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Notwehrexzess, § 33 StGB

A. Einführung

Die Legitimation des Notwehrexzesses stützt sich auf zwei Grundgedanken. Die Unrechtsminderung ergibt sich aus der Anknüpfung an die objektiv gegebene Notwehrlage, die die Schuld durch eine teilweise Rechtfertigung der Tat reduziert. Die Schuldminderung folgt aus der Erschwerung der normgemäßen Willensbildung infolge eines asthenischen – also auf menschlicher Schwäche zurückzuführenden – Affekts.

Der Notwehrexzess wird geprüft, nachdem die Notwehr auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft und abgelehnt wurde. Im Rahmen der Schuld ist dann mit der Prüfung des § 33 StGB fortzufahren. Greift § 33 StGB ist § 35 StGB nicht mehr zu prüfen.

Unterschieden wird zwischen dem intensiven und dem extensiven Notwehrexzess. Beim intensiven Notwehrexzess handelt der Täter innerhalb einer bestehenden Notwehrlage, verteidigt das angegriffene Rechtsgut aber mehr als erforderlich oder geboten. Der extensive Notwehrexzess erfasst eine Tatsituation, in der das angegriffene Opfer die Grenze der Gegenwärtigkeit überschreitet.     

Worauf die Regelung des § 33 StGB abzielt wird in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beurteilt. Der Rechtsprechung und Teilen der Literatur zufolge erfasst § 33 StGB nur den intensiven Notwehrexzess. Andere Stimmen in der Literatur erkennen auch den extensiven Notwehrexzess an.

 

B. Notwehrexzess

1. Intensiver Notwehrexzess

Der intensive Notwehrexzess knüpft an das Vorliegen einer Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB an. Dabei muss der Täter die Grenzen des Notwehrrechts überschreiten. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteidigungshandlung des Täters nicht i.S.d. § 32 StGB erforderlich oder geboten war.

Für § 33 StGB ist die Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenze typisch. Dabei wählt der Täter nicht das mildeste mögliche Mittel zu seiner Verteidigung. Nach der Erörterung der Notwehrlage und der Ablehnung der Erforderlichkeit ist bei der Prüfung des intensiven Notwehrexzesses lediglich noch auf die Mitursächlichkeit eines asthenischen Affektzustandes einzugehen.           

Bei der Überschreitung der Gebotenheitsgrenze handelt der Täter aufgrund eines asthenischen Affekts zuwider seiner Pflicht, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen oder dem Angriff auszuweichen.

Beispiel: Tim wird von dem erkennbar stark betrunkenen Kevin in ein Handgemenge verwickelt und gerät in eine panikartige Verwirrung. Deshalb wehrt sich Tim durch einen Messerstich, obwohl er unter Hinnahme leichter Körperverletzungen die Attacke mit einem Faustschlag in Kevins Bauch hätte beenden können. Tim sieht sich leichten körperverletzenden Attacken von Kevin ausgesetzt. Tims Messerstich wäre als erforderliche Verteidigungshandlung i.S.d. § 32 StGB gerechtfertigt, wenn Kevin ein normaler, nüchterner Angreifer wäre. Da Kevin betrunken ist, ist Tims Notwehrrecht nur eingeschränkt geboten. Tim konnte die Hinnahme leichter Verletzungen zugemutet werden. Die Grenze der Gebotenheit überschreitet Tim aus Verwirrung. Er handelt daher entschuldigt i.S.d. § 33 StGB.

Im Falle einer schuldhaft verursachten Provokation ist das Notwehrrecht nach § 32 StGB eingeschränkt. Umstritten ist, ob der Anwendungsbereich von § 33 StGB parallel zur schuldhaften Notwehrprovokation ebenfalls einzuschränken ist. Das schuldhaft provozierte Vorverhalten kann jedoch – wie auch die anderen Fallgruppen der Gebotenheit – nur das Notwehrrecht einschränken. Es erschließt sich nicht, warum ein bestehendes und bereits eigeschränktes Notwehrrecht auf der Ebene der Schuld weiter eingeschränkt werden sollte. § 33 StGB enthält keine dem § 35 Abs. 1 S. 2 StGB entsprechende Regelung, die bei einem eigenen Vorverschulden die Berufung auf den Entschuldigungsgrund versagt. § 33 StGB gilt auch für den Täter, der die Grenzen eines aufgrund einer Provokation eingeschränkten Notwehrrechts wegen eines asthenischen Affekts überschreitet.

§ 33 StGB greift nicht, wenn zugunsten des Provozierenden kein Notwehrrecht besteht.

