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Überblick Eigentumserwerb

A. Einführung

Das ganze Privatrecht lässt sich im Prinzip aus drei „Bausteinen“ zusammensetzen, erklären und verstehen: Vertrag, Delikt und Eigentum.

Über die Privatautonomie und das Zustandekommen von Verträgen können Sie hier etwas nachlesen.

Wer eine Sache beschädigt oder jemanden verletzt, kann nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern macht sich darüber hinaus wegen einer unerlaubten Handlung (Delikt) auch schadensersatzpflichtig; vgl. § 823 BGB (dazu Näheres hier).

Um das Eigentum soll es in diesem Beitrag gehen. Das Eigentum ist über die Eigentumsfreiheit auch in der Verfassung (Art. 14 GG) geschützt. Es meint das Recht zur umfassenden (rechtlichen) Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, vgl. § 903 S. 1 BGB.

Vorab sollte man sich eine wesentliche Unterscheidung klar machen: Während das Eigentum die rechtliche Beziehung zu einer Sache beschreibt, ist Besitz etwas vor allem Tatsächliches. Man definiert Besitz auch als tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache.

Beispiel: V hat Eigentum an einem freistehenden Wohnhaus. Mit M schließt V einen Mietvertrag. Nächsten Monat erfolgt die Übergabe an M und M zieht kurz darauf ein.

Durch den Mietvertrag zwischen V und M ist M berechtigt, in dem Haus zu wohnen und dieses entsprechend zu nutzen. Mit der Wohnungsübergabe und dem Einzug ist M zwar Besitzer geworden. Das ändert jedoch nichts daran, dass V weiterhin Eigentümer der Sache ist. Ihm „gehört“ das Haus weiterhin.

In dem folgenden Beitrag soll es vor allem um die Fragen gehen, wie Eigentum von einer Person auf eine andere Person übertragen werden kann.

 

B. Eigentumserwerb

Fragen von Besitz und Eigentum sind im dritten Buch des BGB (§§ 854 ff. BGB) geregelt.

Für den Eigentumserwerb muss unterschieden werden, ob es um bewegliche Sachen oder Immobilien („unbewegliche“ Sachen) geht. Die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB und von Grundstücken in den §§ 873, 925 BGB geregelt.

Eine weitere wesentliche Unterscheidung betrifft die Unterscheidung nach der Art der Eigentumsübertragung. Eigentum an einer Sache kann sowohl durch Rechtsgeschäft (dazu unter I.) als auch kraft Gesetzes (dazu unter II.) erfolgen.

 

I. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Grundlage des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs ist (wie auch bei schuldrechtlichen Rechtsgeschäften) die Einigung der Parteien. Als Teil der Privatautonomie gewährt die Eigentumsfreiheit, dass Personen über Sachen, die „ihnen gehören“ verfügen können.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass juristisch streng zu unterscheiden ist: Zwischen einem Vertrag, der zum Inhalt hat, dass sich eine Person gegenüber der anderen zu etwas verpflichtet (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) und einem Vertrag, der darauf abzielt das Eigentum zu übertragen (sachenrechtliches/dingliches Verfügungsgeschäft). Man spricht auch vom Trennungsprinzip.

 

1) Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt.

Der Grundtatbestand des § 929 S. 1 BGB strukturiert die Voraussetzungen der Übertragung des Eigentum an einer beweglichen Sache: Der Eigentümer hat dem Erwerber die Sache zu übergeben und beide müssen darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll:

Die Voraussetzungen im Überblick:

1. Einigung

2. Übergabe der Sache

3. Fortbestehen der Einigung im Zeitpunkt der Übergabe

4. Berechtigung zur Verfügung/Eigentumsübertragung

 

a) Dingliche Einigung

Erwerber und Veräußerer müssen sich darüber einig sein, dass das Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen soll. Die Einigung stellt dabei einen dinglichen Vertrag dar, welcher aus den zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang besteht.

Die Art und Weise des Zustandekommens der Einigung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte, vgl. §§ 104 ff. BGB.

