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Gleichheitsgrundrecht, Art. 3 GG

A. Einführung  

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Diesen Satz dürften die meisten schon einmal gehört haben. Normiert ist er in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, unserer Verfassung.   Die Idee der Gleichheit aller Menschen ist nicht neu. Auch in der Antike wurde bereits über die Gleichheit aller Menschen diskutiert – auch wenn Sklaverei noch zum Alltag gehörte. So hatten nach den Stoikern, einer philosophischen Denkschule der Antike, alle Menschen einen Geist und Denkvermögen. Heutzutage verbindet man den Gedanken und die Forderung nach Gleichheit vor allem mit der Aufklärung sowie dem Humanismus. Philosophen wie John Locke, Montesquieu, Voltaire und Rosseau betonten in den Menschenrechten auch die Gleichheit als wichtiges Merkmal.  Erstmals lässt sich die Gleichheit in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 in einer Verfassung finden; „all men are created equal“. Diese Formulierung schloss allerdings Schwarze, Indigene und Frauen komplett aus.  Auch die im Zuge der Französischen Revolution 1789 verkündete Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte postulierte in Artikel 1 „Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten“, jedoch ohne Frauen mitzumeinen.  Nach der Terrorherrschaft des sogenannten Dritten Reiches wurde der Gleichheitssatz im neuen Grundgesetz verankert.  Er soll laut Bundesverfassungsgericht sämtliche ungerechtfertigte Diskriminierung verhindern und gleichzeitig den Staat verpflichten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln. 

 

B. Art. 3 GG

Artikel 3 GG enthält mehrere Gleichheitssätze.  Der allgemeine Gleichheitssatz steht in Absatz eins, die besonderen Gleichheitssätze finden sich im dritten Absatz. Absatz zwei regelt die Gleichberechtigung von Frau und Mann, wobei der Aspekt der Gleichheit des Geschlechts schon in Absatz 3 enthalten ist. Des Weiteren formuliert Absatz 2 auch ein Ziel des Staates, dieser soll die Gleichberechtigung von Mann und Frau aktiv fördern und durchsetzen. Die besonderen Gleichheitssätze gehen als leges specialis dem allgemeinen vor, insoweit sie passend sind. Sie regeln spezielle persönliche Merkmale, die nach Ansicht des Verfassungsgesetzgebers einen stärkeren Schutz benötigen.  Beruht eine Ungleichbehandlung auf einem oder auf mehreren dieser Kriterien, so bedarf sie einer besonders starken Rechtfertigung. Die inhaltliche Unterteilung von Gleichheitsgrundsätzen unterscheidet sich vom Dreiklang der Prüfung der Freiheitsrechte. Sie erfolgt in nur zwei Schritten: 

 

 Prüfungsaufbau

I. Ungleichbehandlung 

 Diese Prüfung ist nur beim allgemeinen Gleichheitssatz nötig. Bei den besonderen Gleichheitssätzen ist der allgemeine Oberbegriff schon im Gesetz genannt, es kommt nur auf die Rechtfertigung an. Als erstes ist zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung von etwas wesentlich Gleichen oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegt. Dazu muss erst ein gemeinsamer Oberbegriff gefunden werden, um anschließend ein Vergleichspaar zu bilden. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt. Ein Kiosk in der Stadt hat aufgrund der gesetzlichen Vorschriften von 10-20 Uhr geöffnet und verkauft Zeitschriften. Ebenso wie eine naheliegende Tankstelle, diese hat jedoch den ganzen Tag offen.  

Liegt nun eine Ungleichbehandlung von etwas wesentlich Gleichem vor?  

Zuerst gilt es, einen richtigen Oberbegriff zu finden, denn dieser lenkt die gesamte  Prüfung. Er darf allerdings nicht zu weit gefasst sein. So wäre der gemeinsame Oberbegriff Läden oder Verkaufsstellen zu ungenau, da auch Supermärkte, Modegeschäfte und Baumärkte erfasst wären. Vielmehr kann hier „Verkaufsstelle von Zeitschriften“ der Oberbegriff sein.  

Anschließend muss die Ungleichbehandlung festgestellt werden. 

Die eine Verkaufsstelle - der Kiosk - darf nur für zehn Stunden öffnen, während die Tankstelle 24 Stunden geöffnet hat. Eine Ungleichbehandlung liegt somit vor. 

 

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 

Das Vorliegen einer Ungleichbehandlung ist allein noch nicht verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist vergleichbar mit einem Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechtes, welcher auch gerechtfertigt sein kann. Die Prüfung der Rechtfertigung gestaltet sich wie eine abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung der Freiheitsgrundrechte. Je intensiver die Ungleichbehandlung, desto wichtiger muss der mit der Ungleichbehandlung verfolgte Zweck sein. Ist die Intensität niedrig, muss nur irgendein sachlicher Grund vorliegen, es gibt nur ein Willkür-Verbot. 

Für die Intensität gibt es einige Indizien: 

  • Ähnelt das  Kriterium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Kriterien? 

  • Kann der Betroffene das Kriterium selbst beeinflussen? 

  • Wirkt sich eine Ungleichbehandlung auf Freiheitsgrundrechte aus? 

Wie auch bei den Freiheitsgrundrechten muss geprüft werden, ob die Ungleichbehandlung als Maßnahme zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. 

Wird die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, so ist sie verfassungswidrig. 

