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Familienrecht

A. Einführung

Das Familienrecht betrifft jeden Menschen: jeder stammt von zwei anderen Menschen ab, viele werden in einer Familie groß und werden einmal heiraten. Statistisch gesehen werden sich auch viele mit der Auflösung der geschlossenen Ehe, einer Scheidung, beschäftigten. Zu all diesen Themengebieten finden sich Regelungen im Zivilrecht. Das 4. Buch des BGB trägt die Überschrift „Familienrecht“. In diesem Buch des BGB finden sich Regelungen bezüglich der Ehe, der Verwandtschaft und Regelungen, die die Vormundschaft, die rechtliche Betreuung und die Pflegschaft regeln. Gem. Art 6 GG sind die Ehe und Familie besonders geschützt. Das Bild der Ehe und Familie unterliegt stark den gesellschaftlichen Anschauungen, weshalb das Familienrecht zu den am stärksten reformierten Teilen des Bürgerlichen Rechts gehört.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des im BGB geregelten Familienrechts geben. Ein Beitrag zu Art. 6 GG ist hier abrufbar.

 

B. Familienrecht im Überblick

I. Verlöbnis

Ein Verlöbnis wird eingegangen, wenn sich zwei Personen versprechen zu heiraten. Aus § 1297 I BGB ergibt sich, dass aus einem Verlöbnis kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden kann. Die §§ 1297 bis 1302 BGB befassen sich mit den Rechtsfolgen und Ansprüchen, die aufgrund eines Verlöbnisses bzw. der Auflösung eines solchen entstehen. Ein Verlöbnis ist keine Voraussetzung für die Eingehung einer Ehe, man kann also auch heiraten, wenn man vorher nicht verlobt war. Heute hat das Verlöbnis nur noch wenig Bedeutung im Recht.

 

II. Ehe

Die §§ 1303 bis 1588 BGB enthalten Regelungen bezüglich der Ehe. Die Regelungen haben die Eheschließung, die Wirkungen der Ehe und die Aufhebung der Ehe zum Gegenstand.

 

1. Eheschließung

Die §§ 1303 bis 1320 BGB regeln die Eheschließung. Gem. § 1303 Abs. 1 BGB ist ehemündig, wer volljährig ist. Gem. § 2 BGB ist man mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig. Ehemündigkeit bedeutet, dass die Person aufgrund ihres Alters heiraten darf. Die §§ 1306 bis 1308 BGB beinhalten Eheverbote. So darf man etwa nicht heiraten, wenn man bereits einen Ehemann oder eine Ehefrau hat. Die Ehe kann also nur wirksam zwischen zwei Personen geschlossen werden. Auch bestimmte Verwandte darf man nicht heiraten. Die §§ 1310 bis 1312 BGB normieren die Anforderungen an den Akt der Eheschließung. Die Eheschließung muss vor einem Standesbeamten erfolgen, eine rein kirchliche Eheschließung reicht also nicht aus. Die Ehepartner müssen außerdem anwesend sein und erklären die Ehe eingehen zu wollen, eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Die §§ 1313 bis 1318 BGB enthalten Vorschriften, die die Aufhebung der Ehe betreffen. Anders als die Scheidung betreffen diese Regelungen anfängliche Ehemängel und verdrängen somit das Scheidungsrecht. Gemäß § 1313 BGB erfolgt die Aufhebung der Ehe durch richterliche Entscheidung nach vorherigem Antrag. Die Aufhebungsgründe finden sich in § 1314 BGB. § 1314 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine Ehe aufgehoben werden kann, wenn sie entgegen der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 BGB geschlossen wurde, also zum Beispiel ein Ehepartner bereits verheiratet ist. § 1314 II BGB enthält weitere Aufhebungsgründe, etwa dass ein Ehegatte durch widerrechtliche Drohung zu Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. Die §§ 1315 ff. BGB enthalten Ausschlussgründe der Aufhebung, Angaben zur Antragsberechtigung, Regelungen zur Antragsfrist und den Folgen der Eheaufhebung. Gem. § 1318 I BGB bestimmen sich die Folgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung. § 1318 II, III, IV, V BGB modifiziert die Anwendung der Vorschriften über die Scheidung.

Regelungen zur Wiederverheiratung nach Todeserklärung finden sich in den §§ 1319 f BGB.

 

2. Wirkungen der Ehe

Die §§ 1353 bis 1362 BGB regeln die Wirkung der Ehe.