 

2. Extensiver Notwehrexzess

Der extensive Notwehrexzess ist einschlägig, wenn der Täter die Grenze der Gegenwärtigkeit i.S.d. § 32 StGB überschreitet. Reagiert der Angegriffene vor dem Eintritt der Notwehrlage, spricht man vom vorzeitigen extensiven Notwehrexzess. Reagiert der Angegriffene zeitlich nach der Beendigung der Notwehrlage, spricht man vom nachzeitigen Notwehrexzess.

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, erfasst § 33 StGB keine der beiden Konstellationen. Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr sei nur möglich, wenn eine Notwehrlage vorliegt. Ohne einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff fehle die erforderliche Unrechtsminderung.

Eine Gegenmeinung wendet § 33 StGB auf den vorzeitigen und den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess an. Hinsichtlich des vorzeitigen Notwehrexzesses kann dies wegen des Wortlauts des § 33 StGB nicht überzeugen. Wenn es nicht zu einer Notwehrlage gekommen ist, können auch nicht ihre Grenzen überschritten werden. Das Geschehen im Vorfeld der Notwehrlage lässt keine ausreichende Unrechtsminderung begründen.

Die im Schrifttum herrschende Meinung bezieht den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess in § 33 StGB ein, wenn mit der vorangegangenen Notwehrlage noch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach dem Wortlaut des § 33 StGB kann auch dann von einem Überschreiten der Notwehrgrenzen gesprochen werden, wenn das angegriffene Opfer sich erst unmittelbar nach dem beendeten Angriff verteidigt. Die Voraussetzung des engen zeitlichen Zusammenhangs stellt sicher, dass auch bei einem nachzeitigen extensiven Notwehrexzess eine Anknüpfung an die unrechtsmindernde Notwehrlage gegeben ist. Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob jemand in einem asthenischen Affekt innerhalb einer Notwehrlage zu gefährlich zuschlägt oder kurz danach, von der Dramatik der Situation geprägt, noch ein weiteres Mal zuschlägt. Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass die jeweiligen Abwehrhandlungen innerhalb und außerhalb der Notwehrlage getrennt zu erörtern sind.

Beispiel: Jakob war während einer längeren Zeit das Ziel provokativer körperlicher Angriffe von Max, so dass Jakob in permanenter Angst vor ihm lebte. Als Max am Tattag, wie bereits zwei Tage zuvor, erneut Jakob verprügelt, sticht Jakob kräftig mit einem Messer in die Bauchgegend von Max und verletzt ihn schwer. Max hört mit seiner Attacke sofort auf. Jakob nimmt dies wahr, von Angst erfüllt, sticht er ein weiteres Mal auf Max ein.

Zunächst ist die Strafbarkeit von Max wegen dem ersten Stich zu prüfen (§ 32 StGB wirkt rechtfertigend) und daran anschließend die Strafbarkeit wegen dem zweiten Stich. Der zweite Stich knüpft zeitlich unmittelbar an den beendeten Angriff von Max an. Jakob überschreitet dabei die Grenze der Gegenwärtigkeit nach § 32 StGB. Nach der hier vertretenen Ansicht ist er nach § 33 StGB entschuldigt.

Bei einem nachzeitigen extensiven Notwehrexzess handelt es sich regelmäßig um einen bewussten Notwehrexzess. Ist dem Täter der Notwehrexzess nicht bewusst, geht er also affektbedingt davon aus, dass der Angriff noch andauert, stellt sich die umstrittene Frage, wie dieser Irrtum zu behandeln ist. In der Fachsprache nennt man diesen Irrtum „Erlaubnistatbestandsirrtum“. Dieser soll hier aber nicht vertieft werden. Scheidet danach eine Bestrafung aus, kommt § 33 StGB nicht mehr zum Einsatz. Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, muss beim Fahrlässigkeitsdelikt § 33 StGB geprüft werden.

 

3. Asthenische Effekte

§ 33 StGB erkennt die Affekte Verwirrung, Furcht und Schrecken als asthenische Affekte an. Diese Affekte beruhen auf menschlicher Schwäche. Affekte wie Zorn, Hass und Rache werden nicht von § 33 StGB erfasst. Da § 33 StGB die Überschreitung der Grenzen „aus“ Verwirrung, Furcht oder Schrecken verlangt, muss ein asthenischer Affekt für die Notwehrüberschreitung mindestens mitursächlich sein. Der asthenische Affekt muss jedoch nicht die alleinige Ursache oder eine überwiegende Ursache gewesen sein. Der asthenische Affekt muss einen Störungsgrad aufweisen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann.