Für den Inhalt der Erklärungen gilt der Bestimmtheitsgrundsatz [vgl. Beitrag Strukturprinzipien]. Dieser ist gewahrt, soweit ein außenstehender Dritter erkennen kann, an welchen Gegenständen der Eigentumswechsel eintreten soll.

Beispiel: Da Olaf bald Geburtstag hat, einigen sich Tim und Olaf darauf, dass Olaf das „schicke“ Teil aus Tims Zimmer als Geburtstaggeschenk bekommen soll. Der Gegenstand dieser Einigung ist nicht hinreichend bestimmt. Aus der Perspektive eines objektiven Dritten ist nicht ersichtlich, welche konkrete Sache gemeint ist.

Eine Einigung zum Eigentumsübergang kann auch bedingt oder befristet erklärt werden, §§ 158, 163 BGB. Die Wirkung des Rechtsgeschäfts (konkret: Übertragung des Eigentums) wird von einer Bedingung abhängig gemacht. Hauptanwendungsfall einer bedingten Einigung ist der sog. Eigentumsvorbehalt, § 449 Abs. 1 BGB. Dabei wird der Erwerber nicht schon mit Übergabe der Sache neuer Eigentümer, sondern erst, wenn die Kaufpreisforderung vollständig beglichen wurde.

 

b) Übergabe

Die Übergabe ist eine rein tatsächliche Handlung und setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse voraus. Durch sie wird die Rechtsänderung äußerlich sichtbar gemacht. Der Publizitätsgrundsatz (vgl. Strukturprinzipien) wird so gewahrt.

Die Übergabe ist wirksam vollzogen, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

1) Auf Seiten des Erwerbers muss eine Besitzerlangung vorliegen. Entweder kann der Erwerber selbst den Besitz erlangen oder aber sich einer anderen Person bedienen. Diese andere Person ist je nach den Umständen des Einzelfalls rechtlich als Besitzdiener (§ 855 BGB) oder als Geheißperson zu bezeichnen. Kennzeichen ist, dass diese Hilfspersonen selbst nicht Besitzer im Rechtssinne ist (vgl. ggf. separater Beitrag).

2) Auf Seiten des Veräußerers muss ein vollständiger Besitzverlust vorliegen. Die Sache darf also in keiner Form mehr in seinem Besitz sein.

Bsp.: Der Großvater schenkt seinem Enkel ein Auto, behält aber selbst weiterhin einen Zweitschlüssel. Dadurch hat der Großvater weiterhin Mitbesitz an dem Auto inne mit der Folge, dass keine Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 BGB vorliegt.

3) Die Besitzübertragung muss auf Veranlassung des Veräußerers, also mit seinem Willen stattfinden. Keine Übergabe liegt also dann vor, wenn sich der Erwerber eigenmächtig in Besitz der Sache bringt.

 

c) Berechtigung zur Eigentumsübertragung

Der Veräußerer muss berechtigt sein, das Eigentum an der bestimmten Sache zu übertragen (sog. Verfügungsbefugnis). Berechtigt sind grundsätzlich der Inhaber des Rechts, über das verfügt werden soll. Also insbesondere Eigentümer einer Sache oder Personen, die vom Eigentümer zur Verfügung ermächtigt wurden, § 185 Abs. 1 BGB.

In Ausnahmefällen kann dem Eigentümer aber die Verfügungsberechtigung fehlen. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers eröffnet wird, §§ 80 ff. Insolvenzordnung. Dann hat nicht mehr der Eigentümer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis.

 

2)Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen

Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen (wie z.B. Grundstücke) ist in § 873 Abs. 1 BGB geregelt und ähnlich aufgebaut wie die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen. Auch hier braucht es eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, einen Übergabetatbestand sowie die Berechtigung des Veräußerers.

Es gibt jedoch zwei wesentliche Unterschiede:

Die Einigung bei der Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen wird Auflassung genannt und ist speziell in § 925 BGB geregelt.

Zudem ist es schwierig, unbewegliche Sachen bildlich von Hand zu Hand zu übergeben. Deshalb greift hier eine Ausnahme ein: Anstatt einer Übergabe ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

 

a) Auflassung

Die Auflassung stellt die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers dar. Auch hier müssen sich also beide Parteien über den Eigentumsübergang einig sein.

