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Täterschaft und Teilnahme

A. Einführung

Es ist nicht selten der Fall, dass eine Straftat von mehr als nur einer Person begangen wird. Wenn mehrere Personen bei der Verwirklichung einer Straftat zusammenwirken, muss anhand einer Beurteilung ihrer Tatbeiträge geklärt werden, in welcher Form sich die jeweilige Person beteiligt hat. Denn je nachdem, welche Beteiligungsform vorliegt, löst das für den Betroffenen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Tatbeteiligungen geben.
Das deutsche Strafrecht geht bei Vorsatzdelikten von einem sog. dualistischen Beteiligungssystem aus. Das bedeutet, dass zwischen Tätern und Teilnehmern differenziert wird. Die verschiedenen Beteiligungsformen sind in den §§ 25 – 27 StGB geregelt. Unter die Täterschaft fallen die Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB), die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB). Bei dem Begriff des Teilnehmers wird dann nochmal zwischen dem Anstifter (§ 26 StGB) und dem Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB) unterschieden. Täterschaft bedeutet also die unmittelbare, mittelbare oder gemeinschaftliche Begehung einer eigenen Straftat. Dagegen ist die Teilnahme die Beteiligung an einer fremden Straftat.

 

B. Täterschaft und Teilnahme

I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Es ist nicht immer auf den ersten Blick eindeutig, ob eine Person, die an einer Straftat beteiligt ist, als Täter oder als Teilnehmer zu qualifizieren ist. Insbesondere beim Verhältnis von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung sowie Mittäterschaft und Beihilfe, kann die Abgrenzung relevant werden. Im Wesentlichen stehen sich diesbezüglich zwei Theorien gegenüber:

 

1. Gemäßigte subjektive Theorie

Die Rechtsprechung verfolgt eine sog. gemäßigte subjektive Theorie. Dabei kommt es bei diesem Ansatz eher auf eine subjektive Komponente an, konkret auf den Willen des jeweiligen Beteiligten. Demnach ist Täter, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen tätig wird und die Tat „als fremde“ bloß veranlassen oder fördern will. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg oder der Wille zur Tatherrschaft sein. Jedoch berücksichtigt die Rechtsprechung zunehmend auch objektive Kriterien und hat sich dadurch der Tatherrschaftslehre immer weiter angenähert. Es werden also auch Kriterien wie die objektive Mitbeherrschung des Geschehens, der Umfang der Tatbeteiligung und die Bedeutung der Beteiligungshandlung mit in die Bewertung einbezogen.

 

2. Tatherrschaftslehre

In der Wissenschaft wird die sog. Tatherrschaftslehre vertreten. Diese Lehre stellt bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in erster Linie auf objektive Kriterien ab. Demnach ist derjenige Täter, der als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ist, wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des tatsächlichen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder sonst fördert. Allerdings berücksichtigt auch diese Lehre den Willen des Beteiligten zur Tatherrschaft und somit ein subjektives Tatherrschaftskriterium.
Aufgrund der Tatsache, dass Rechtsprechung und Schrifttum beide bei der Frage, ob jemand Täter oder Teilnehmer ist, sowohl objektive als auch subjektive Kriterien berücksichtigen, kommen beide Theorien in der Regel zum gleichen Ergebnis.

 

II. Unmittelbare Alleintäterschaft

Gem. § 25 Abs. 1, Alt. 1 StGB ist Täter, wer die Straftat selbst begeht. In dieser Vorschrift ist die klassische Alleintäterschaft normiert, also der Fall, dass eine Person als alleiniger Täter die Tat verwirklicht. Keine andere Person ist in Form eines Täters oder Teilnehmers beteiligt.

