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Überblick: Vertragstypen

A. Einführung

Unter der Vielzahl der alltäglich geschlossenen Verträge ist der Kaufvertrag wohl am besten bekannt. Der „Klassiker“ ist der Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt. Daneben gibt es jedoch noch eine ganze Reihe weiterer Vertragstypen, wovon einige im BGB geregelt sind. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die gängigsten Vertragstypen geben.

 

B. Vertragstypen im Überblick

Der Vertrag gehört zu den bedeutendsten Arten eines Rechtsgeschäfts. Ein wesentlicher Aspekt der in Deutschland geltenden Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Diese besagt, dass grundsätzlich jeder Verträge, mit wem er will und worüber er will, schließen kann. Bei einem Vertrag verpflichten sich die Parteien zur Erbringung einer bestimmten Leistung, §§ 241 Abs. 1 , 311 Abs. 1 BGB. Dabei sind für jeden Vertrag verschiedene Leistungspflichten charakteristisch, sodass sich anhand dieser ein bestimmter Vertragstypus erkennen lässt. Im Zweiten Buch des BGB („Recht der Schuldverhältnisse“) sind einzelne Vertragstypen, die der Gesetzgeber als besonders wichtig empfunden hat, kodifiziert und inhaltlich genauer ausgestaltet. Die im BGB aufgezählten Vertragsarten sind jedoch keineswegs abschließend. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es den Parteien, die gesetzlich geregelten Typen abzuwandeln, miteinander zu verbinden oder dem Gesetz völlig unbekannte Typen zu kreieren. Auf diese Weise hat sich im Laufe der Zeit eine Anzahl neuer Vertragsarten entwickelt (z.B. der Leasingvertrag), denen insbesondere im Wirtschaftsleben große Bedeutung zukommt.

 

I. Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist auf die dauerhafte Überlassung eines Gegenstandes gegen ein Entgelt gerichtet, vgl. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Kaufgegenstände können bewegliche oder unbewegliche Sachen, Rechte (z.B. eine Forderung) oder ein anderes vermögenswertes Objekt sein. Ein Kaufvertrag kommt durch Einigung über die essentialia negotii (Vertragsparteien, Kaufpreis, Kaufgegenstand) zustande. Siehe hier dazu mehr. 

Merke: An dieser Stelle sind Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu beachten. Der Käufer wird mit Abschluss des Kaufvertrags noch nicht Eigentümer der Sache. Hierfür ist zusätzlich eine Übereignung, also ein dingliches Rechtsgeschäft, erforderlich.

 

II. Mietvertrag

Die Vorschriften über den Mietvertrag finden sich in den §§ 535 ff. BGB. Auch für den Abschluss eines Mietvertrags ist eine Einigung über die essentialia negotii erforderlich, d.h. die Vertragsparteien, die Mietsache und die zu erbringende Miete.

Ein Mietvertrag ist ein Vertrag über die Überlassung einer Sache gegen Erbringung der Miete als Entgelt. Dabei bleibt der Vermieter Eigentümer der Sache und überträgt dem Mieter die Gebrauchsmöglichkeit für eine begrenzte Zeit. Dies erfolgt in der Regel durch die Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Der gängigste Mietvertrag ist wohl der Wohnraummietvertrag. Allerdings kann nicht nur Wohnraum, sondern auch jede andere bewegliche oder unbewegliche Sache vermietet werden. Die gegenseitigen Pflichten der Mietvertragsparteien bestehen grundsätzlich über einen längeren Zeitraum, sodass ein Mietverhältnis als ein sog. Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist.

§ 535 BGB regelt den Inhalt sowie die Hauptpflichten des Mietvertrags:

Demnach ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Er muss also den Gebrauch durch den Mieter dulden. Wie weit diese Duldungspflicht reicht, bestimmt sich durch die Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Vermieter hat die Sache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dazu gehört z.B. die Ausführung von Reparaturen, die aufgrund von Abnutzungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch mit der Zeit erforderlich werden. Zusätzlich hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (z.B. Müllabführgebühren, Grundsteuer, Feuerversicherung etc.).

Neben diesen Pflichten treffen den Vermieter auch verschiedene Nebenleistungs- und Schutzpflichten. So hat ein Vermieter von Räumen die Versorgung mit Strom und Wasser sicherzustellen. Er hat den Mieter auch zu warnen, wenn Gefahren für Eigentum oder Gesundheit bestehen.

Der Mieter hat im Gegenzug die Pflicht, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu erbringen, vgl. § 535 Abs. 2 BGB. In der Regel handelt es sich bei der Miete um eine wiederkehrende Geldleistung des Mieters (Mietzins). Dies ist jedoch nicht zwingend. Möglich ist die Vereinbarung, dass die Gegenleistung des Mieters in der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen liegt (sog. Hausmeistermietvertrag).