Bei der Auflassung muss gem. § 925 BGB eine bestimmte Form beachtet werden. Veräußerer und Erwerber müssen die Einigung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle erklären, § 925 Abs. 1 BGB. Als zuständige Stelle wird in § 925 Abs. 1 S. 2 BGB in erster Linie der Notar genannt.

Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dem Kauf eines Grundstücks (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB), müssen die für die Auflassung abgegebenen Erklärungen jedoch nicht notariell beurkundet werden. In der Praxis wird die Auflassung dennoch häufig in die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages mit aufgenommen.

 

b) Eintragung im Grundbuch

Während bewegliche Sachen zur Übereignung dem Erwerber übergeben werden müssen, tritt bei der Übereignung von Grundstücken an die Stelle der Übergabe die Eintragung im Grundbuch. Nur die Einigung und die Eintragung zusammen führen zur Eigentumsübertragung des Grundstücks.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das vom Amtsgericht als sog. Grundbuchamt geführt wird. In dem Grundbuch sind sämtliche Rechte an Grundstücken in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Grundbuchamtes verzeichnet. Dem Grundbucheintrag zu einem Grundstück (man spricht in diesem Zusammenhang auch von Parzellen, in die öffentlicher Grund und Boden aufgeteilt sind) kann also entnommen werden, wer Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Ebenso aber auch, ob das Grundstück z.B. mit einer Hypothek belastet ist oder ob ein bestimmtes Nutzungsrecht verzeichnet ist.

Das Grundbuch ist grundsätzlich öffentlich einsehbar (vorausgesetzt man hat ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme). Durch den Eigentümerwechsel im Grundbuch wird zudem die Eigentumsübertragung äußerlich sichtbar gemacht und der Publizitätsgrundsatz gewahrt (vgl. Strukturprinzipien).

 

c) Berechtigung des Verfügenden

Auch beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen muss der Veräußerer zur Übertragung des Eigentums berechtigt sein. Der Verfügende muss also grundsätzlich Eigentümer des Grundstücks sein.

Daneben können aber auch hier andere Personen kraft Gesetzes verfügungsbefugt sein (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 InsO) oder mit der Ermächtigung des Eigentümers handeln, § 185 Abs. 1 BGB.

 

II. Gesetzlicher Eigentumserwerb

Das Eigentum an einer Sache kann neben dem rechtsgeschäftlichen Erwerb auch kraft Gesetzes erworben werden. Hierfür sind keine Einigung und Übergabe erforderlich. Der Gesetzgeber sieht vielmehr eine Reihe von gesetzlich normierten Erwerbstatbeständen vor, die „automatisch“ zum Erwerb der jeweiligen Sache führen. Alle gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestände haben gemein, dass das Eigentum kraft Gesetzes automatisch übergeht, sobald die Voraussetzungen der jeweiligen Norm erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn diese Rechtsfolge von den betroffenen Beteiligten vielleicht gar nicht gewollt war. Regelungen dazu finden sich in den §§ 946 ff. BGB

Das Eigentum am Grundstück kann kraft Gesetzes in dem sog. Fall der Buchersitzung übergehen, § 900 BGB. Ist eine Person als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ohne der wirkliche Eigentümer zu sein, erwirbt sie das Eigentum, wenn die Eintragung im Grundbuch 30 Jahre bestanden und die Person während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat, § 900 Abs. 1 S. 1 BGB.

Beispiel: K ist Inhaber eines Grundstücks. Versehentlich ist aber der Bruder L als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Auf dem Grundstück sind Apfelbäume angepflanzt, welche K dem L zur Ernte überlassen hat. 30 Jahre lang fällt keinem dem Fehler im Grundbuch auf. Demnach ist L Eigentümer des Grundstücks gem. § 900 Abs. 1 S. 1 BGB geworden.

Durch die Vorschrift des § 900 BGB soll die Rechtslage dem tatsächlichen Zustand angepasst und die wirkliche Rechtslage mit dem Grundbuchinhalt in Einklang gebracht werden. Somit soll also nicht der im Grundbuch Eingetragene geschützt werden, sondern das dauernde Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz verhindert werden.

