Handy ist irreparabel zerstört und völlig wertlos. Ihr Handy hatte einen Wert von 300 €

Frage: Kann Anna von Max Schadensersatz verlangen?

Lösung

Anna könnte gegen Max einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB haben. Dieser entsteht, wenn Max ein von § 823 Abs.1 BGB geschütztes Rechtsgut bzw. Recht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat.

I. Rechtsgutsverletzung

Max müsste ein Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs.1 BGB der Anna verletzt haben. In Betracht kommt eine Eigentumsverletzung. Das Eigentumsrecht einer Person wird durch Rechtsverlust, Substanzverletzung oder Gebrauchsbehinderung verletzt. Max hat das Handy zerstört und Anna damit die Möglichkeit des bestimmungsbemäßen Gebrauchs des Handys genommen. Gleichzeitig ist mit einer Zerstörung auch eine Substanzverletzung eingetreten. Mithin hat Max ein Rechtsgut i.S.d. § 832 Abs.1 BGB verletzt.

II. Verletzungshandlung

Max müsste gehandelt haben. Die Verletzungshandlung kann in Form eines positiven Tuns oder Unterlassens erfolgen. Max schütte die heiße Suppe versehentlich auf das Handy von Anna, als er sein Tablett unachtsam abstellte. Die Verletzungshandlung liegt mithin in dem unachtsamen Abstellen des Tabletts. Gleichzeitig liegt auch ein Unterlassen der Beachtung der von einer heißen Suppe ausgehenden Gefahr für Dritte, wobei dies nicht den Schwerpunkt seiner Verletzungshandlung bildet. Indem Max die Suppe unachtsam abstellte, kann von einem vom menschlichen Willen und Bewusstsein getragenen Tun ausgegangen werden. Folglich handelte Max.

III. Haftungsbegründende Kausalität

Das Verschütten der Suppe müsste kausal für die Eigentumsverletzung von Anna sein. Eine Handlung ist äquivalent kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Form entfiele. Würde das verschütten der Suppe hinweggedacht, entfiele die Eigentumsverletzung durch die Zerstörung und Gebrauchsbehinderung des Handys. Mithin ist das Verschütten der Suppe äquivalent kausal für die Zerstörung des Handys.

Nach der Adäquanztheorie ist die Kausalität zu bejahen, wenn ein Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet war. Die Adäquanz ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Schädigers eine Gefahrenlage schafft oder steigert, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen Art herbeizuführen. Das Verschütten der Suppe auf ein Handy ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Eigentumsverletzung durch die Zerstörung und Gebrauchsbehinderung des Handys geeignet. Das Verschütten der Suppe war also adäquat kausal für die Zerstörung des Handys. Die Verletzung des Eigentums von Anna durch Max fällt auch in den Schutzbereich des § 823 Abs.1 BGB. Mithin war das Verschütten der Suppe kausal für die Zerstörung des Handys.

IV. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird bei deiner Rechtsgutsverletzung durch aktives Tun indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mithin handelte Max rechtswidrig.

V. Verschulden

Max müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorliegend hat Max die Suppe versehentlich auf das Handy von Anna geschüttet, womit er nicht vorsätzlich handelte. Gem. § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Beim Umgang mit heißer Suppe ist Vorsicht geboten, zumal die heiße Flüssigkeit zu Verbrennungen führen kann und bereits das Verschütten zu vermeiden ist. Mit seiner Unachtsamkeit hat Max daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig im Sinne von § 276 Abs.2 BGB gehandelt.

VI. Schaden

Es müsste auch ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern. Max hat das Annas Handy zerstört und ihr damit die Möglichkeit des bestimmungsbemäßen Gebrauchs des Handys genommen. Gleichzeitig ist mit einer Zerstörung auch eine Substanzverletzung eingetreten. Mithin ist ein Schaden am Eigentum von Anna eingetreten.

VII. Haftungsausfüllende Kausalität

Die Zerstörung des Handys müsste auch kausal für den Schaden sein. Würde die Zerstörung des Handys hinweggedacht, entfiele der Schaden. Die Zerstörung des Handys war sowohl nach der Äquivalenz- als auch nach der Adäquanztheorie kausal für den Schaden.

VII. Rechtsfolge

Eine Reparatur des Handys ist wegen seiner Zerstörung nicht möglich, somit hat Max an Anna Schadensersatz gem. § 249 Abs.2 S.1 BGB zu leisten. Die Höhe des Schadensersatzes wird mit Hilfe der sogenannten Differenzhypothese berechnet, d.h. es wird der tatsächliche Zustand mit einem hypothetischen Zustand verglichen, bei dem kein Schaden eingetreten ist. Vor seiner Zerstörung hatte das Handy einen Wert von 300 €. Nach dem Verschütten der Suppe ist das Handy völlig wertlos. Nach der Differenzhypothese ergibt sich damit ein Schaden von 300 €. Somit muss Max der Anna 300€ Schadensersatz zahlen.

VIII. Ergebnis: Anna hat gegen Max einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 300 € aus § 823 Abs.1 BGB.

Anmerkung: Bei dem Ausgangsfall scheidet ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs.2 BGB aus. Das in Betracht kommende Schutzgesetz (§ 303 Abs.1 StGB) ist nicht verletzt, da Max nicht vorsätzlich handelte. Es ist auch richtig § 823 Abs.2 BGB „anzuprüfen“.