 

4. Bewusster Notwehrexzess

Der bewusste Notwehrexzess ist auch von § 33 StGB erfasst. Dabei handelt es sich um eine Konstellation, in der der Täter die Überschreitung der Notwehrgrenzen gedanklich erfasst. Der Wortlaut des § 33 StGB unterscheidet nicht zwischen dem bewussten und dem unbewussten Notwehrexzess. Zudem bereitet eine solche Unterscheidung bei einem von einem asthenischen Affekt getriebenen Täter erhebliche Schwierigkeiten. Die Bedrohungslage infolge eines gegenwärtigen Angriffs und die Beeinflussung durch einen asthenischen Affekt sind für die Unrechts- und Schuldminderung entscheidend. Bei einem bewussten Notwehrexzess bedarf die Prüfung der Beeinflussung und der Verteidigungsabsicht besonderen Augenmerk.

 

5. Der Putativnotwehrexzess

Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter nur vermeintlich in Notwehr handelt, also keine Notwehrlage vorliegt. Der Täter befindet sich grundsätzlich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Stellt sich der Täter irrtümlich einen Sachverhalt vor, bei dessen Vorliegen die Voraussetzungen einer Notwehrexzesslage gegeben wären, kommt ein Putativnotwehrexzess in Betracht. Auf der Grundlage der vorgestellten Notwehrlage gerät der Täter in einen asthenischen Affekt und überschreitet die Grenzen der Notwehr.

Beispiel: Die Radfahrerin Anna stellt den Autofahrer Tobias zur Rede und spuckt ihm ins Gesicht, weil sie sich über ihn ärgert. Tobias gerät daraufhin in Wut und steigt aus dem Auto. Plötzlich holt er zu einer kräftigen Ohrfeige aus. Anna erschrickt gewaltig und greift zu ihrem Pfefferspray. Tobias will Anna nicht wirklich schlagen und tut daher nur so, als ob er ihr eine schallende Ohrfeige versetzen wollte. Sie stoppt den vermeintlichen Angriff von Tobias, indem sie ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht sprüht. Anna hätte problemlos davonradeln können. Bezüglich §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB kommt § 32 StGB mangels Notwehrlage nicht in Betracht. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum scheitert daran, dass sich Anna auf der Grundlage der vorgestellten Notwehrlage nicht verteidigen dürfte, sondern ausweichen müsste. § 33 StGB könnte angewendet werden, wenn man allein den Aspekt der herabgesetzten Motivationsfähigkeit für ausschlaggebend hielte. § 33 StGB beruht aber auch auf der objektiven Unrechtsminderung, weshalb ein tatsächlicher Angriff gegeben sein müsste. Die herrschende Meinung wendet die allgemeinen Irrtumsregeln an (§ 17 StGB) und lehnt die Berücksichtigung der herabgesetzten Motivationsfähigkeit daher zurecht ab.

Denkbar wäre die analoge Anwendung des § 33 StGB. Von einigen Stimmen der Literatur wird dies für den Fall befürwortet, dass der durch den Putativnotwehrexzess Betroffene seine Situation selbst verschuldet hat, weil er bei dem Täter einen unvermeidbaren Irrtum über die Notwehrlage herbeigerufen hat. Ein solcher Irrtum lässt sich bezüglich Anna bejahen. Beim Putativnotwehrexzess liegt aber im Gegensatz zum extensiven Notwehrexzess kein gegenwärtiger oder drohender Angriff vor, der zur Überreaktion geführt hat. Darin liegt der Unterschied zum extensiven Notwehrexzess, bei dem eine Gefahr vorliegt, die nur nicht gegenwärtig ist. Es scheint dogmatisch überzeugender, bei Irrtümern § 35 Abs. 2 StGB analog heranzuziehen.

 

C. Werkzeuge

Prüfungsaufbau

I. Notwehrexzesslage

  • Intensiver Notwehrexzess: Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff)

  • Extensiver Notwehrexzess: Zeitliche Phase unmittelbar nach einer Notwehrlage

II. Notwehrexzesshandlung

  • Intensiver Notwehrexzess: Überschreitung der Erforderlichkeits- oder Gebotenheitsgrenze

  • Extensiver Notwehrexzess: Überschreitung der Gegenwärtigkeitsgrenze; der Rahmen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit wurde überschritten – intensiver Notwehrexzess; der zeitliche Rahmen wurde überschritten – Angriff ist nicht mehr gegenwärtig – extensiver Notwehrexzess (h.M. nicht entschuldigt)

III. Asthenischer Affekt

  • Verwirrung, Furcht, Schrecken

  • Nicht erfasst sind sthenische Affekte (Wut, Zorn, ..)

  • Mitursächlichkeit des Zustandes

  • Konstellation des bewussten Notwehrexzesses

IV. Verteidigungswille

Der Täter muss die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.