 

III. Erwerb vom Nichtberechtigten

Grundsätzlich kann per Rechtsgeschäft nur ein Berechtigter das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache übertragen (s.o.). Verfügt ein Nichtberechtigter (i.d.R. der Nichteigentümer) über die Sache, würde die Übereignung zunächst nach § 929 S. 1 BGB bzw. §§ 873, 925 BGB an der fehlenden Berechtigung scheitern. Allerdings sieht das Gesetz für diesen Fall Regeln vor:

 

1) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

Wird ein beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand von einem Nichtberechtigten erworben, kommt es zu einem Interessenkonflikt. Der Erwerber selbst kann im Regelfall nicht überprüfen, ob der Veräußerer zur Eigentumsübertragung auch berechtigt ist. Wäre nur ein Eigentumserwerb vom verfügungsberechtigten Eigentümer möglich, erscheint die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs erheblich beeinträchtigt, weil der Erwerber immer befürchten müsste, dass er für seine erbrachte Gegenleistung das Eigentum nicht erwirbt. Auf der anderen Seite wäre es nicht im Interesse des Eigentümers, wenn dieser durch die Verfügung eines Nichtberechtigten in jedem Falle sein Eigentum verlieren würde. So kollidiert bei einer Verfügung durch einen Nichtberechtigten das Interesse des Eigentümers, sein Eigentum nicht zu verlieren (Beharrungsinteresse) mit dem Interesse des Erwerbers (Erwerbsinteresse).

Der Gesetzgeber hat versucht diesen Interessenkonflikt mit den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb zu lösen. Für bewegliche Sachen finden sich die entsprechenden Vorschriften in §§ 932 ff. BGB. § 892 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks.

 

a) Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen, §§ 932 ff. BGB

Für den gutgläubigen Erwerb müssen zunächst die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs (Einigung und Übergabe, s.o.) vorliegen. Die fehlende Berechtigung kann dabei durch einen gutgläubigen Erwerb überwunden werden.

Der gutgläubige Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB hat folgende Voraussetzungen:

 

(1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Die Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff. BGB sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs schützen. Deshalb sind die §§ 932 ff. BGB nur bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb anwendbar. Bei einem gesetzlichen Eigentumserwerb oder einem Erwerb kraft Hoheitsaktes (z.B. öffentliche Versteigerung) fehlt es bereits an einer Einigung im Sinne des § 929 S. 1 BGB und somit finden die Vorschriften keine Anwendung.

Beispiel: Der Eigentumserwerb des Erben nach § 1922 BGB (sog. Universalsukzession) stellt einen gesetzlichen Eigentumserwerb dar, ebenso wie die Erwerbstatbestände der §§ 937 ff., 946 ff., 953 ff. BGB.

Ein Verkehrsgeschäft als weitere Voraussetzung liegt vor, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich und wirtschaftlich personenverschieden sind. Bei einer Personenidentität kommt kein gutgläubiger Erwerb in Betracht. Der Grund liegt darin, dass bei einer Personenidentität der Erwerber genau weiß, dass der Veräußerer im Zweifel nicht Eigentümer der jeweiligen Sache ist. Hier besteht kein schützenswerter guter Glaube.

Beispiel: Die A-GmbH hat Maschinen unter Eigentumsvorbehalt erworben. Der Geschäftsführer veräußert diese dem alleinigen Gesellschafter der GmbH, dem G. Wirtschaftlich und rechtlich gesehen liegt zwischen der A-GmbH und G eine Personenidentität vor, sodass G nicht gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die A-GmbH Eigentümerin der Maschinen war.

 

(2) Rechtsscheintatbestand

Dass eine Sache gutgläubig erworben werden kann, beruht wesentlich auf dem Umstand, dass der rechtliche Anschein erweckt wurde, dass der Veräußerer dazu auch berechtigt war. Rechtsschein meint dabei den äußerlichen Anschein des Bestehens eines Rechts. Der Veräußerer muss also den Anschein erwecken, dass er zur Übereignung der Sache auch berechtigt ist.

