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Informationen zum Antrag auf sofortige Zulassung im Rahmen der Quote für außergewöhnliche Härte

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Abgabe der Bewerbung im Studienplatzportal innerhalb der auf der Eingangsseite des Studienplatzportals angegebenen Fristen (Ausschlussfristen). Im Studienplatzportal sind nach Stellung des Antrags die Antragsgründe auszuwählen (siehe "Begründete Anträge" unter "Informationen zum Härtefallantrag") sowie eine persönliche Darstellung und antragsbegründende Nachweise hochzuladen.

Informationen zum Härtefallantrag

Die Auswahlkriterien ermöglichen es zwar, alle Antragssteller*innen nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen und somit die Studienplatzvergabe korrekt und nachprüfbar durchführen zu können; diese Kriterien können jedoch nicht jedem individuellen Einzelfall gerecht werden – d. h. es gibt besondere persönliche Situationen, die nicht allein nach den geltenden Auswahlkriterien beurteilt werden können. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat deshalb festgelegt, dass bis zu 3% der Studienplätze an Bewerber*innen vergeben werden können, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Wird Ihr Härtefallantrag anerkannt, nehmen Sie zunächst wie alle anderen Mitbewerber*innen an der Auswahl in den Vergabequoten Hochschulauswahlverfahren und Wartezeit teil. Können Sie dabei die Auswahlgrenzen nicht erreichen, führt die Anerkennung des Härtefallantrags zu einer Zulassung. Sollte der Härtefallantrag nicht anerkannt werden, nehmen Sie ganz „normal“ am Vergabeverfahren teil.

Werden Sie über die Härtefallquote zum Studium zugelassen, verdrängen Sie eine andere Person, die sonst einen Studienplatz in dem entsprechenden Studiengang hätte erhalten können. Um die Gefahr einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes auszuschließen, muss deshalb bei der Prüfung eines Härtefallantrags ein besonders strenger Maßstab angelegt werden.

Ihre in der sofortigen Zulassung liegende Privilegierung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerbern*innen ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Verzögerung des Studienbeginns im gewünschten Studiengang unzumutbar wäre.

Notwendig ist daher der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation kann sich nur auf gegenwärtige bzw. künftige Umstände beziehen. Eine solche Situation wäre beispielsweise eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen.

Viele Bewerber*innen setzen in ihren Härtefallantrag sehr große Hoffnungen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie von dem*der Betroffenen auch als hart empfunden werden, rechtfertigt jedoch eine Zulassung über die Härtefallquote. Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt bspw. in der Regel keine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung.

Die Härtefallregelung kann auch keine pauschale Entschädigungsmöglichkeit für im bisherigen Leben der Bewerber*innen erlittene Nachteile darstellen. Eine weniger strenge Beurteilung der Härtefallanträge verbietet sich schon deshalb, um folgende Gefahr zu vermeiden: Würden geringere Anforderungen gestellt, hätte dies zur Folge, dass mehr Härtefallanträge anerkannt würden, als hierfür Studienplätze verfügbar sind. Wird die festgesetzte Prozentzahl überschritten, müsste letztendlich das Los über die Auswahl der Bewerber*innen mit anerkanntem Härtefallantrag entscheiden. Dies sollte im Interesse der wirklich gravierenden Härtefälle klar vermieden werden. Tatsächlich werden aus den genannten Gründen zu jedem Semester nur sehr wenige Härtefallanträge anerkannt.

Begründete Anträge

Unbegründete Anträge