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Art. 2 I GG – Allgemeine Handlungsfreiheit 

A. Einleitung 

„Jede*r darf tun und lassen, was er oder sie will!“ Diese Formulierung klingt erstmal nicht besonders juristisch. Und dennoch kann man sich über diese Aussage der Bedeutung des Grundrechts der Allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG gut nähern. Wahrscheinlich werden diesem Satz viele zunächst zustimmen wollen, bei näherem Nachdenken jedoch muss man feststellen, dass das vielleicht zu weit ginge. Das wäre nicht mehr Freiheit, sondern würde wohl im Chaos enden. 

Als das Grundgesetz geschrieben wurde, setzte sich einer der am Entstehungsprozess beteiligten Juristen, Carlo Schmid, ganz besonders für die Idee der Freiheit ein. Sein Vorschlag für die Formulierung des heutigen Art. 2 I GG: „Jeder darf tun und lassen, was das Recht anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.“ 

In dieser Erweiterung des Satzes wird der Freiheit Tun und Lassen zu können, was man will, Grenzen gesetzt. Diese Grenzen liegen dort, wo das Recht eines anderen verletzt wird. Oder, größer gesprochen, wo das, was ich tun will, gegen die Regeln verstößt, die für das Zusammenleben in einer Gesellschaft verstößt. Damit ist zugleich der Kern der Freiheitsgrundrechte im Grundgesetz umschrieben. Die Freiheitsgrundrechte gewähren den Menschen gewisse Freiräume (ihre Meinung zu sagen à Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG; ihre Religion auszuüben à Art. 4 GG; Versammlungen und Demonstrationen abzuhalten à Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG), damit das Zusammenleben in einer Gesellschaft aber funktionieren kann, müssen all diese Freiheiten Grenzen haben. Die Jurist*innen sprechen von „Schranken“.  

Im Grundgesetz findet sich der Vorschlag von Carlo Schmid jedoch nicht. Im Parlamentarischen Rat setzte sich eine Formulierung durch, die etwas feierlicher klingt: 

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ 

 

B. Allgemeine Handlungsfreiheit – ein Auffanggrundrecht  

Betrachtet man die anderen Grundrechte stellt man fest, dass diese einen viel konkreteren Fall vor Augen haben. Die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ bzw. das „Tun und Lassen“ ist sehr viel unbestimmter. Sehr viel mehr menschliche Aktivitäten unterfallen diesem Grundrecht.  

Eine Grundregel bei der Anwendung von Gesetzen lautet: „lex specialis derogat legi generali“, auf Deutsch: Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere Gesetz. In vielen Fällen greift statt des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ein spezielleres Grundrecht. Wer bestimmte Aktivitäten ausführt, weil dies zur Religionsausübung gehört, ist über Art. 4 GG geschützt. Die Teilnahme und das Organisieren von Versammlungen findet spezielleren Schutz in Art. 8 GG usw. Einzig in den Fällen, wo andere, speziellere Grundrechte nicht einschlägig sind, kann auf Art. 2 I GG zurückgegriffen werden. Daher spricht man im Fall des Art. 2 I GG auch von einem „Auffanggrundrecht“; es fängt so zu sagen all die Fälle auf, in denen kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Daraus folgt aber zugleich auch folgender Merksatz: 

Sobald der Schutzbereich eines anderen Grundrechts eröffnet ist, schließt dies die Anwendung von Art. 2 I GG aus! 

 

I. Schutzbereich 

1. Im persönlichen Schutzbereich beschränkt sich die allgemeine Handlungsfreiheit nicht auf Deutsche i.S.d. Art. 116 GG, sondern steht als Menschenrecht jeder Person zu. Dies ist insbesondere relevant, wenn sich Menschen aus anderen EU-Ländern in Deutschland auf bestimmte Grundrechte, wie beispielsweise die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berufen wollen, die laut Grundgesetz als sog. Deutschengrundrechte ausgestaltet sind. Es widerspräche den Regeln der Europäischen Union, wenn Menschen aus anderen Mitgliedsstaaten der Union diskriminiert würden (vgl. Art. 18 AEUV). Zugleich ist der Wortlaut (bspw. von Art. 12 GG) zunächst eindeutig auf Deutsche i.S.d. Art. 12 GG begrenzt. Die Lösung bietet auch hier das Auffanggrundrecht aus Art. 2 I GG. Um jedoch Unionsbürgern nur ein „Grundrechtsschutz light“ zu bieten, was im Kern ebenfalls einer Diskriminierung gleich käme, ist man sich in der Rechtswissenschaft überwiegend einig, dass Unionsbürgern über Art. 2 I GG der gleiche Schutzstandard zugesprochen werden soll. Im Detail ist dies unter Rechtswissenschaftlern durchaus umstritten; hier soll dies als Beispiel zur Verdeutlichung jedoch genügen. 

