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Schuldrecht am Beispiel des Kaufvertrages

A. Einleitung

Einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB hat fast jeder in seinem Leben schon mal abgeschlossen. Eben noch schnell eine neue Milchpackung im Supermarkt gekauft und schon hat man einen Kaufvertrag abgeschlossen. Aber nicht nur beim Supermarkteinkauf begegnet einem der Kaufvertrag, unter anderem auch beim Kauf eines Kfz oder eines Haustieres werden Kaufverträge geschlossen.

Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, wobei beide Vertragsparteien sich zur Erfüllung ihrer Leistung verpflichten. Es gibt auch einseitige Schuldverhältnisse, wie beispielsweise das Vermächtnis oder die Schenkung.

Kommt es beim Kaufvertrag nun dazu, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, so ergeben sich durch die Leistungsstörung weitere Rechte für die Vertragspartei.

Im folgenden Beitrag wird es insbesondere um Leistungsstörungen rund um den Kaufvertrag gehen, wobei auch kurz auf weitere Vertragsarten eingegangen wird.

 

B. Grundlagen des Schuldrechts

Um das Leistungsstörungsrecht und den Schadensersatz zu verstehen, ist ein Blick auf die Grundlagen des Schuldrechts hilfreich. Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen. Dabei kann wenigstens eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine Leistung fordern (Schuldverhältnis im weiteren Sinne), § 241 I BGB. Ein Schuldverhältnis kann gesetzlicher (z.B.: § 677 ff. BGB; Geschäftsführung ohne Auftrag) oder rechtsgeschäftlicher Natur sein. Die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse entstehen im Regelfall durch einen Vertrag, vgl. § 311 Abs. 1 BGB. Regelmäßig sind rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse also vertragliche Schuldverhältnisse, so auch der Kaufvertrag.

Neben dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne gibt es auch das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Das ist die rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner in Ansehung einer einzelnen Forderung. Eine Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch, also eine Sonderform des Anspruchs i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB.

Aus dem Schuldverhältnis heraus ergeben sich bestimmte Pflichten. Dabei kann zwischen Leistungs- und Schutzpflichten unterschieden werden. Die Leistungspflichten haben das Ziel, die gegenwärtige Güterzuordnung zu verändern. Sie lassen sich weiter in Haupt- und Nebenleistungen unterteilen. Die Hauptleistungspflichten charakterisieren das Schuldverhältnis. Beim Kaufvertrag sind die Pflicht des Käufers zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) und die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) Hauptleistungspflichten. Diese Pflichten sind für den Kaufvertrag wesentlich und stehen in einem Austauschverhältnis (sog. Synallagma). Der Käufer bezahlt den Kaufpreis, damit der Verkäufer ihm die Sache übergibt und übereignet. Der Verkäufer übergibt und übereignet die Sache, damit der Käufer den Kaufpreis bezahlt.

Die Pflicht des Käufers zur Abnahme (§ 433 Abs. 2 BGB) ist hingegen eine Nebenleistungspflicht. Sie soll die Erfüllung der Hauptleistungspflicht fördern.

 

C. Der Kaufvertrag, § 433 BGB

Der Kaufvertrag ist der wohl bekannteste unter den alltäglich geschlossenen Verträgen. Der Vertrag an sich gehört zu den bedeutendsten Arten eines Rechtsgeschäfts und die Vertragsfreiheit ist dabei ein wesentlicher Aspekt der in Deutschland geltenden Privatautonomie. Nach der Vertragsfreiheit kann grundsätzlich jeder Verträge mit wem er will und worüber er will, schließen.

Ein Kaufvertrag ist auf die Übereignung eines Gegenstandes gegen ein Entgelt gerichtet, vgl. § 433 I S.1 BGB. Kaufgegenstände können bewegliche oder unbewegliche Sachen, Rechte (z.B. eine Forderung) oder andere vermögenswerte Objekte sein.

Zustande kommt ein Kaufvertrag durch eine Einigung über die essentialia negotii (Vertragsparteien, Kaufpreis, Kaufgegenstand). Wichtig dabei ist die Beachtung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips.

