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Stellvertretung

A. Einführung

Im täglichen Leben schließen viele Menschen einen Vertrag mit Hilfe eines Stellvertreters ab. Ein typisches Beispiel ist der Einkauf im Supermarkt. Der Chef sitzt nicht selbst an jeder Kasse. Stattdessen schließen die Kund*innen Verträge mit den Kassierer*innen, die als Stellvertreter*innen fungieren. Diese Verträge sind wirksam und kommen zwischen dem Chef und den Käufer*innen zustande, ganz ohne, dass der Chef mitwirkt. Ohne solche Stellvertreter*innen würde unser Wirtschaftssystem zusammenbrechen, es muss möglich sein, dass Vertreter*innen für Vertretene wirksam rechtsgeschäftlich handeln können.

 

B. Stellvertretung, § 164 ff. BGB

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften des Stellvertretungsrechts geben. Zu Beginn ist es sinnvoll, die §§ 164 ff. BGB einmal zu lesen. 

 

I. Voraussetzungen der Stellvertretung

Die Voraussetzungen der Stellvertretung lassen sich dem Wortlaut des § 164 I 1 BGB entnehmen. Erforderlich ist eine eigene Willenserklärung, die in fremdem Namen innerhalb der erteilten Vertretungsmacht abgegeben wurde. Darüber hinaus muss die Stellvertretung zulässig sein.

 

1. Zulässigkeit

Die Stellvertretung ist bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften nicht zulässig. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind etwa die Eingehung der Ehe (§ 1311 S. 1 BGB) oder die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB).

 

2. eigene Willenserklärung

Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Wenn nur eine vorgegebene Erklärung wiederholt wird, spricht man von Botenschaft. Einen Boten kann man sich wie einen Brief auf zwei Beinen vorstellen: Ihm steht kein Entscheidungsspielraum offen und er gibt nur wieder, was ihm von einer anderen Person vorgegeben wurde.

 

3. in fremdem Namen

Aus § 164 II BGB ergibt sich, dass der Vertreter für den Vertragspartner erkennbar als Vertreter handeln muss, er muss also in fremdem Namen auftreten (sog. Offenheitsgrundsatz). Tritt der Handelnde nicht unter fremdem Namen auf, sondern in fremdem Namen muss zwischen einer sog. Identitätstäuschung und einer sog. Namenstäuschung unterschieden werden. Bei einer Namenstäuschung ist dem Vertragspartner egal, mit wem er den Vertrag schließt. Der Vertrag kommt mit dem Handelnden zustande. Bei einer Identitätstäuschung kommt es dem Vertragspartner auf die Person an, mit der ein Vertrag geschlossen wird. Hier finden die Regelungen zur Vertretung ohne Vertretungsmacht entsprechende Anwendung.

Beispiel: A möchte ein Zimmer im Hotel des C buchen und bezahlt dieses im Voraus. Bei der Buchung gibt A als Namen „B“ an.

Dem C ist es gleichgültig mit wem er einen Vertrag abschließt. Ein Vertrag kommt nicht zwischen C und B, sondern zwischen C und A zustande.

Beim sog. Geschäft für den, den es angeht wird § 164 II BGB telelogisch reduziert. Bei einem Bargeschäft des täglichen Lebens bei welchem dem Vertragspartner gleichgültig ist, ob der Vertrag mit dem Vertreter oder dem Vertretenen geschlossen wird, kommt das Geschäft mit dem zustande, den es angeht. Die Offenlegung der Vertretung ist hier nicht erforderlich.

Beispiel: A kauft als Vertreter des B bei C einen Eimer Farbe für 15 € und bezahlt im Laden des C sofort. Weder sagt A, dass er als Vertreter für B handelt, noch ergibt sich dies aus den Umständen.

Dem C ist gleichgültig, mit wem er dem Vertrag schließt. Bei diesem Bargeschäft des täglichen Lebens kommt der Kaufvertrag gem. § 433 BGB zwischen B und C zustande.

 

4. Vertretungsmacht

Die eigene Willenserklärung muss in fremdem Namen innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht abgegeben werden. Die Vertretungsmacht kann durch ein Rechtsgeschäft erteilt werden. Man spricht dann von einer Vollmacht (§166 II 1 BGB). Bei der Vollmacht wird zwischen einer Innenvollmacht oder einer Außenvollmacht unterschieden. Regelungen zur Erteilung und Beendigung einer Innenvollmacht finden sich in § 167 I Fall 1 BGB und §§ 168, 169 BGB. Vorschriften zur Erteilung und Beendigung einer Außenvollmacht finden sich in § 167 I Fall 2 BGB und §§ 170 BGB. Eine Vollmacht kann entweder für den Abschluss eines bestimmten Vertrages, also Rechtsgeschäfts, für den Abschluss bestimmter Gattungen von Rechtsgeschäften oder als Generalvollmacht für den Abschluss von allen Rechtsgeschäften erteilt werden.