Fraglich ist, ob diese Regelungen auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (zwei Menschen leben zusammen, ohne zu heiraten) analog angewendet werden können. Hiergegen spricht jedoch, dass sich diese Paare bewusst dafür entscheiden, nicht zu heiraten. Des Weiteren verdient die Ehe besonderen Schutz (vgl. Art. 6 GG).

 

a) Eheliche Lebensgemeinschaft

Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB wir die Ehe auf Lebenszeit geschlossen und die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sie tragen für einander Verantwortung. Hier findet sich seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare auch der Hinweis, dass die Ehe von zwei Personen des gleichen Geschlechts geschlossen werden kann. Auch wenn die Öffnung der Ehe mit dem Stichwort „Ehe für alle“ beschrieben wurde ist die Ehe (noch) nicht für Liebesbeziehungen mit mehr als zwei Personen geöffnet worden.

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1353 Abs. 2 BGB). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Generalklausel, die die Pflichten einer ehelichen Lebensgemeinschaft betreffend. Die Ausgestaltung der Pflichten richtet sich aber vornehmlich nach der jeweiligen Ehegestaltung der Ehegatten.

Die Ehegatten können sich gegenüber dem anderen Ehegatten gem. § 823 BGB schadensersatzpflichtig machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs aber wegen § 1353 Abs. 2 BGB Einschränkungen. Umstritten ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist. Absolute Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zeichnen sich durch eine Beherrschungs- und Ausschlussfunktion aus. Die Ehe erfüllt aber keine Beherrschungsfunktion, sodass es sich bei der Ehe, bzw. bei der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht um ein sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB handelt. Der Bundesgerichtshof macht aber zum Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe eine Ausnahme. Hierunter ist der Bereich zu verstehen, der die äußere sachliche Grundlage für das gemeinsame Eheleben abgibt (BGHZ 6, 360, 365). Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ermöglicht es, den Auszug des/der Geliebten eines Ehepartners aus der Ehewohnung zu erreichen.

 

b) Ehename

§ 1355 BGB befasst sich mit dem Nachnamen der Eheleute. Im Rahmen dieser Vorschrift sind drei Namen zu unterscheiden. Jeder Mensch erhält bei seiner Geburt den Namen der Eltern (§ 1616 BGB) bzw. eines Elternteils (§§ 1617, 1617a BGB). Das ist der sogenannte „Geburtsname“ (vgl. § 1355 VI BGB).

Gem. § 1355 I BGB sollen die Ehegatten einen Geburtsnamen oder einen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen zum Ehenamen bestimmen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („sollen“ [Abs. 1] und „können“ [Abs. 2]) folgt, dass die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmen müssen, dann behält jeder Ehegatte seinen Namen. Gem. § 13 55 Abs. 4 BGB kann der Ehegatte, dessen Namen nicht der Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder den Namen den er gerade trägt an den Ehenamen anhängen oder diesen dem Ehenamen voranstellen (sog. Doppelname). § 1355 Abs. 5 BGB bestimmt, dass der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen grundsätzlich behält.

Beispiel: Anna Schulz und Ben Schulz bekommen einen Sohn, der mit Vornamen Carlo heißt. Der Geburtsname des Kindes ist Schulz. Als Carlo Schulz 25 Jahre alt ist heiratet er Dieter Weiß. Sie wählen Weiß als ihren Ehenamen. Carlo entscheidet sich für den Doppelnamen Schulz-Weiß.

 

c) Schlüsselgewalt

Gem. § 1357 I 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. § 1357 I 2 BGB bestimmt, dass durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Wenn also ein Ehegatte ein solches Geschäft abschließt, ist dieses auch für den anderen Ehegatten gültig. Die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft betreffen also auch den Ehepartner. Anders als bei der Stellvertretung bedarf es keiner Offenkundigkeit. Aus der Norm ergibt sich, dass das nicht für alle Geschäfte gilt: es muss ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der bestimmten, individuellen Familie sein. Je nach Familie können also verschiedene Geschäfte erfasst sein. Ein Beispiel für ein angemessenen Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ist der Kauf von Lebensmitteln. In § 1357 II, III BGB beschränken die Wirkung des Rechtsgeschäfts für den Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Ehepartner getrennt leben.

 

d) Unterhalt

Die §§ 1360 ff. BGB behandeln die Unterhaltspflichten der Ehepartner. Die Ehepartner haben die Pflicht durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

 

e) Eigentumsvermutung

§ 1362 enthält eine für das Sachenrecht bedeutende Regel, eine Eigentumsvermutung. Gem. § 1361 I 1 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten vermutet, dass die im Besitz des einen oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. §§ 1362 I 2,3, II BGB schränken diese Eigentumsvermutung ein, etwa wenn die Ehegatten getrennt leben oder wenn eine Sache ausschließlich zum Gebrauch durch einen Ehegatten bestimmt ist.