Bei dem gutgläubigen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen stützt sich dieser Rechtsschein in der Regel auf eine Vermutung, die das Gesetz in § 1006 BGB aufstellt. In Abs. 1 S. 1 heißt es dort: „Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.“ Wer also eine Sache besitzt (tatsächliche Sachherrschaft) erweckt also aufgrund dieser Vermutungsregel zunächst, und solange diese nicht widerlegt ist, den Anschein Eigentümer der Sache zu sein.

§ 929 S. 1 BGB verlangt für die Übereignung die Übergabe der Sache, also die Verschaffung des Besitzes an der Sache. Für denjenigen, der eine Sache veräußert, die ihm nicht gehört, muss also mindestens die Vermutung er sei Eigentümer (§ 1006 I 1 BGB) bestehen; er muss die Sache also in (unmittelbarem) Besitz haben, um den erforderlichen Rechtsschein zu erzeugen.

 

(3) Gutgläubigkeit des Erwerbers

Zusätzlich zu dem objektiven Element des Rechtsscheins muss allerdings auch ein subjektives Element gegeben sein: Der Erwerber muss gutgläubig sein. Nur dann ist er in dem eingangs beschriebenen Interessenkonflikt, der dem gutgläubigen Erwerb zugrunde liegt, schutzwürdig.

Gutgläubig ist gem. § 932 II BGB, wem nicht bekannt oder infolge von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist. Der gute Glaube bezieht sich also (parallel zum Rechtsscheintatbestand) auf die Eigentümerstellung des Veräußerers. Grundsätzlich wird vermutet, dass der Erwerber gutgläubig ist. Dies ergibt sich aus der negativischen Formulierung in § 932 Abs. 1 Hs. 2 BGB vermutet. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich jedoch – auch entgegen der Vermutung des § 932 Abs. 1 Hs. 2 BGB – eine Bösgläubigkeit des Erwerbers ergeben.

Beispiel a: Tim möchte seinem Freund Julian eine teure Uhr verkaufen. Im Verlaufe der „Gesprächsverhandlungen“ erzählt Tim, dass ihm sein Onkel diese Uhr für eine anstehende Hochzeit, auf die er eingeladen ist, geliehen hat. Julian weiß also, dass Tim nicht Eigentümer dieser Uhr ist, sondern sein Onkel. Demnach ist Julian gem. § 932 Abs. 2 BGB bösgläubig.

Grundsätzlich gibt es so etwas wie eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers nicht. Der Erwerber ist also nicht verpflichtet, durch Nachforschung zu prüfen, ob der Veräußerer auch der Eigentümer der Sache ist.

Kommen jedoch Verdachtsmomente bezüglich des fehlenden Eigentums des Veräußerers auf, muss der Erwerber diesen nachgehen. Andererseits liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn er sich diesen Verdachtsmomenten verschließt.

Beispiel b: Frau Meier hat im Internet eine Verkaufsanzeige für einen gebrauchten Porsche Cayenne gesehen, welcher für 50.000 € auf einer Kleinanzeigenseite angeboten wird. Angesichts des objektiven Verkehrswertes des Wagenmodells, welcher rund 94.000 € beträgt, ist Frau Meier erfreut über die Aussicht, ein richtiges Schnäppchen gefunden zu haben. Zusammen mit ihrer Mutter fährt sie zu dem vom Verkäufer vorgegebenen Treffpunkt, einem abgelegenen Rastplatz an der Autobahn, außerhalb von Berlin. Das Geld sollte Frau Meier in bar mitbringen. Dort angekommen empfängt sie ein mitte-zwanzig-Jähriger mit Discounter Schuhen und billig aussehendem Klapp-Handy. Auf Nachfrage erklärt der Verkäufer, dass er den Ersatzschlüssel für den Wagen verloren habe. Auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sei nicht mehr auffindbar. Frau Meier und ihre Mutter denken sich nichts dabei. Sie fragen nach einer Probefahrt mit dem Wagen, doch diese lehnt der Verkäufer aufgrund angeblicher Zeitprobleme und wichtigen Terminen ab. In Wahrheit wurde der angebotene Porsche Cayenne zuvor samt Schlüssel gestohlen. Fraglich ist hier, ob Frau Meier gem. § 932 II BGB bösgläubig war. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Sache sowie das Fehlen des Zweitschlüssels und des Fahrzeugbriefes sind bei einem Gebrauchtwagenkauf starke Verdachtsmomente dahingehend, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Zudem sollten Umstände, wie der vereinbarte Treffpunkt, das Unterbleiben einer Probefahrt aus Zeitgründen sowie das Auftreten des Verkäufers, welches nicht zu dem angebotenen Wagen passt, die Erwerberin stutzig machen. Frau Meier hätte hier weitere Nachforschungen machen müssen. Dadurch, dass sie diese Verdachtsmomente außer Acht gelassen hat, hatte sie gem. § 932 Abs. 2 BGB grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers. Sie war somit nicht gutgläubig iSd § 932 Abs. 1 Hs. 2 BGB.

