E-Learning-Veranstaltungen auf die Lehrverpflichtung anrechnen lassen
Neustart der Erprobungsphase
Im Dezember 2021 hat die Runde der Studiendekan*innen sich über das weitere Verfahren zur Anrechnung von E-Learning auf die Lehrverpflichtung verständigt. Demnach
- entfällt die Höchstgrenze von 80 % Online-Anteilen,
- wird hier wie vorher das Verfahren für Lehrveranstaltungen mit mehr als 50 % Online-Anteilen angewendet,
- wird die Erprobungsphase dieser Regelung bis Ende des Wintersemester 2023/24 fortgeführt.
Die Durchführung von hochwertigem E-Learning erfordert von Lehrenden und von Studierenden genauso viel Zeit und Engagement wie Präsenzveranstaltungen. In der Vergangenheit war vielfach allerdings nicht deutlich, ob und wie die Anteile der Lehre im E-Learning-Format anstelle von Präsenz-Formaten (Kontaktzeiten) als Bestandteil der Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden können. Mit dem Beschluss des Präsidialkollegiums vom 26.09.2019 hat die Universität Potsdam eine Regelung geschaffen, die das Anrechnen von E-Learning-Veranstaltungen unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung ermöglicht.
Es werden drei Typen der Einbindung von E-Learning-Anteilen in Lehrveranstaltungen unterschieden, die sich im Umfang der ersetzten Kontaktzeiten in (Semesterwochenstunden (SWS) pro Semester gerechnet) und dem Verfahren der Anrechnung unterscheiden. Im Dezember 2021 hat die Runde der Studiendekan*innen beschlossen, dass die bis dahin geltende Höchstgrenze von 80 % Online-Anteilen entfällt.