 

Sonderwissen: Formeln des BverfG  

Das BverfG prüfte die Rechtfertigung auf drei Weisen. Früher galt nur die Willkür-Formel, nach dieser war eine Ungleichbehandlung schon gerechtfertigt, wenn irgendein sachlicher Grund für sie vorlag. Der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz sollte also vor staatlicher Willkür schützen.  Später kam die „Neue Formel“ dazu. Nach ihr ist das Gleichheitsgebot verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dies stellt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dar.  In neuerer Rechtsprechung verbindet das BVerfG beide Formeln - wie es auch hier gemacht wurde - je Intensiver die Ungleichbehandlung, dies wird für den Einzelfall anhand von Kriterien entschieden, desto strenger ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ist die Ungleichbehandlung von geringer Intensität, braucht es nur einen sachlichen Grund. 

 

C.  Werkzeuge 

Prüfungsaufbau: Besonderer Gleichheitssätze, Art. 3 Abs. 3 GG

I. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte (z.B. wegen des Geschlechts) 

II. Sachliche Rechtfertigung 

 1. Zulässiges Differenzierungsziel 

2. Zulässiges Differenzierungskriterium 

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 

a)  Geeignetheit 

b) Erforderlichkeit  

c) Angemessenheit 

  

 

Prüfungsaufbau: Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG 

I. Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten 

1. Vergleichspaarbildung 

2. Ungleichbehandlung 

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität: Willkürverbot, d.h. ausreichend ist jeder sachliche Grund

2.bei Eingriffen höherer Intensität (personenbezogene Ungleichbehandlungen oder sachliche Ungleichbehandlungen, die Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheit erschweren): neue Formel, d.h. Verhältnismäßigkeitsprüfung 

 

Abstammung

Natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren nach den Regeln des Familienrechts. 

Rasse

Menschengruppe, die - vermeintlich - nach biologischen, vererbbaren Kriterien definiert werden kann. 

 

 

Heimat

Emotional besetzte geografische Herkunft.

Herkunft

Geburtsmäßige Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht bzw. die sozial-standesmäßige Verwurzelung. 

Glaube

Religiöse und weltanschauliche Ansichten. 

Behinderung

Nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen. 

Willkürverbot

Das für alle staatliche Gewalt geltende Verbot, die dem Recht Unterworfenen willkürlich zu behandeln. Jede Differenzierung bedarf daher eines sachlichen Grundes. 

  

D. Anwendung 

Beispielsfall:

R betreibt ein Restaurant mit einem Biergarten. Die Gemeinde verpflichtet R, pro Sitzplatz eine „Lärmabgabe“ zu zahlen. Neben Rs Restaurant befindet sich das Restaurant der Sterneköchin S, das nur im Inneren Plätze hat. S muss keine „Lärmabgabe“ zahlen. Liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor? 

 

Lösungsvorschlag: 

I. Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte 

Als erstes müsste eine Ungleichbehandlung vorliegen, etwas wesentlich Gleiches müsste ungleich behandelt worden sein. Hierzu ist zunächst eine Vergleichsgruppe zu bilden. 

R und S betreiben beide ein Restaurant. Die Vergleichsgruppen sind also Restaurants. 

R muss eine Lärmabgabe zahlen, S nicht. Damit liegt eine Ungleichbehandlung vor. 

Merke! 

Der gesamte Prüfungsablauf - nicht aber die Benotung - fällt und steht mit der Auswahl des Oberbegriffs. Würde hier der Oberbegriff „Restaurants mit Verzehrmöglichkeit im Freien“ lauten, so läge kein gemeinsamer Bezugspunkt vor und mithin schon keine Ungleichbehandlung, die gerechtfertigt werden müsste. Empfehlenswert ist es klausurtaktisch zu denken und einen allgemeineren Oberbegriff zu wählen, um sich nicht die punktreiche Prüfung der Rechtfertigung abzuschneiden. 

 

I. Verfassungsmäßige Rechtfertigung 

Die Ungleichbehandlung der wesentlich gleichen Sachverhalte könnte gerechtfertigt sein. 

Dies ist der Fall, wenn für sie ein tragfähiger, sachlicher Grund besteht, die Ungleichbehandlung demnach nicht willkürlich erfolgt. Insoweit ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Überprüfungen des sachlichen Grundes steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten einschränkt. 

Die Ungleichbehandlung dient dazu, Lärm zugunsten der Nachbarn des Restaurants zu verhindern. Das Kriterium der Ungleichbehandlung stellt der Lärm durch die Gäste des Biergartens dar, welcher bei R gegeben ist. Dieser Lärm stellt keine personenbezogene Ungleichbehandlung dar, denn R könnte sie durch das Anbieten weniger Sitzplätze oder das Aufstellen weiterer Regeln beeinflussen.  

Sie könnte in das Recht aus Art. 12 eingreifen, jedoch kann der R grundsätzlich seine Berufsfreiheit ausüben. Somit ist die Ungleichbehandlung von niedriger Intensität. Der Zweck, Anwohner vor Lärm zu schützen, ist höher einzuordnen. Somit muss nur ein sachlicher Grund gegeben sein, welcher mit der Verhinderung von Lärm vorliegt. 

 

 

E. Wiederholungsfragen

Frage 1: Wie findet man heraus, ob etwas wesentlich Gleiches vorliegt?