Rechtsfähigkeit
A. Einführung
Die Rechtsfähigkeit stellt einen wichtigen Begriff des Privatrechts dar. Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Beispiel: Wer rechtsfähig ist, kann Eigentümer einer Sache, Erbe oder Gläubiger einer Forderung sein. Umgekehrt kann ein Rechtsfähiger aber auch Schuldner einer Forderung, gegenüber einer anderen Person eine Verpflichtung haben.
B. Rechtsfähigkeit
I. Natürliche Person
Natürliche Personen sind alle Menschen. Sie werden in § 1 BGB vom Gesetzgeber mit Vollendung der Geburt automatisch als rechtsfähig angesehen.
Die Rechtsfähigkeit besteht dabei ohne Rücksicht auf soziale Stellung, Geschlecht, Vermögenslage, Alter, geistige Fähigkeiten und körperliche Gebrechen. Jeder Mensch ist grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten.
Beispiel: Auch ein Säugling oder ein Vierjähriger kann Inhaber eines materiellen Geldvermögens oder eines Hauses sein.
Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person endet mit dem Tod. Entscheidend ist dabei der Hirntod.
II. Juristische Person
Eine juristische Person ist ein Zusammenschluss aus mehreren natürlichen Personen oder aus deren Vermögen (Personen- oder Vermögensmasse).
Juristische Personen sind nicht automatisch rechtsfähig.
Es gibt gesetzliche Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen betreffen.
Dann können juristische Personen auch Inhaber oder Schuldner von Forderungen sowie Erben sein.
Als Ausnahme gilt, dass die juristische Person nicht Träger solcher Rechte sein kann, die ihrem Wesen nach nur einer natürlichen Person zustehen.
Beispiel: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben, Art. 2 Abs. 1 GG, steht nur natürlichen Personen zu.
1. Juristische Person des Privatrechts
Für die verschiedenen juristischen Personen des Privatrechts gibt es auch verschiedene Wege, ihnen die Rechtsfähigkeit anzuerkennen.
a) Verein
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit des nichtwirtschaftlichen Vereins erfolgt durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Dadurch wird der Verein zu einem „eingetragener Verein“ (Abkürzung e.V.).
Ein wirtschaftlicher Verein dagegen bedarf der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, § 22 BGB. Der wirtschaftliche Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Neben diesen beiden genannten Formen des rechtsfähigen Vereins gibt es auch den nichtrechtsfähigen Verein, § 54 BGB. Dieser lässt sich ebenfalls in den nichtwirtschaftlichen und den wirtschaftlichen Verein unterteilen. Der Unterschied zu dem rechtsfähigen Verein besteht darin, dass der nichtrechtsfähige Verein die Rechtsfähigkeit weder durch Eintragung in das Vereinsregister noch durch staatliche Verleihung erhalten kann. Wie es der Name schon nahelegt, besitzt der nichtrechtsfähige Verein keine Rechtsfähigkeit.
Beispiel: Studentenverbindungen oder Kegelclubs.
b) Stiftung
Damit die Stiftung rechtsfähig wird, ist eine Genehmigung des Bundeslandes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, § 80 Abs. 1 BGB.
Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts entsteht dabei mit der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
c) Sonstige Personenvereinigungen
Die Rechtsfähigkeit sonstiger Personenvereinigungen ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen.
Beispiel: Eingetragene Genossenschaft (eG), § 17 Abs. 1 GenG; Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 13 Abs. 1 GmbHG; Aktiengesellschaft (AG), § 1 Abs. 1 S. 1 AktG.
2. Juristische Person des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts nehmen öffentliche Aufgaben wahr und unterliegen dabei der staatlichen Aufsicht.
Beispiel: Gemeinden, Städte, Handwerks- und Ärztekammern.
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlangen die Rechtsfähigkeit entweder direkt durch Gesetz oder staatliche Anerkennung.
C. Werkzeuge
Rechtsfähigkeit | Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein |
Natürliche Person | Natürliche Person ist jeder Mensch. |
Juristische Person | Eine juristische Person ist ein Zusammenschluss aus mehreren natürlichen Personen oder aus deren Vermögen. |
D. Wiederholungsfragen