 

(4) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB

Aufgrund der oben beschriebenen Interessenkollision zwischen Erwerber und ursprünglichen Eigentümer darf die Sache gem. § 935 BGB nicht gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sein.

In § 935 BGB kommt das sog. Veranlasserprinzip zum Tragen:

Der Eigentümer soll sein Eigentum grundsätzlich nur dann verlieren, wenn er den Rechtsschein des Besitzes aufseiten des Veräußerers zurechenbar veranlasst hat. Eine zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins liegt dabei vor, wenn der Eigentümer die Sache willentlich/freiwillig aus der Hand gegeben hat. Der Eigentümer ist in einem solchen Fall nicht schutzwürdig, da er den unmittelbaren Besitz auf einen Dritten übertragen hat, der somit den Eindruck erwecken kann, selbst Eigentümer zu sein (vgl. Vermutung des § 1006 BGB). Das Interesse des Erwerbers am Eigentumserwerb überwiegt demnach. Es ist somit gerechtfertigt, den Erwerber – durch Eigentumserwerb – mehr zu schützen als den Eigentümer, welcher sein Eigentum damit verliert.

Anders verhält es sich, wenn der Eigentümer den Rechtsschein des Besitzes beim Dritten nicht veranlasst hat, er sich also nichts „zu Schulden kommen lassen hat“. In diesem Fall überwiegt das Beharrungsinteresse des Eigentümers. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an Sachen, an denen der Eigentümer nicht willentlich den Besitz aufgegeben hat, scheitert somit an § 935 BGB. Ein Beispiel dafür stellen gestohlene Sachen dar.

Zusammenfassend lässt sich für § 935 BGB folgende Definition aufstellen: Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz unfreiwillig verloren hat, wenn der Verlust also ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers eintritt.

Beachte: § 935 Abs. 2 BGB regelt Ausnahmen, in der ein gutgläubiger Erwerb trotz Abhandenkommens möglich ist: Insbesondere auf Geld ist § 935 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Man kann also auch an gestohlenem Geld Eigentum erwerben. Der Grund dafür liegt in dem Schutz des schnelllebigen Geldverkehrs.

 

b) Gutgläubiger Erwerb von unbeweglichen Sachen, § 892 BGB

Auch bei einem Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann der Mangel der Berechtigung gem. § 892 BGB durch einen gutgläubigen Erwerb überwunden werden.

Dafür müssen auch hier zunächst die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb mit Ausnahme der Berechtigung vorliegen. Allein die fehlende Berechtigung kann unter den Voraussetzungen des § 892 BGB überwunden werden.

Insgesamt müssen 5 Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorliegen:

 

(1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Die Vorschrift des § 892 BGB gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb. Bei einem gesetzlichen Eigentumserwerb findet § 892 BGB keine Anwendung. Daneben muss es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein Verkehrsgeschäft handeln. Dieses ungeschriebene Merkmal ergibt sich aus dem Normzweck des § 892 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift soll einen rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Dritten ermöglichen. § 892 BGB greift daher nicht ein, wenn Erwerber und Veräußerer rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind (s.o.).