 

f) Eheliches Güterrecht

Die §§ 1363 bis 1563 BGB regeln das sogenannte eheliche Güterrecht. Das Güterrecht hat die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten zum Gegenstand. Auch hier zeigt sich, dass das BGB vom Gedanken der Privatautonomie durchdrungen ist. Die Ehegatten können ihren Güterstand mit einem Ehevertrag (§§ 408, 415 BGB) frei wählen. Wenn die Ehegatten keinen Güterstand vereinbaren, ist die sog. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) der gesetzliche Güterstand. Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen nicht das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, aber der Zugewinn des Vermögens der Ehegatten wird ausgeglichen. Das während der Ehe erarbeitete Vermögen gilt also von beiden Ehepartnern als gleichermaßen erarbeitet, unabhängig davon wie viel oder wenig jeder erwirtschaftet. Gem. § 1364 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Um das Vermögen zu schützen schränkt § 1365 BGB die Möglichkeit der Ehegatten ein über ihr Vermögen im Ganzen zu verfügen, also z.B. ihr gesamtes Hab und Gut zu verschenken. Erst wenn die Ehe endet, wird der Zugewinn ausgeglichen. Wenn ein Ehepartner verstirbt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten (§ 1371 BGB). Endet die Ehe nicht durch den Tod eines Ehepartners, sondern z.B. aufgrund einer Scheidung geschieht der Ausgleich durch einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch (§§ 1363 II 2, 1378 BGB).

 

3. Ehescheidung

Die §§ 1564 bis 1587 BGB regeln die Scheidung der Ehe. Bei der Scheidung wird die Ehe ab der richterlichen Entscheidung aufgehoben. Hierfür ist erforderlich, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB). Die Ehe ist gem. § 1565 I 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Gem. § 1566 I BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsempfänger der Scheidung zustimmt. Absatz zwei der Norm verkürzt in einem Härtefall die Frist. Gem. § 1566 II BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Es ist also für die Länge des Getrenntlebens von Bedeutung, ob beide Ehegatten der Scheidung zustimmen oder nur einer von beiden. Was genau unter Getrenntleben zu verstehen ist beschreibt § 1567 BGB. Hiernach leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich. Ein kurzes Zusammenleben der Ehepartner, das der Versöhnung dienen soll, schadet nicht.

Besondere Bedeutung nach einer Scheidung hat der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten. Gem. § 1569 BGB gilt hier der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, dass also z.B. jeder selbst arbeiten gehen muss. Nur wenn er dazu außerstande ist hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt gem. der §§ 1570 ff. BGB.

Am wichtigsten ist hier der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Gem. § 1570 I 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen, die die folgenden Paragraphen normieren, kann ein Unterhaltsanspruch auch länger bestehen. Bei Interesse ist es ratsam, die Normen einmal zu lesen.

 

III. Verwandtschaft

Die §§ 1589 bis 1772 BGB enthalten Vorschriften zur Verwandtschaft. Man differenziert zwischen Verwandtschaft in gerader Linie und Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1589 BGB). Diese Begriffe erklären sich, wenn man sich einen Stammbaum vorstellt: Immer wenn eine gerade Linie zwischen zwei Personen gezogen wird sind sie in gerader Linie verwandt, denn die Personen stammen voneinander ab. Wird hingegen ein waagerechter Strich gezogen sind die Personen in der Seitenlinie verwandt. Verwandte in gerader Linie sind etwa die Eltern, Großeltern und Kinder. Verwandte in der Seitenlinie sind z.B. Schwestern und Brüder. Schwägerschaft beschreibt die Beziehung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten (§ 1590 BGB). Die Verwandtschaft ist auch im Erbrecht von großer Bedeutung.

 

1. Abstammung

Die §§ 1591 bis 1600d BGB befassen sich mit der Abstammung eines Kindes, also wer die Eltern des Kindes sind. Pragmatisch und rein biologisch regelt das BGB die Mutterschaft: gem. § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Ein Kind kann also nur eine Mutter und auch nur einen Vater haben. Dieses System der Elternschaft spiegelt heute oft nicht mehr die Realität wieder, gerade bei gleichgeschlechtlichen Ehen ergeben sich fast immer Probleme. Es ist zu erwarten und zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Normen bald der gesellschaftlichen Realität anpasst.