 

2. Der sachliche Schutzbereich ist, wie sich bereits in der Einleitung angedeutet hat, denkbar weit zu fassen. Die Frage, was denn „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ bedeutet, mag man lange und ausgiebig diskutieren. Wenn man sich jedoch den Satz von Carlo Schmid vor Augen führt, hat man einen guten Anhaltspunkt, was eigentlich gemeint war.

 

a) Bei der Frage, ob eine bestimmte Handlung vom sachlichen Schutzbereich umfasst ist, muss daher nicht entschieden werden, ob diese Handlung für die sie ausübende Person besonderes Gewicht für die Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu kommt.  Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem entschieden, dass selbst das Füttern von Tauben auf öffentlichen Straßen zunächst grundrechtlich über den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt ist. Ausgeschlossen sind einzig sämtliche Handlungen, die – juristisch ausgedrückt – schlechthin verboten sind. Derjenige, der einen Auftragskiller anheuert, um einen Konkurrenten umbringen zu lassen, kann sich daher nicht auf seine allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Denn die Tötung eines anderen Menschen gehört (offensichtlich) zu den fundamentalsten Verboten einer Gesellschaft.

 

b) Zum Teil wird die offene Ausgestaltung des sachlichen Schutzbereichs kritisiert. Dagegen wird insbesondere eingewandt, dass ein derart weiter Schutzbereich ohne Rücksicht auf die im Wortlaut von Art. 2 I GG erwähnte Persönlichkeit des Einzelnen die dort garantierte Freiheit gewissermaßen entwerte. Es müsse der Kern der Persönlichkeit betroffen sein, damit auch Art. 2 I GG eine vergleichbare, grundrechtlich schützenswerte Relevanz bekomme. Die Mehrheit der Jurist*innen jedoch lehnt diese Kritik ab. Sie stützen sich insbesondere auf die einleitend beschriebene Entstehungsgeschichte dieses Grundrechts. Der historische Gesetzgeber wollte gerade keine weitreichende Beschränkung des Schutzbereichs. Zur Verwirklichung der individuellen Freiheit sollte der Staat zunächst ohne große wertende Einflussnahme alle menschlichen Handlungsweisen als schutzwürdig auffassen.

 

c) Die soeben beschriebene Ausgestaltung des sachlichen Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit hat schließlich auch eine Auswirkung auf die gerichtliche Geltendmachung von (Grund-)Rechten.  Wer vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde erheben möchte, muss dem Gericht in einem ersten Schritt darlegen, dass durch eine bestimmte staatliche Maßnahme überhaupt eine Verletzung von Grundrechten möglich ist. Man spricht von der sog. Beschwerdebefugnis. Da – wie gesehen – Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist, bedeutet das, dass man sich in fast jeder Konstellation jedenfalls auf eine mögliche Verletzung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit berufen kann.  Aber nicht nur vor dem Bundesverfassungsgericht hat die Weite des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit praktische Konsequenzen. Auch vor den Verwaltungsgerichten spielt die allgemeine Handlungsfreiheit eine Rolle. Wenn man sich gegen eine Maßnahme einer Behörde gerichtlich zur Wehr setzen möchte, muss man ebenfalls darlegen, dass man in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Verbietet einem das Bauamt also beispielsweise in seinem Garten eine größere Gartenlaube zu bauen oder löst die Polizei ungerechtfertigt eine Versammlung auf, kann man sich als Adressat der Maßnahme jedenfalls auf eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit berufen. Auch wenn häufig freilich konkretere, individuelle Rechte in Betracht zu ziehen sind.

 

II. Eingriff 

Ein Eingriff ist zunächst jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung grundrechtlich verbürgter Freiheiten erschwert oder von Anfang an unmöglich macht. Auf Ebene der Definition des Eingriffsbegriff gibt es insoweit also keine Besonderheiten.  

Zu bedenken ist jedoch, dass infolge des weiten Schutzbereichs durch de facto jede staatliche Maßnahme, die Menschen eine Pflicht oder ein Verbot auferlegt, in das Grundrecht aus Art. 2 I GG eingreift. Die entscheidende rechtliche Frage lautet jedoch, ob der jeweilige Eingriff, die Beschränkung der Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. 