 

III. Mittelbare Täterschaft

Nach § 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB ist ebenfalls Täter, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht. Das ist der Fall der sog. mittelbaren Täterschaft. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der mittelbare Täter die Straftat nicht eigenhändig ausführt. Er agiert im Hintergrund und bedient sich einer anderen Person, um die Tat zu begehen. Er nutzt sie sozusagen als seine „Marionette“. Der mittelbare Täter wird auch Hintermann genannt. Die Person, die die Tat selbst begeht, wird als Vordermann bezeichnet. Beherrscht der Hintermann das Ausführungsverhalten des Vordermanns täterschaftlich, so wird ihm dieses wie eigenes Verhalten zugerechnet. Er wird rechtlich also so behandelt, als hätte er die Handlungen des Vordermannes eigenhändig verwirklicht. Damit dem Hintermann das Verhalten des Vordermanns zugerechnet werden kann, müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Zunächst muss der Hintermann einen eigenen Verursachungsbeitrag erbringen. Dieser liegt in der Regel darin, dass er in einer bestimmten Art und Weise auf den Vordermann einwirkt. Ferner muss der Vordermann eine sog. Werkzeugeigenschaft aufweisen. Das bedeutet, dass beim Vordermann auf einer der drei Stufen von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld ein sog. deliktisches Minus vorliegt. Er handelt also entweder nicht tatbestandsmäßig, ist gerechtfertigt oder handelt nicht schuldhaft. Liegt diese Voraussetzung vor, bedarf es des Weiteren einer überlegenen Wissens- oder Willensherrschaft des Hintermannes. Das heißt, der Hintermann kennt den Strafbarkeitsmangel des Vordermannes und nutzt diesen für sich und seine Zwecke bzw. zur Durchführung der Straftat aus. Der Vordermann befindet sich also entweder in einem Irrtum oder in einer Zwangslage und ist dem Hintermann aus diesem Grund unterlegen.

 

IV. Mittäterschaft

Darüber hinaus gibt es noch die in § 25 Abs. 2 StGB geregelte MittäterschaftDemnach liegt mittäterschaftliches Handeln vor, wenn zwei oder mehr Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Bei der Mittäterschaft tun sich also mehrere Personen zusammen, um eine Tat gemeinsam durchzuführen. Die Beteiligten müssen sich ihre Beiträge, die für die Erfüllung objektiver Tatbestandsmerkmale relevant sind, gegenseitig zurechnen lassen. Es wird also jeder Mittäter so behandelt, als hätte er selbst alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Von der Zurechnung sind grundsätzlich auch qualifikationsbegründende tatbezogene Merkmale (z.B. das Mitführen einer Waffe gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) erfasst.

Beispiel: A und B wollen den C ausrauben. Entsprechend dem gemeinsamen Plan, hält A den C fest und B nimmt dem C das Geld aus der Tasche. Hier wird dem B das Festhalten und dem A die Wegnahmehandlung zugerechnet, so dass sich beide wegen eines mittäterschaftlich begangenen Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
Die wechselseitige Zurechnung besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale ist dagegen nicht möglich. Die besonderen Absichten müssen also beim jeweiligen Beteiligten selbst vorliegen (z.B. Zueignungsabsicht bei §§ 242, 249 StGB oder die Besitzerhaltungsabsicht bei § 252 StGB).

Voraussetzungen für die Mittäterschaft sind zum einen ein gemeinsamer Tatplan/ Tatentschluss und zum anderen eine gemeinsame Tatausführung. Mittäterschaftliches Handeln setzt sich somit aus einem subjektiven („bewusstes und gewolltes“) und einem objektiven Element („Zusammenwirken“) zusammen.

 

1. Gemeinsamer Tatplan/ Tatentschluss

Für den gemeinsamen Tatenschluss ist erforderlich, dass mindestens zwei Personen ernsthaft verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen ein bestimmtes Delikt gemeinschaftlich durch arbeitsteiliges Handeln zu begehen. Der Tatentschluss umfasst also den Vorsatz der Beteiligten zur Begehung einer bestimmten Tat. Die Übereinkunft kann ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) getroffen werden.

Beispiel: Zwei Freunde verständigen sich per Blickkontakt oder Handzeichen, einen auftauchenden Passanten auszurauben.