Ferner treffen den Mieter sog. Obhuts- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Mietsache. So hat er gem. § 536c Abs. 1 BGB auftretende Mängel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Darüber hinaus hat der Mieter die Mietsache sorgsam zu behandeln und muss sie insbesondere vor möglichen Schäden bewahren.

Da die Miete ein Dauerschuldverhältnis ist, ergibt sich die Frage nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dieses kann durch einverständliche Aufhebung des Vertrages durch die Parteien, durch Fristablauf oder durch eine Kündigung eintreten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache gem. § 546 Abs. 1 BGB zurückzugeben.

 

III. Werkvertrag

Die vertragstypischen Pflichten bei einem Werkvertrag sind in § 631 BGB normiert.

Demnach wird der Werkunternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann neben der Herstellung oder Veränderung einer Sache auch jeder andere „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg“ sein, vgl. § 631 Abs. 2 BGB. Darunter fallen u. a. körperliche Werke (z.B. Reparaturen) oder Erfolge an der Person des Bestellers (z.B. ein Haarschnitt). Ferner werden auch rein geistige oder künstlerische Leistungen erfasst (z.B. die Erstellung eines Gutachtens). Dabei hat der Unternehmer die Werkleistung grundsätzlich nicht in eigener Person zu erbringen. Das bedeutet, dass er sich ganz oder teilweise anderer Personen (z.B. eines Subunternehmers) bedienen darf. Etwas anderes gilt, wenn eine höchstpersönliche Leistungspflicht vereinbart wurde oder wenn sich dies ohne Vereinbarung aus Sinn und Zweck des Vertrags ergibt (z.B. die Herstellung eines Kunstwerks von einem bestimmten Künstler). Zu den Pflichten des Unternehmers zählt es ferner, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu beschaffen, vgl. § 633 BGB.

Der Besteller des Werkes hat hingegen die Pflicht zur Entrichtung der vereinbarten Bezahlung. Haben die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine Vergütung festgelegt, so gilt diese gem. § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 

 

IV. Dienstvertrag

Die Vorschriften zum Dienstvertrag finden sich in den §§ 611 ff. BGB. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Daher erfasst der Dienstvertrag verschiedenartige Lebensverhältnisse. Dabei kann es sich sowohl um eine bloß einmal zu leistende Arbeit (z.B. die einmalige Beratung durch einen Anwalt) als auch um ständig wiederkehrende Dienstleistungen handeln. Jedoch werden vom Dienstvertrag nur entgeltliche Leistungen erfasst.

Die Pflichten der Parteien eines Dienstvertrags sind in § 611 BGB geregelt. Demnach wird derjenige, welcher die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Diese Vertragspartei wird als Dienstverpflichteter bezeichnet. Im Gegensatz zum Werkvertrag hat der Dienstverpflichtete seine Pflicht grundsätzlich in Person zu erfüllen. Dies hat den Grund, dass sich die andere Partei den Dienstverpflichteten nach dessen Fähigkeit ausgesucht hat. Dem widerspräche es, wenn dieser seine Leistung durch andere Personen erfüllen könnte. Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Heranziehung von Hilfspersonen. Die andere Vertragspartei – der sog. Dienstberechtigte – hat dagegen die Pflicht zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Vom Werkvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag dahingehend, dass bei Letzterem lediglich eine Tätigkeit versprochen wird. Der Werkvertrag ist dagegen auf die Herstellung eines Erfolgs gerichtet. Damit trägt der Werkunternehmer bei einem Werkvertrag ein höheres Risiko als ein Dienstverpflichteter bei einem Dienstvertrag. Tritt nämlich der geschuldete Erfolg nicht ein, erhält er keinen Werklohn.

 

V. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist in § 611a BGB geregelt. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer in den Diensten des Arbeitgebers zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab.  Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Hier gibt es mehr zum Arbeitsrecht.

 

VI. Gemische und atypische Verträge

Die Parteien eines Vertrags sind nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei darin, den Inhalt ihres rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses selbst festzulegen. Sie können den Vertrag z.B. so ausgestalten, dass er Elemente aus mehreren gesetzlich festgelegten Vertragstypen enthält. In diesem Fall ist von einem gemischten Vertrag die Rede.

Beispiel: Bei einem Beherbergungsvertrag treffen den Hotelier verschiedene Leistungspflichten. Die Pflichten enthalten z.B. Elemente der Miete (Hotelzimmer) sowie des Dienstvertrags (Service).

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Vertrag überhaupt keinem der gesetzlich normierten Vertragstypen entsprechen soll. Dann schließen die Parteien einen sog. atypischen Vertrag ab. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann in erster Linie nach den Parteivereinbarungen.

 

C. Anwendung

Frage 1: Wie lassen sich der Werkvertrag und der Dienstvertrag voneinander abgrenzen?

Frage 2: Müssen sich die Parteien eines Vertrags an einen bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstypus halten?