Der Käufer wird mit Abschluss des Kaufvertrags noch nicht Eigentümer der Sache. Hierfür ist zusätzlich eine Übereignung, also ein dingliches Rechtsgeschäft, erforderlich.

Die vertragstypischen Pflichten bei einem Kaufvertrag sind in den §§ 433 ff. BGB näher geregelt. So wird der Verkäufer einer Sache gem. § 433 I S.1 BGB dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Darüber hinaus hat der Verkäufer die Pflicht dem Käufer die Sache „frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“, vgl. § 433 I S.2 BGB. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, verletzt er seine Pflicht zur mangelfreien Leistung und es liegt eine Pflichtverletzung vor. Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Zudem lassen sich dem BGB ergänzende Sonderregeln für den Fall eines sog. Verbrauchsgüterkaufs, vgl. §§ 474 ff. BGB entnehmen. In diesem Fall wird ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist wird in § 13 f. BGB definiert.

 

D. Leistungsstörungen

Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn es zu keiner ordnungsgemäßen Erfüllung der sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Leistungs- oder Schutzpflichten  kommt.

 

1. Unmöglichkeit (Nichtleistung)

Den Fall der Unmöglichkeit regelt § 275 BGB. Unmöglichkeit liegt dabei vor, wenn der Verkäufer (Schuldner) dauerhaft seiner Leistungspflicht gegenüber dem Käufer (Gläubiger) nicht mehr nachkommen kann.

Im Rahmen der Unmöglichkeit wird zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit unterschieden.

Bei der anfänglichen Unmöglichkeit muss zudem zwischen der subjektiven und objektiven anfänglichen Unmöglichkeit unterschieden werden.

Eine subjektive anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist seiner Erfüllungspflicht nachzukommen. Der Gläubiger könnte dann im weiteren Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die anfängliche Unmöglichkeit greift §311a BGB.

Bei der objektiven anfänglichen Unmöglichkeit ist es niemanden mehr möglich der Erfüllungspflicht nachzukommen.

Ist die Unmöglichkeit erst nachträglich eingetreten, so hängt es davon ab, wer die Unmöglichkeit zu verantworten hat.

Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten, so kann der Gläubiger Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 323ff. BGB). Liegt die Verursachung der Unmöglichkeit beim Gläubiger so besteht weiterhin der Gegenleistungsanspruch des Schuldners (§ 326 BGB).

Beispiel: K kauft eine blaue Mauritius Briefmarke (Sammlerstück), von denen nur noch zwölf auf der Welt existieren, bei V. V ist lediglich im Besitz von einem Exemplar, weshalb K sicherheitshalber die Briefmarke bei V abholen möchte. Einen Tag bevor K bei V erscheint, brennt das Archiv von V, worin auch die Briefmarke lag, ab. V kann folglich aufgrund von nachträglicher  subjektiver Unmöglichkeit nicht mehr leisten.

 

2. Verzug (verspätete Leistung)

Ein Verzug seitens des Schuldners liegt vor, wenn es zu einer Nichterfüllung trotz Fälligkeit, Mahnung und Vertretenmüssen gekommen ist. Kommt es im Verzug zum Eintritt einer Unmöglichkeit, so hat der Schuldner den Verzug weiterhin zu vertreten, außer es sei auch bei pünktlicher Vertragserfüllung Unmöglichkeit eingetreten, vgl. § 287 BGB.

Ein Verzug des Gläubigers liegt vor, wenn er die Leistung nicht annimmt, vgl. §§ 293 ff. BGB.

Beispiel: K kauft bei V ein Pony für ihre Tochter zum Geburtstag. V und K vereinbaren im Kaufvertrag, dass V das Pony am Tag des Geburtstags liefert. Die Tochter der K hat am 20.06 Geburtstag, V liefert das Pony erst eine Woche später. Demnach liegt ein Verzug des V vor. 

 

3. Sachmängel

Kommt es bei Kauf einer Ware dazu, dass die Ware mangelhaft ist, so kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten oder Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Zudem könnte auch ein Schadensersatzanspruch für den Gläubiger bestehen.