Der Mittäter haftet jedoch nur für Taten, die noch im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses liegen. Nimmt einer der Täter Handlungen vor, die nicht mehr vom Tatplan gedeckt sind und mit denen nach gewöhnlichen Umständen auch nicht zu rechnen waren (sog. Exzess eines Mittäters), lassen bei dem anderen Täter den Vorsatz entfallen. Er ist für diese konkrete Tat also nicht strafbar.

Beispiel: A und B haben verabredet, den O zusammen zu verprügeln. Sie schlagen beide brutal auf O ein. Plötzlich zückt A jedoch ein Messer und sticht mehrfach mit Tötungsvorsatz auf O ein, der an den Folgen seiner Verletzungen verstirbt. Die Tötungshandlung von A ist nicht mehr vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst, sodass diese Handlung dem B nicht zugerechnet werden kann. Er hat sich im Gegensatz zu A nicht wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

 

2. Gemeinsame Tatausführung

In objektiver Hinsicht ist für mittäterschaftliches Handeln die gemeinsame Tatausführung erforderlich. Das bedeutet, dass der jeweilige Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Die Anforderungen an diesen Beitrag werden von den beiden oben erläuterten Theorien unterschiedlich beurteilt: Für die gemäßigte subjektive Theorie reicht jeder förderliche Tatbeitrag aus. Dagegen verlangt die Tatherrschaftslehre einen „wesentlichen“ Tatbeitrag. Als Tatbeitrag kommt hierbei insbesondere die Beteiligung an der strafbaren Ausführungshandlung selbst in Betracht.

 

V. Teilnahme: Anstiftung und Beihilfe

Bei der Teilnahme wird zwischen Anstiftung und Beihilfe unterschieden. Der Teilnehmer wirkt an einer fremden Straftat mit, die von einem Täter begangen worden ist. Diese fremde Straftat wird als Haupttat bezeichnet. Nur wenn eine Haupttat vorliegt, deren Tatbestand erfüllt ist und die rechtswidrig begangen worden ist, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Ob der Täter der Haupttat auch schuldhaft gehandelt hat, ist hingegen irrelevant. Dieses als Grundsatz der limitierten Akzessorietät bezeichnet.

 

1. Anstiftung

Gem. § 26 StGB wird als Anstifter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat bestimmt hat. Aus dem Wortlaut lässt sich noch einmal das Prinzip der limitierten Akzessorietät erklären: Die Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft begangen worden sein. Wie bereits erwähnt, gehört das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat somit zu den Strafbarkeitsvoraussetzungen des Anstifters. Hinzukommen muss noch eine Teilnahmehandlung. Im Fall des Anstifters ist diese gem. § 26 StGB das Bestimmen eines anderen zur Haupttat. Bestimmen bedeutet, dass der Anstifter beim Haupttäter den Tatentschluss zumindest mitursächlich hervorruft. Die Mittel der Willensbeeinflussung sind grundsätzlich nicht beschränkt. In Betracht kommen z.B. das Überreden, die Bestechung oder das Hervorrufen falscher Vorstellungen. Aber auch konkludentes Verhalten kann genügen. Eine Person, die ohnehin bereits zur Begehung einer Tat entschlossen ist (sog. omnimodo facturus), kann hingegen nicht mehr angestiftet werden. In diesem Fall hat der Täter seinen Tatentschluss bereits gefasst, sodass dieser nicht mehr hervorgerufen werden kann.
Wie bei einem normalen Vorsatzdelikt, muss auch der Anstifter mit Vorsatz handeln, wobei der dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sich zum einen auf die Vollendung einer in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat und zum anderen auf das Bestimmen zu dieser beziehen. Da sich der Vorsatz auf zwei Elemente erstreckt, spricht man von einem sog. „doppelten Anstiftervorsatz“.