 

(2) Unrichtigkeit des Grundbuchs

Das Grundbuch müsste unrichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Grundbuchinhalt von der materiellen Rechtslage abweicht.

Beispiel: Stefan ist als Eigentümer des Grundstücks „Waldweg 5“ im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich ist Dieter Eigentümer des Grundstücks. Der Grundbuchinhalt (Stefan ist Eigentümer) stimmt somit nicht mit der materiellen Rechtslage (Dieter ist Eigentümer) überein. Das Grundbuch ist unrichtig.

Zudem kann das Grundbuch unrichtig sein, wenn eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers nicht eingetragen ist, § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Erwerber kann auch in diesem Fall gutgläubig das Eigentum erwerben. Demnach ist auch der gute Glaube daran, dass keine Verfügungsbeschränkung besteht, geschützt (negative Publizität).

 

(3) Legitimation des Verfügenden (Rechtsscheintatbestand)

Der Veräußerer muss durch das Grundbuch als Berechtigter legitimiert sein. Der Nichtberechtigte muss also als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, damit sich die Berechtigung aus dem Grundbuch ergeben kann.

 

(4) Keine Kenntnis des Erwerbers

Der Erwerber darf keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs haben. Angesichts der Tatsache, dass das amtlich geführte Grundbuch ein so großes Vertrauen ausstrahlt, wird der gutgläubige Erwerb nur bei positiver Kenntnis ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit, wie beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen, schadet deshalb nicht.

Die Unkenntnis muss grundsätzlich bis zur Vollendung des Erwerbes, d.h. bis zur Eintragung im Grundbuch, vorliegen. Bis zur Eintragung darf der Erwerber also keine Kenntnis von der Unrichtigkeit erlangen. § 892 Abs. 2 BGB macht davon jedoch eine Ausnahme. Haben sich Erwerber und Veräußerer geeinigt und wurde der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, so kann der Erwerber gutgläubig das Eigentum erwerben, auch wenn er noch vor seiner Eintragung ins Grundbuch positiv von der Unrichtigkeit des Grundbuchs Kenntnis erhält. Denn der Erwerber hat alles getan, um den Eigentumserwerb herbeizuführen. Den Zeitpunkt, wann die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, kann er nicht beeinflussen. Unter Umständen kann die Zeitspanne aber Monate betragen Deshalb soll dem Erwerber nicht zusätzlich noch das Risiko auferlegt werden, dass während der langen, von ihm nicht zu vertretenden Dauer des Eintragungsverfahrens sein Eigentumserwerb an der inzwischen erlangten Kenntnis scheitert.

Aus der Formulierung „es sei denn“ des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass die Unkenntnis auch hier vermutet wird.

 

(5) Kein Widerspruch

Im Grundbuch darf kein Widerspruch eingetragen sein. Ein solcher kann von jedem Dritten eingetragen werden, um auf eine möglicherweise bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs hinzuweisen, § 899 Abs. 1 BGB. Die Gutglaubenswirkung des Grundbuchs ist dann zerstört.

 

C. Werkzeuge

Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach § 929 S. 1 BGB:

1. (Dingliche) Einigung

= Dinglicher Vertrag; besteht aus Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB.

Diese Einigung muss auch noch im Zeitpunkt der Übergabe bestehen.

2. Übergabe

= Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers, Verschaffung des Besitzes beim Erwerber, auf Veranlassung des Veräußerers.

3.Berechtigung

Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer, der vom Eigentümer Ermächtigte sowie die kraft Gesetzes zur Verfügung befugten Personen (z.B. Insolvenzverwalter nach § 80 InsO).

 

D. Anwendung

Beispielfall 1:  V und E sind Arbeitskollegen und unterhalten sich in der Mittagspause über das etwas ältere Motorrad des V, welches er gerne loswerden würde. Im Laufe des Gesprächs bekundet E sein Interesse an dem Fahrzeug. Beide einigen sich darauf, dass das Motorrad an E verkauft werden und das Eigentum auf ihn übergehen soll. Am nächsten Tag kommt V mit dem Motorrad zur Arbeit, übergibt es E und erhält dafür den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 3.000 €. Was dem E nicht aufgefallen war: V ist jahrelanger Alkoholiker und war mal wieder die letzten drei Tage in Folge volltrunken zur Arbeit erschienen. Nach Feierabend wird V von seiner Frau mit dem Familienauto abgeholt.  Frage: Hat E gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum an dem Motorrad erlangt?