Beispiel: V verkauft dem K ein Stiftset. Als K das Set auspackt, um mit einem der Stifte seinem Brieffreund zu antworten fällt ihm auf, dass der Stift keine Schreibspitze besitzt. Er wendete sich daraufhin an V.

 

4. Haupt- und Nebenpflichten

Zu den Hauptpflichten beim Kaufvertrag gehören die in § 433 BGB genannten Pflichten (s.o.). Nebenpflichten können sich insbesondere aus § 241 II BGB ergeben. Danach ist der Schuldner dazu verpflichtet auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu nehmen. Sollte es dazu nicht kommen, hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch.

 

E. Folgen der Pflichtverletzung/ Leistungsstörung

Kommt es zu einer Leistungsstörung oder einer Pflichtverletzung, bestehen verschiedene Möglichkeiten für den Gläubiger, aber auch für den Schuldner darauf zu reagieren.

 

1. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung

Sofer eine Vertragspartei ihre Ansprüche nach §437 BGB geltend machen möchte bestehen die Möglichkeiten der Nacherfüllung, Minderung oder des Rücktritts.

Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt.

Dabei kann der Gläubiger zwischen Nachlieferung und Nachbesserung wählen.

Durch die Nachlieferung kann der Gläubiger eine mangelfreie Ware erhalten. Bei der Nachbesserung kommt zu einer Reparatur oder Instandsetzung der Ware. Die Nacherfüllung bedarf grundsätzlich einer Fristsetzung. Verstreicht die Frist, so bestehen weiterhin Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz.

Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt.

Ein Anspruch auf Minderung ist erst möglich, wenn zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung bestand. Scheitert die Nacherfüllung so besteht die Möglichkeit der Minderung. Sofern die Minderung erfolgt, kann ein Rücktritt oder Schadensersatz nicht mehr erfolgen.

So kann beispielsweise nach Scheitern der Nacherfüllung der Käufer eines Geschirrsets, der das Geschirrset behalten will eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Der Rücktritt ist in §§ 323 ff. BGB geregelt.

Der Rücktritt ist die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, also sich vom Vertrag zu lösen und die bisher gewährten Leistungen zurückzugewähren.

Durch den Rücktritt erlöschen die beidseitigen Erfüllungsansprüche und gem. § 348 BGB bedarf es einer Zug-um-Zug Erfüllung die Rückgewähr der empfangenen Leistungen betreffend.

Die Voraussetzungen, um vom Vertrag zurückzutreten ergeben sich aus § 346 I, §§ 323 ff. BGB.

2. Schadensersatz

a) Allgemeines

Der Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB ist der zentrale Sekundäranspruch des Schuldrechts. Sekundäransprüche entstehen dann, wenn der Schuldner eine primäre Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Grundsätzlich kann der Gläubiger dann gem. § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der durch die Pflichtverletzung eingetreten ist. Schadensersatzansprüche sollen also ein Ausgleich für die unfreiwilligen Einbußen rechtlich geschützter Güter sein.

Beim Schadensersatz wird zwischen Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung unterschieden. Um eine genaue Differenzierung dabei vorzunehmen muss man sich zunächst über die Interessen des Gläubigers im Klaren sein. Mit dem schuldrechtlichen Anspruch auf die Leistung (Leistungspflicht des Schuldners) geht ein Interesse am Erhalt der Leistung einher (Erfüllungsinteresse).

Wird dieses Erfüllungsinteresse nun durch eine Leistungsstörung beeinträchtigt, sodass ein Zufriedenstellen des Interesses nicht oder nur unvollständig möglich ist, greift der Schadensersatz statt der Leistung. Durch den Schadensersatz soll das beeinträchtigte Erfüllungsinteresse beseitigt werden und der Gläubiger so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Leistung kann dann nicht mehr verlangt werden, stattdessen tritt der Schadensersatz an die Stelle der Leistung. In den Fällen der Unmöglichkeit ergibt sich dies bereits aus dem Gesetz (§ 275 I, IV BGB), in anderen Fällen muss der Gläubiger den Schadensersatzanspruch geltend machen, was dann zum Erlöschen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs führt (§ 281 IV BGB, analog anzuwenden im Fall des § 282 BGB).

Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger gem. § 280 III BGB nur unter zusätzlichen Voraussetzungen verlangen. Zu unterscheiden sind hier der Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB), Schadensersatz statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung (§ 282 BGB) und Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I-III BGB. § 311a II BGB regelt den Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit, knüpft jedoch nicht an § 280 BGB an.

Beim Schadensersatz neben der Leistung hat der Gläubiger ein Interesse daran, dass die Integrität seiner Rechte, Rechtsgüter und Interessen nicht beeinträchtigt wird. Der Zustand der anderen Rechtsgüter soll weiterhin erhalten bleiben (Integritätsinteresse). Dieses Interesse ist betroffen, wenn andere Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden. Der Gläubiger kann also grundsätzlich die ursprünglich geschuldete Leistung weiterhin verlangen und zusätzlich („neben“) diesem ursprünglichen Erfüllungsanspruch auch noch Schadensersatz neben der Leistung geltend machen. Da eine Fristsetzung nicht zielführend ist (der eingetretene Schaden entfällt auch bei der Nachholung zum spätmöglichsten Zeitpunkt nicht), sind für den Schadensersatz neben der Leistung keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich, sodass er direkt auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt wird. Lediglich der Verzögerungsschadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB setzt den Schuldnerverzug gem. § 286 BGB als weiteres Erfordernis voraus.

Die beiden Arten des Schadensersatzes müssen voneinander abgegrenzt werden, da sie unterschiedliche Anspruchsgrundlagen haben und unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Frage, welches Interesse des Gläubigers betroffen ist.

Beispiel:

K kauft bei V eine Waschmaschine. Der Waschmaschine fehlt ein Element, wodurch sie undicht ist und nicht richtig wäscht. K verlangt daraufhin Schadensersatz. Hier greift der Schadensersatz statt der Leistung.

K kauft bei V eine Waschmaschine. Der Waschmaschine fehlt ein Element, wodurch sie ausläuft. Nachdem ersten Waschgang steht die Wohnung des K Unterwasser. Die Stereoanlage, sowie der Holztisch und die Stühle sind beschädigt. K verlangt Schadensersatz. Hier greift der Schadensersatz neben der Leistung.

 

b) Prüfung des § 280 I BGB

§ 280 BGB ist der Ausgangspunkt der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs. Grundsätzlich hat der § 280 BGB dabei zwei Anwendungsbereiche:

Zum einen ist er die Grundnorm des Schadensersatzes im Leistungsstörungsrecht. In § 280 III BGB wird auf weitere Voraussetzungen verwiesen, die für bestimmte Schadensersatzansprüche vorliegen müssen. Liest man die dort genannten §§ 281, 282, 283 BGB, so fällt auf, dass alle auf § 280 I BGB verweisen („kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 I Schadensersatz statt der Leistung verlangen“). Daraus ergibt sich, dass die grundlegenden Voraussetzungen für jeden Schadensersatzanspruch in § 280 I BGB geregelt sind.

Zum anderen ist § 280 Abs. 1 BGB auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage (für den „einfachen“ Schadensersatz neben der Leistung).

 

Prüfungsaufbau:

I. Schuldverhältnis

II. Pflichtverletzung

III. Vertretenmüssen

IV. Schaden

V. Rechtsfolge

 

c) Anwendungsfall

Udo (U) ist leidenschaftlicher E-Rollerfahrer. Im Sommer fährt er täglich mit dem Roller zur Arbeit. Da jedes Jahr neue Extras für seinen Roller herauskommen, möchte U auch dieses Jahr seinen Roller wieder auf den neusten Stand bringen.

Das Rollergeschäft „Ralf rollt“ besucht er jedes Jahr, um seinen Roller zu optimieren, vor Ort hatte er auch vor einigen Jahren seinen Roller gekauft. Udo ist immer wieder begeistert von der guten Arbeit von Ralf (R) dem Besitzer des Geschäfts.