Während die Mutter eines Kindes also einfach bestimmt werden kann, ist es unter Umständen nicht einfach, den Vater eines Kindes zu bestimmen. Einen guten Überblick gibt § 1592 BGB. Hiernach gibt es drei Möglichkeiten der Bestimmung der Vaterschaft. Grundsätzlich ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Gem. § 1593 S. 1 BGB gilt dies entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung ein Kind geboren wird. Ein Mann kann gem. § 1593 Nr. 2 BGB auch die Vaterschaft eines Kindes anerkennen. Wie genau die Anerkennung der Vaterschaft funktioniert regeln die §§ 1594 ff. BGB. Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Wenn keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr.1, Nr. 2 BGB vorliegt wird die Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt. Weil die Abstammung eines Kindes von einem Vater nicht wie bei der Mutter durch die Geburt feststeht gibt es gem. §§ 1599 ff. BGB die Möglichkeit die Vaterschaft anzufechten. Hier ist es bei Interesse ratsam, die Normen einmal durchzulesen.

 

2. Unterhaltspflicht

Die §§ 1601 bis 1615n BGB regeln Unterhaltspflichten, denn Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

3. Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind

Regelungen zum Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen finden sich in den §§ 1616 bis 1625 BGB. Besonders relevant sind die Vorschriften, die den Nachnamen des Kindes regeln. Gem. § 1616 BGB ist der Geburtsname des Kindes der Ehename der Eltern, Wenn es keinen Ehenamen gibt oder die Eltern nicht verheiratet sind bestimmt sich der Geburtsname des Kindes anhand der §§ 1617 ff. BGB. § 1619 BGB bestimmt, dass das Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von seinen Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet ist in einer seinen Kräften und seiner Lebensgestaltung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

 

4. Elterliche Sorge

Regelungen zur sogenannten elterlichen Sorge finden sich in den §§ 1626 bis 1698b BGB. Die elterliche Sorge ist die Pflicht der Eltern für das minderjährige Kind zu sorgen, wobei die elterliche Sorge die Sorge für das Kind (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) umfasst (§ 1626 I 1 BGB). Bei der elterlichen Sorge beachten die Eltern die Bedürfnisse des Kindes und sein Alter und streben an die Sorge im Einvernehmen mit dem Kind auszuüben (§ 1626 II BGB). Die §§ 1626a ff. BGB regeln die Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern.

Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes (§ 1629 I 1 BGB). Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil (§ 1629 I 2 BGB). Die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern ist besonders wichtig bei der Prüfung der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Rechtsgeschäfts und im Rahmen der Stellvertretung.

In § 1631 I BGB wird die Personensorge der Eltern konkretisiert, sie umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Absatz zwei der Norm enthält das Gewaltverbot in der Kindererziehung. Hiernach hat das Kind ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. Damit ist beispielsweise das Schlagen von Kindern verboten! Hierunter fällt auch ein oft verharmlosend sogenannter „Klaps auf den Po“ – Gewalt ist Gewalt.

Hilfe finden von körperlich oder seelischer Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche kostenlos und anonym unter der Telefonnummer 116 111 oder auf der Internetseite www.nummergegenkummer.de.

Bei der Ausübung der elterlichen Sorg haften die Eltern beschränkt, gem. § 1664 I BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

In diesem Abschnitt des BGB finden sich auch noch Regelungen zu Gerichtlichen Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 ff. BGB) und Regelungen zum Umgang des Kindes mit Eltern und anderen Bezugspersonen (§ 1684 ff. BGB).

Die §§ 1741 ff. BGB betreffen die Annahme als Kind, also die Adoption von Kindern und Volljährigen.

 

C. Werkzeuge

Systematik des Familienrechts im BGB: Buch 4. Familienrecht

Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe              

§§ 1297 – 1588 BGB

Abschnitt 2. Verwandtschaft       

 §§ 1589 – 1772 BGB

Abschnitt 3. Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

§§ 1773 – 1921 BGB

 

D. Widerholungsfragen

Frage 1: Fatima Müller und Laura Schmid wollen heiraten. Lesen Sie § 1355 BGB und bestimmen Sie alle Nachnamen, die Fatima Müller nach der Eheschließung annehmen kann.

Frage 2: Wie unterscheiden sich die Eheaufhebung und die Scheidung?

Frage 3: Was ist unter der sogenannten Schlüsselgewalt zu verstehen und wo ist diese geregelt?

Frage 4: Kann nach der Scheidung vom ehemaligen Ehegatten grundsätzlich Unterhalt verlangt werden?

Frage 5: Nennen Sie Beispiele für Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie. (Tipp: § 1589 I BGB lesen)

Frage 6: Wer sind die gesetzlichen Vertreter eines Kindes?