Lösung: 

E könnte das Eigentum an dem Motorrad gem. § 929 S. 1 BGB erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB gegeben sind.

Als erste Voraussetzung müsste eine Einigung zwischen E und V über den Eigentumsübergang vorliegen. Die Einigung setzt zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen des Veräußerers und des Erwerbers voraus. E und V haben sich darauf verständigt, dass das Motorrad an E verkauft werden und das Eigentum auf ihn übergehen soll. E und V haben sich somit über den Eigentumsübergang geeinigt. Das Zustandekommen der Einigung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte, §§ 104 ff. BGB. Die Willenserklärung des V könnte jedoch gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig sein. Demnach ist eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Die Volltrunkenheit des V im Zeitpunkt der Einigung stellt eine vorübergehende Bewusstseinstrübung und somit eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit dar. Demnach ist die von V abgegebene Willenserklärung zur Eigentumsübertragung gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig. E und V haben sich somit nicht wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt. Eine Einigung liegt nicht vor.

 

Beispielfall  2: G ist Eigentümer eines Grundstücks, welches er an E verkaufen will. Beide erklären notariell die Auflassung. Nachdem der Notar die erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt hat, stellt er im Namen des E den Antrag auf Eintragung des E als Eigentümer in das Grundbuch. Kurze Zeit später wird über das Vermögen des G das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach trägt der zuständige Grundbuchbeamte E als Eigentümer ein.  Frage: Hat E gem. §§ 873, 925 BGB das Eigentum an dem Grundstück erworben?

Lösung: 

E könnte das Eigentum an dem Grundstück gem. §§ 873, 925 BGB erworben haben.

aa) Auflassung

G als Veräußerer und E als Erwerber müssten sich über den Eigentumsübergang, § 873 Abs. 1 BGB, einig sein. Dabei muss die spezielle Formvorschrift des § 925 BGB beachtet werden. Veräußerer und Erwerber müssen die Einigung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle erklären, § 925 Abs. 1 BGB. G und E sind sich über den Eigentumsübergang einig und erklären die Auflassung. Dies geschieht auch vor dem Notar, mithin vor einer zuständigen Stelle.

bb) Eintragung ins Grundbuch

Der Eigentumswechsel wurde auch im Grundbuch eingetragen.

cc) Berechtigung des Veräußerers

G war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks und somit zur Veräußerung berechtigt. Jedoch war im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, nämlich der Eintragung des E als neuer Eigentümer, schon über das Vermögen des G das Insolvenzverfahren eröffnet. Deswegen war G gem. § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr zur Verfügung seines Grundstücks befugt und daher nicht zur Übereignung berechtigt.

Das Insolvenzverfahren wurde jedoch erst nach der Antragstellung auf Eintragung eröffnet. Wenn die Voraussetzungen des § 878 BGB vorliegen, der den maßgeblichen Zeitpunkt für die Verfügungsbefugnis vorverlegt, ist die Verfügungsbeschränkung des G unbeachtlich.

Im Zeitpunkt der Auflassung war das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, sodass G Berechtigter war. Die Einigung ist gem. § 873 Abs. 2 Alt. 1 BGB bindend geworden und der Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung gestellt. Für den Rechtserwerb des E war nur noch die Eintragung des E ins Grundbuch erforderlich. 

Somit liegen die Voraussetzungen des § 878 BGB vor. Die nachträgliche Verfügungsbeschränkung des G ist unbeachtlich.

G war somit zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt.

dd) Ergebnis

E hat das Eigentum an dem Grundstück gem. §§ 873, 925 BGB erworben.

 

E. Wiederholungsfragen 

Frage 1: Was unterscheidet einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb von einem gesetzlichen Eigentumserwerb?

Frage 2: Was bedeutet der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten und wozu dient dieser?