Beispiel: A ermächtigt B zum Bäcker zu gehen und für ihn 3 Semmeln zu kaufen. B geht zur Bäckerei des C und kauft drei Semmeln.

Hier hat A dem B eine Innenvollmacht erteilt (§ 167 I Fall 1 BGB). Die Vollmacht bezog sich auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Erteilt der A dem Bäcker gegenüber die Vollmacht handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Neben der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht kann sich die Vertretungsmacht auch aus dem Gesetz ergeben. So sind gem. § 1629 BGB die Eltern die Vertreter der Kinder.

Daneben kann sich die Vertretungsmacht auch aus einem gesetzten Rechtsschein ergeben. Bei dieser Thematik ist vieles umstritten und kompliziert. Überblicksartig kann gesagt werden, dass immer ein zurechenbarer Rechtsschein gesetzt werden muss, der kausal für den Abschluss des Vertrages mit dem gutgläubigen Vertragspartner ist. Bei der sog. Duldungsvollmacht tritt der „Vertreter“ über eine längere Zeit und häufig im Namen des Geschäftsherrn auf. Dem Geschäftsherrn ist dies bekannt, er duldet das Verhalten. Bei der sog. Anscheinsvollmacht tritt der „Vertreter“ gleich auf, allerdings kennt der Geschäftsherr das Verhalten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können.

 

II. Willensmängel, Wissenszurechnung

Die Behandlung von Willensmängeln und die Wissenszurechnung im Rahmen der Stellvertretung ist in § 166 BGB geregelt. Diese Norm ist sehr schwer zu verstehen. Die Norm enthält den Rechtsgedanken, dass der, der einen Vertreter mit der Erledigung eigener Angelegenheiten betraut, sich das vom Vertreter erlangte Wissen zurechnen lassen muss. Nach § 166 I BGB kommt es auf die Person des Vertreters an, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden. Ein Bespiel hierfür sind etwa die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB. Hier kommt es auf die Kenntnisse des Vertreters an, nicht auf die des Vertretenen.

 

III. Vertreter ohne Vertretungsmacht

Wenn die Vertretungsmacht nicht oder nicht richtig erteilt wurde, regeln die §§ 177 BGB die Folgen.

 

1. Genehmigung

Nach § 177 I BGB liegt es bei dem vermeintlich Vertretenen, ob er das Geschäft gegen sich gelten lassen möchte oder nicht. Er kann mit einer Genehmigung (§ 184 I BGB) die Wirksamkeit des Vertrages herbeiführen. Unter einer Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu verstehen. Dann kommt ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner zustande.

 

2. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Gem. § 179 I BGB ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. Dem Vertragspartner steht also ein Wahlrecht zu. Verlangt er vom Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung hat dieser das zu leisten, was zu leisten wäre, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen wäre. Beim Schadensersatz ist der Vertragspartner so zustellen, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen und erfüllt worden wäre.

Hat der Vertreter ohne Vertretungsmacht den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist seine Haftung gem. § 179 II BGB auf das negative Interesse beschränkt. Der Vertragspartner ist dann so zu stellen, als hätte er sich nicht auf das wirksame Zustandekommen des Vertrags verlassen.

Gem. § 179 III BGB haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kennt oder kennen musste oder wenn der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

 

IV. Insichgeschäft

Gem. § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, Interessenkonflikte zu vermeiden. Deshalb ist § 181 teleologisch zu reduzieren, wenn der Abschluss eines Insichgeschäfts für den Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dann besteht keine Gefahr eines Interessenkonflikts. Rechtsfolge des § 181 BGB ist die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages, die § 177 ff. BGB sind anwendbar.

Beispiel: A ist Vertreterin der B und soll für diese ein Auto kaufen. A möchte der B ihr altes Auto zu einem Preis von 50.000 € verkaufen. Den Kaufvertrag schließt sie mit sich als Vertreterin der B selbst. B ist entsetzt und sagt der A sie möchte den Vertrag nicht gelten lassen. Ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen?