 

2. Beihilfe

Die zweite mögliche Form der Teilnahme ist die Beihilfe. Gem. § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Somit ist auch für die Strafbarkeit des Gehilfen eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat erforderlich. Als Teilnahmehandlung muss der Gehilfe zu dieser Tat einen unterstützenden Beitrag geleistet haben. Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Dabei muss der Haupttäter von der Hilfeleistung nicht zwingend Kenntnis haben (sog. heimliche Beihilfe).
Bei der Beihilfe lassen sich die physische (körperliche) und die psychische (geistige) Beihilfe voneinander unterscheiden: Als physische Beihilfe wird jede Mitwirkung am äußeren Tatgeschehen verstanden. Darunter fallen insbesondere die Bereitstellung von taterleichternden Hilfsmitteln (z.B. Leiter, Fluchtfahrzeug) oder die körperliche Unterstützung, wie z.B. das Schmierestehen.
Bei der psychischen Beihilfe wirkt die Hilfeleistung nur über die Psyche des Täters. Darunter fallen zum einen die technische Rathilfe (z.B. die Beschreibung von Räumlichkeiten) sowie die Bestärkung des Tatentschlusses, z.B. in der Form, dass der Gehilfe dem Täter ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt.
Ebenso wie bei der Anstiftung ist bei dem Gehilfen vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei auch hier dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Vollendung der Haupttat richten als auch die Hilfeleistung umfassen. Er bezieht sich somit auch hier auf zwei Elemente und wird deshalb als „doppelter Gehilfenvorsatz“ bezeichnet.

 

C. Werkzeuge

Gemeinsamer Tatentschluss

Erforderlich ist, dass mindestens zwei Personen ernsthaft verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.

Bestimmen

Bestimmen bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.

Hilfeleisten

Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.

 

D. Anwendung

Fallbeispiel 1: Arzt A weist die Krankenschwester K an, dem Patienten P eine den Blutdruck erhöhende Spritze zu verabreichen. In Wirklichkeit leidet P unter starkem Bluthochdruck und benötigt deshalb eine Spritze, die den Blutdruck senkt. Die ahnungslose K verabreicht P die Spritze, wodurch dieser, wie von A geplant, stirbt. A wusste, dass K sich nicht über die Folgen ihres Handelns im Klaren war.

Frage: Wie hat Arzt A sich strafbar gemacht?

Lösung:

Hier hat K dem P die Spritze gesetzt. Sie hat also die Handlung, die zum Tod des P geführt hat, selbst ausgeführt. Jedoch wollte K weder den Tod des P noch wusste sie, dass sie ihm eine den Blutdruck erhöhende Spritze verabreicht. Sie handelte also ohne Vorsatz und damit nicht tatbestandsmäßig. K ist somit nicht wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar.

Strafbarkeit des A gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB

A könnte sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die ahnungslose K dazu angewiesen hat, dem P die tödlich wirkende Spritze zu geben.

I. Tatbestandsmäßigkeit
A müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Verwirklichung des Tatbestands durch den Vordermann
Zunächst ist festzustellen, dass A die erforderliche Tötungshandlung – das Verabreichen der blutdruckerhöhenden Spritze – nicht selbst begangen hat. Die Tathandlung wurde von K ausgeführt, wodurch sie auch den Taterfolg – nämlich den Tod des P – herbeigeführt hat.

b) Zurechnung der Handlung des Vordermanns auf den Hintermann
Ferner ist zu prüfen, ob die Handlung der K dem A gem. § 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB als eigene Handlung zugerechnet werden kann. Dafür müssten die Voraussetzungen der Zurechnung vorliegen.

Zunächst müsste A als Hintermann einen eigenen Verursachungsbeitrag geleistet haben. Dieser liegt in der Regel darin, dass der Hintermann in einer bestimmten Weise auf den Vor-dermann einwirkt. Hier hat A die K angewiesen, dem P die Spritze zu verabreichen und somit auf diese eingewirkt. Der eigene Verursachungsbeitrag liegt also vor.

Darüber hinaus müsste die K als Vordermann eine sog. Werkzeugqualität aufweisen. Das bedeutet, dass beim Vordermann auf einer der drei Stufen von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld ein sog. deliktisches Minus vorliegt. Im vorliegenden Fall war die K ahnungslos, was ihr Handeln betraf und sie hatte keinen Vorsatz. Bei ihr liegt das delik-tische Minus also auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit und sie hat sich nicht wegen vorsätz-lichen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Folglich weist die K als Vorder-mann die notwendige Werkzeugqualität auf.