An dem Tag, wo U für seinen neuen Zusätze vorbeikommt, ist R unkonzentriert und müde. R zeigt dem U die neuen Zusätze für seinen Roller und U ist sofort begeistert und kauft diese.

Während R sich dem Roller des U widmen möchte um die neuen Elemente einzubauen, stößt er seinen Werkzeugkasten um, welcher U auf den Fuß fällt.

U ist sehr verärgert darüber und verlangt nun von R Schadensersatz für die Behandlungskosten.

Lösung:

U könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten gem. §§ 280 I, 241 II  BGB haben.

I. Schuldverhältnis

Dafür müsste zunächst ein Schuldverhältnis i.S.d § 280 BGB zwischen U und R bestehen. Dafür müssten zwischen den Parteien Leistungspflichten iSv § 241 I BGB existieren. Diese bestehen, wenn mindestens eine Partei von der anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann. Das Schuldverhältnis besteht hier zwischen U und R durch den geschlossenen Kaufvertrag über die Zusatzteile für den Roller und in einem Werkvertrag bezüglich des Einbaus des Zubehörs.

Ein Schuldverhältnis ist somit gegeben.

II. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

Zudem müsste eine Pflichtverletzung gem. § 280 I BGB vorliegen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner von seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis abweicht. Eine derartige Abweichung liegt vor, wenn der Schuldner seine leistungsbezogene Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt (§ 241 I BGB), oder wenn eine nichtleistungsbezogene Schutzpflicht verletzt wird (§ 241 II BGB). Unter einer Schutzpflicht nach § 241 II BGB versteht man die Pflicht, sich bei der Abwickelung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der anderen Vertragspartei nicht verletzt werden.

Indem R den Werkzeugkasten umgestoßen hat und dem U dadurch einen verletzten Fuß zufügte, wurde eine Schutzpflicht, auf den Körper der anderen Vertragspartei zu achten verletzt.

Damit ist eine Pflichtverletzung gegeben.

III. Vertretenmüssen des Schuldners

R müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Schuldner sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, gem. § 276 I S.1 BGB.  Germ. § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dem widersprechen. Damit hat R die Pflichtvereltzung auch zu vertreten.

IV. Schaden

Des Weiteren müsste dem U durch die Pflichtverletzung ein kausaler Schaden entstanden sein. Durch die Verletzung ist dem U ein Schaden entstanden. Fraglich ist, ob dieser auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Kausal ist nach der conditio-sine-qua-non- Formel eine Handlung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Wäre es nicht zur Pflichtverletzung des R gekommen, hätte U keine Verletzung, also keinen Schaden erlitten.

Die Verletzung des U ist daher auf die Pflichtverletzung des R kausal zurückzuführen.

V. Ergebnis

U hat gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB.

Gem. § 249 BGB hat R den U so zu stellen, als hätte er die relevante Pflichtverletzung nicht begangen, sich also ordnungsgemäß verhalten.

 

F. Die neuen Reglungen des Kaufrechts

Seit dem 01.01.2022 existiert eine bedeutende Änderung im Schuldrecht mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts“.

Dabei sind für das Kaufrecht die Neuregelungen des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB und die Einführung einer sogenannten Ware mit digitalem Inhalt inklusive einer Aktualisierungspflicht in den §§ 475b ff. BGB von Bedeutung.

 

G. Werkzeuge

Schuldner

Der Schuldner hat die Pflicht, die vom Gläubiger geforderte Leistung zu erbringen. (vgl. § 241 I BGB).

 

Gläubiger

Gläubiger ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist vom Schuldner eine Leistung zu fordern (vgl. § 241 I BGB).

 

Positives Interesse

Der Geschädigte ist durch die Geldzahlung so zustellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

 

 

H. Wiederholungsfragen

Frage 1: Wo ist der Kaufvertrag geregelt und welche Pflichten ergeben sich aus ihm?

Frage 2: Welche Arten von Unmöglichkeit gibt es?

Frage 3: Welche Möglichkeiten hat eine Vertragspartei, wenn es zu Leistungsstörungen beim Kauf gekommen ist?

Frage 4: Welche Varianten des Schadensersatzes gibt es?