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Verhältnismäßigkeit

A. Einführung

In der Prüfung, ob ein staatliches Handeln den Einzelnen in seinen Grundrechten verletzt, ist der letzte Prüfungspunkt in der Rechtfertigung eines Eingriffs die sogenannte „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ (so auch in der Prüfung der Verfassungsbeschwerde).

Bei einem Blick in das Grundgesetz fällt jedoch auf, dass sich dort kein Artikel findet, der vorschreibt, dass ein Grundrechtseingriff verhältnismäßig sein muss. Aus dem Wesen der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt jedoch, dass der Staat nicht beliebig handeln und damit Grundrechte der Bürger verletzen darf, sondern dass das Mittel zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.

 

B. Die Verhältnismäßigkeit

1. Legitimer Zweck

Mit dem Eingriff in ein Grundrecht muss der Gesetzgeber zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Zuerst muss herausgearbeitet werden, welchen Zweck genau der Gesetzgeber verfolgt. Sodann ist zu prüfen, ob es sich um einen legitimen Zweck handelt, also insbesondere ob der verfolgte Zweck mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Beispiel: Der Gesetzgeber erlässt ein neues Tierschutzgesetz, das in das Eigentumsrecht bestimmter Halter eingreift, indem es die private Haltung bestimmter Reptilien verbietet. Gem. Art. 20 a GG ist der Tierschutz ein staatliches Ziel. Damit handelt es sich bei dem Tierschutzgesetz um einen legitimen Zweck.

Tipp: In Klausuren findet sich fast immer ein Hinweis, welcher Zweck mit dem beschriebenen Mittel verfolgt werden soll.

 

2. Geeignetheit

Das Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn es den verfolgten Zweck zumindest fördert. Bereits anhand dieser Definition wird deutlich, dass es bereits genügt, wenn durch das eingesetzte Mittel die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung erhöht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Geeignetheit ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, das heißt die Untauglichkeit des Mittels zur Zweckerreichung muss offensichtlich sein.

Beispiel: Das Verbot, bestimmte Reptilien zu halten fördert die Verbesserung des Tierschutzes in Bezug auf die Haltungsbedingungen und die Vermeidung von Wildfängen und ist damit nicht offensichtlich ungeeignet.

 

3. Erforderlichkeit

Erforderlich ist ein Mittel, wenn es unter allen gleich geeigneten Mitteln das mildeste ist. In diesem Prüfungspunkt ist herauszuarbeiten, ob der Gesetzgeber das Ziel auch mit anderen Mitteln erreichen kann. Es ist jedoch stets zu erwägen, ob diese in Frage kommenden Mittel gleich geeignet sind, also die Zweckerreichung im gleichen Maße fördern. Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Beispiel: Eine Qualifizierung der Halter könnte gegenüber einem Haltungsverbot ein gleich geeignetes, milderes Mittel darstellen. Jedoch beugt eine Qualifizierung schlechter Haltung nicht vor, sodass Kontrollen erforderlich sind. Des Weiteren sind weiterhin Wildfänge möglich. Folglich ist ein Haltungsverbot erforderlich.

 

4. Angemessenheit

Schließlich darf der verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen. Innerhalb dieses Prüfungspunktes ist zunächst festzustellen, wie schwer der Eingriff ist. Sodann ist die Wichtigkeit des verfolgten Zwecks herauszuarbeiten. Schließlich ist im Rahmen einer Argumentation festzustellen, ob der verfolgte Zweck außer Verhältnis zum eingesetzten Mittel steht oder nicht.

Beispiel (Bewertung Zweck und Mittel): Ein vollständiges Haltungsverbot bestimmter Reptilien stellt einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht der Halter dar. Der Tierschutz ist jedoch gem. Art. 20 a GG ein Staatsziel und damit ein hohes Gut.

Tipp: Die unterschiedlichen Argumente sind meist im Sachverhalt der Klausur angelegt. Es kommt bei der Bewertung der Klausur mehr auf die Qualität der Argumentation als auf das Ergebnis an.

 

C. Werkzeuge

Legitimer Zweck

Legitim ist der Zweck, wenn der Zweck auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.

Geeignetheit

Geeignet ist das Mittel, wenn es den angestrebten Zweck zumindest fördert.

Erforderlichkeit

Erforderlich ist das Mittel, wenn kein milderes, jedoch gleichsam effektives Mittel zur Verfügung steht.

Angemessenheit

Angemessen ist das Mittel, wenn die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Allgemeinwohls ausfällt.

 

E. Wiederholungsfragen

Frage 1: Woraus leitet sich das Verhältnismäßigkeitsprinzip ab?

Frage 2: Welche Prüfungspunkte beinhaltet die Verhältnismäßigkeit?

Frage 3: Was soll das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewährleisten?

Frage 4: Verhältnismäßigkeit in der Fallprüfung