Des Weiteren müsste A als Hintermann in seiner Wissens- oder Willensherrschaft der K überlegen sein. Das bedeutet, der Hintermann kennt den Strafbarkeitsmangel des Vordermannes und nutzt diesen für sich und seine Zwecke bzw. zur Durchführung der Straftat aus. Hier weiß A, dass K sich über die Folgen ihres Handelns nicht im Klaren ist. Gerade diese Ahnungslosigkeit nutzt A gezielt aus, um sie dazu zu bewegen dem P die Spritze zu verabreichen und dadurch seinen Tod herbeizuführen. Er war ihr somit sowohl in seinem Wissen als auch seinem Wollen überlegen.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die erforderlichen Voraussetzungen einer Zurechnung vorliegen. Hintermann A muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Tathandlung der K selbst ausgeführt.

2. Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Tatbestandsebene müsste A vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wil-le zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände. Der Vorsatz muss sich also auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken. Hier woll-te A den Tod des P. Er wusste, dass K sich an seine Anweisungen halten würde und er wusste auch über ihre Ahnungslosigkeit Bescheid. Er hat ihre Werkzeugqualität bewusst für seine Zwecke ausgenutzt. Im Ergebnis handelte A damit vorsätzlich.

3. Zwischenergebnis
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

 

Fallbeispiel 2: A hat schon seit einigen Jahren ein persönliches Problem mit O und möchte diesen ein für alle Mal aus dem Weg haben. A will sich jedoch nicht selbst die Hände schmutzig machen und wendet sich deshalb an seinen engsten Freund T. T kann den O selbst nicht leiden, jedoch wäre er von sich aus nicht so weit gegangen. Nach langem Überreden durch A, lässt T sich schließlich doch überzeugen. Wenige Tage später sucht T den O auf, schlägt diesen nieder und sticht mit einem Messer mehrfach auf ihn ein. O stirbt an den Folgen seiner Verletzungen.

Frage: Wie hat A sich strafbar gemacht?

Lösung:

Strafbarkeit des A gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB

A könnte sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben, indem er den T davon überzeugt hat, den O zu töten.

I. Tatbestandsmäßigkeit
A müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.

1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

Zunächst müsste eine taugliche Haupttat gegeben sein. Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät muss diese vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft begangen worden sein. Hier liegt die Haupttat in dem Totschlag des O durch T gem. § 212 Abs. 1 StGB. Die Tat wurde von T vorsätzlich, rechtswidrig und sogar schuldhaft begangen. Eine taugliche Haupttat ist damit gegeben.

b) Teilnahmehandlung: Bestimmen

Ferner müsste A den T gem. § 26 StGB zur Durchführung der Tat bestimmt haben. Bestimmen wird definiert als das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Als Mittel zur Willensbeeinflussung kommen z.B. Überreden, Bestechung oder das Hervorrufen falscher Vorstellungen in Betracht. In diesem Fall ist T der Haupttäter. T konnte den O zwar nicht leiden, er wäre jedoch nicht von selbst auf die Idee gekommen, deswegen eine solche Tat durchzuführen. Es waren lange Überredungskünste des A notwendig, um den T schließlich zu überzeugen. Mithin hat A bei T den Tatentschluss hervorgerufen und diesen somit zur Tat bestimmt.

2. Subjektiver Tatbestand
Auf Ebene des subjektiven Tatbestandes müsste A mit Vorsatz gehandelt haben. Der Vorsatz eines Anstifters muss sich zum einen auf die Vollendung einer in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat und zum anderen auf das Bestimmen zu dieser beziehen, sog. doppelter Anstiftervorsatz. Hier wollte A, dass O stirbt und ist mit dieser Vorstellung zu T gegangen und hat diesen bewusst zur Tat überredet. A handelte mithin auch vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe zugunsten des A vor. Er handelte somit rechtswidrig.

III. Schuld
A handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis

Im Ergebnis hat A sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht

 

E. Selbststudium

www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324137/taeterschaft/

www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323023/anstiftung/

www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323109/beihilfe/