A schließt mit sich selbst als Vertreterin der B einen Vertrag ab. Dieser Vertragsabschluss besteht nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Der Abschluss eines Kaufvertrags ist für B auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Damit ist der Vertrag gem. § 181 BGB schwebend unwirksam. B hat keine Genehmigung (§ 177 I BGB) erteilt. Damit ist der Vertrag unwirksam.

 

C. Werkzeuge

Struktur der §§ 164 ff. BGB

§ 164 BGB

Wirkung der Erklärung des Vertreters

§ 165 BGB

Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

§ 166 BGB

Willensmängel/Wissenszurechnung

§ 167 BGB – § 176 BGB

Vollmacht

§ 177 – 179 BGB

Vertreter ohne Vertretungsmacht

§ 180 BGB

Einseitiges Rechtsgeschäft

§ 181 BGB

Insichgeschäft

 

D. Anwendung

Die 18-jährige A möchte sich ein neues Fahrrad kaufen. Mit Fahrrädern kennt sie sich aber nicht gut aus. Deshalb bittet sie ihre 16-jährige Schwester B im Fahrradgeschäft des C ein geeignetes Fahrrad, das ca. 500 € kostet, zu kaufen. B begibt sich in das Geschäft des C und sagt, dass sie für ihre Schwester A ein Fahrrad aussuchen soll. Sie entscheidet sich für ein schönes Mountain-Bike zum Preis von 510 € und bietet C den Vertragsschluss für A an. C stimmt zu.

Hat A gegen C einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads?

Lösung: 

A könnte gegen C einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads aus einem Kaufvertrag gem. § 433 I 1 BGB haben.

Hierfür müssten A und C einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

I. Angebot der A

A müsste ein Angebot abgegeben haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Zustimmung abhängt. A hat selbst keine Willenserklärung und damit auch kein Angebot abgegeben.

II. Angebot der A, vertreten durch B

B könnte als Stellvertreterin der A gem. § 164 I BGB ein Angebot der A abgegeben haben.

1. Zulässigkeit

Beim Abschluss eines Kaufvertrags handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, mithin ist Stellvertretung zulässig.

2. eigene Willenserklärung

B müsste eine eigene wirksame Willenserklärung abgegeben haben. A hat dem C den Abschluss eines Kaufvertrags ein bestimmtes Fahrrad betreffend zum Preis von 510 € angeboten. Damit waren die essentialia negotii eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB bestimmt. Der B stand auch ein gewisser Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Fahrrads zu. Mithin hat B eine eigene Willenserklärung abgegeben. Diese müsste auch wirksam sein. B ist 16 Jahre alt und damit gem. §§ 106, 2 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Gem. § 165 BGB wird die Wirksamkeit einer von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Mithin hat B eine eigene, wirksame Willenserklärung abgegeben.

3. in fremdem Namen

B müsste gem. § 164 I, II BGB in fremdem Namen gehandelt haben. B sagt gegenüber C ausdrücklich, dass sie für ihre Schwester A einen Vertrag schließen möchte, handelt also in fremdem Namen.

4. Vertretungsmacht

B müsste innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. A hat der B durch ein Rechtsgeschäft (Auftrag gem. § 662 BGB) Vertretungsmacht, also eine Vollmacht gem. § 166 II 1 BGB, erteilt. Die Erteilung der Vollmacht erfolgte gem. § 167 I Alt. 1 BGB als Innenvollmacht. Die Vollmacht ist auf den Kauf eines Fahrrads zum Preis von ca. 500 € beschränkt. Das ausgewählte Fahrrad kostet 510 €, sodass dieses Rechtsgeschäft von der erteilten Vertretungsmacht gedeckt ist. B hat also innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht gehandelt.

5. Zwischenergebnis

B hat als Stellvertreterin der A gem. § 164 I BGB ein Angebot der A abgegeben.

III. Annahme des C

C müsste das Angebot angenommen haben. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Angebot vorbehaltlos angenommen wird. C hat gegenüber der B, die als Vertreterin der A fungiert, dem Vertragsschluss zugestimmt. Damit hat C die Annahme erklärt. Die Annahme ist auch gem. §§ 164 III, 130 BGB der B als Vertreterin der A zugegangen und damit wirksam geworden.

IV. Ergebnis

A und C haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. Mithin hat A gegen C gem. § 433 I 1 BGB einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads.

 

E. Selbststudium

www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324088/stellvertretung/