Informationen zum Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Abgabe Ihrer Bewerbung über ein von der Universität Potsdam dafür benanntes elektronisches Portal innerhalb der angegebenen Fristen (Ausschlussfristen).
Wenn Sie einen Antrag auf Zulassung für einen Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung im Studienplatzportal stellen, werden Sie im Rahmen Ihrer Bewerbung aufgefordert, Ihre Antragsgründe auszuwählen (siehe "Begründete Anträge" unter "Informationen zum Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote") sowie eine persönliche Darstellung und antragsbegründende Nachweise hochzuladen.
Wenn Sie einen Antrag auf Zulassung für einen Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung direkt über das Portal von uni-assist e.V. stellen, nutzen Sie bitte folgendes Formular Antrag auf Verbesserung Durchschnittsnote. Im Rahmen Ihrer Bewerbung über uni-assist e.V. werden Sie aufgefordert, Ihr ausgefülltes Antragsformular und unterstützenden Unterlagen hochzuladen.
Informationen zum Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
Bei der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium.
Daher sollten Leistungsbeeinträchtigungen, die eine*n Bewerber*in gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Gründe und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt.
Der Nachweis des Antragsgrundes reicht die Begründung des Antrages allein nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich der Grund auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat.
Wollen Sie einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote stellen, müssen Sie einen Nachweis des Leistungsverlaufs in Form einer Kopie des Transcripts of Records (Leistungsübersicht) beifügen.
Als weiterer Nachweis muss ein Gutachten der Hochschule (nicht einzelner Lehrender) beigebracht werden, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin vor dem Eintritt des belastenden Umstandes bessere und danach schlechtere Noten erzielt hatten und der geltend gemachte Umstand die Ursache für die Beeinträchtigung der Leistungen war. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Hochschule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann.
Auf ein Hochschulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Hochschule nicht in der Lage ist, es zu erstellen, z.B., weil die Hochschule nur kurze Zeit besucht wurde, so dass diese außerstande ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. Allerdings muss dann hierüber eine Stellungnahme der Hochschule eingereicht werden. Wenn kein Hochschulgutachten vorgelegt werden kann, kommt das Gutachten einer nachweislich sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, welche vom Bewerber bzw. von der Bewerberin auf eigene Kosten zu beauftragen ist.
Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung der Studienleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss der Gutachter bzw. die Gutachterin die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in den Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter muss schließlich als Ergebnis der Untersuchungen Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote ergibt, die der Bewerber bzw. die Bewerberin erreicht hätte, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Das pädagogisch-psychologische Gutachten muss dem intellektuellen Stand einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers entsprechen – d.h. das Gutachten muss grundsätzlich im Bewerbungsjahr erstellt werden.