 

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 

1. Viele Grundrechte sehen bereits dem Wortlaut der Norm nach vor, dass die verbürgten Freiheiten auch durch den Staat eingeschränkt werden dürfen. Dies geschieht in der Regel durch einen Gesetzesvorbehalt (auch „Schranke“ genannt). Die Formulierung in Art. 2 I GG, die auf diesen Gesetzesvorbehalt zur Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit hinweist, besteht in diesem Halbsatz: „… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“  Im Vergleich zu anderen Schranken-Bestimmungen im Grundgesetz (bspw. in Art. 8 II GG: „dieses Recht [kann] durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“) ist dies in Art. 2 I GG weniger eindeutig. 

 

a) Bei näherer Betrachtung muss man zunächst feststellen, dass Art. 2 I GG gleich drei Schranken nennt, nämlich: Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Man spricht insoweit auch von einer Schranken-Trias. Alle drei Gründe für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit stehen nebeneinander und können einen Eingriff rechtfertigen und damit verfassungsmäßig sein. 

 

b) Die verfassungsmäßige Ordnung als Teil der Schranken-Trias meint die Gesamtheit der geltenden Gesetze. Es handelt sich also lediglich um eine Umschreibung eines einfachen Gesetzesvorbehaltes, wie wir ihn bspw. in Art. 8 II GG bereits gesehen haben („durch oder aufgrund von Gesetz“). 

 

c) Bekanntlich endet die eigene Freiheit dort, wo die Freiheit eines anderen beginnt. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Rechte anderer die allgemeine Handlungsfreiheit einer Person beschränken können. Bei diesen Rechten muss es sich um sog. Subjektive Rechte handeln, d.h. sie müssen konkret dem Schutz des jeweiligen Individuums dienen. Ein bloßes Interesse einer anderen Person hingegen überschreitet diese Schwelle allerdings noch nicht. Da sämtlichen subjektiven Rechte, die als Rechte anderer der allgemeinen Handlungsfreiheit entgegenstehen können, ihrerseits in den geltenden Gesetzen verankert sind, unterfallen auch diese der verfassungsmäßigen Ordnung und dem damit zum Ausdruck gebrachten einfachen Gesetzesvorbehalt. 

 

d) Das Sittengesetz meint grundlegende, allgemein anerkannte sozial-ethische Wertvorstellungen in der Gesellschaft, die für ein geordnetes Zusammenleben geradezu unverzichtbar sind. Es liegt auf der Hand, dass derartige Wertvorstellungen nicht einfach festzustellen sind, weshalb die Bedeutung dieser Schranke auch durchaus kritisch gesehen wird. Jedenfalls jedoch kann man davon ausgehen, dass jene Wertvorstellungen sich auch in den geltenden Gesetzen wiederfinden. Die geltenden Gesetze wiederum sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Folglich ist das Sittengesetz im Sinne von Art. 2 I GG letztlich „Teil“ der anderen Schrankenbestimmung, sodass ihm de facto kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr zukommt. 

 

2. Die Beschränkung von Grundrechten, soweit sie auf einem einfachen Gesetz beruht (welches als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung eine Schrankenbestimmung nach Art. 2 I GG darstellt), ist schließlich nur dann auch rechtmäßig bzw. mit der Verfassung konform, wenn die Einschränkung auch verhältnismäßig ist.  Wie jede Prüfung von Freiheitsgrundrechten muss auch bei der allgemeinen Handlungsfreiheit am Ende geprüft werden, ob die eingreifende Maßnahme einem legitimen Zweck dient, geeignet ist, den Zweck zu erfüllen, es kein milderes, gleich effektives Mittel gibt und die Maßnahme auch angemessen ist, also Mittel und Zweck in einem gerechten Verhältnis zueinanderstehen. 

 

C. Werkzeuge 

- allgemeiner Prüfungsaufbau von Freiheitsgrundrechten

 

D. Wiederholung 

Frage 1: Unterliegt die allgemeine Handlungsfreiheit einem einfachen Gesetzesvorbehalt?

Frage 2: Wie verhält sich Art. 2 I GG zu anderen Grundrechten?

Frage 3a: Bei manchen sog. Deutschengrundrechten stellt sich das Problem, dass Menschen aus Staaten der EU nach dem Wortlaut des Grundrechts sich nicht auf dieses berufen können. Warum können sich Menschen aus anderen EU-Staaten nicht auf diese berufen?

Frage 3b: Wie erreicht man es juristisch, dass auch EU-Bürger*innen hinreichend geschützt sind?