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Vornamensänderung und Angleichung des Geschlechtseintrags für trans*, inter* und nicht-binäre Studierende und Beschäftigte an der Universität Potsdam

Hochschulen tragen als öffentlich-rechtliche Organisationen die Verantwortung dafür, Bedingungen zu schaffen, die es ihren Angehörigen ermöglichen, möglichst diskriminierungsfrei zu arbeiten und zu studieren. Die Universität Potsdam bekennt sich zur gelebten Geschlechtervielfalt und nimmt die Belange von trans*, inter* und nicht-binären (=TIN) Personen ernst. Für sie ergeben sich häufig besondere Herausforderungen im Alltag und Arbeitskontext, weil Menschen in ihrem Umfeld nicht immer angemessen, mitunter diskriminierend reagieren oder Verwaltungsvorgänge (noch) nicht auf die gelebte Geschlechtervielfalt angepasst sind.

Die Universität Potsdam ist bemüht, den Bedarfen von TIN-Personen Rechnung zu tragen und einen respektvollen Umgang zu gewährleisten. Sie ist bestrebt, eine schnelle und barrierearme Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags von trans*, inter* und nicht-binären Studierenden und Mitarbeitenden vorzunehmen. Laut §7 Abs. 6 Satz 3, 4 im aktuellen Brandenburgischen Hochschulgesetz wird dafür ein differenziertes Vorgehen für die Änderung des Vornamens und der Geschlechtsangabe vorgenommen: Zu unterscheiden sind

  1. die Verwendung des gewählten (noch) nicht amtlich geänderten Vornamens sowie Geschlechts in hochschulinternen Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung (interne Kommunikation)
  2. zwischen von der Verwendung bei behördlichen Angelegenheiten mit Außenwirkung sowie zur Erfüllung staatlicher Aufgaben (externe Kommunikation). 

Die Universität Potsdam ermöglicht die Verwendung des gewählten (noch) nicht amtlich geänderten Vornamens sowie Geschlechts in hochschulinternen Angelegenheiten. Dies gilt auch dann, wenn eine offizielle Erklärung beim Standesamt nach dem Selbstbestimmungsgesetz nicht angestrebt wird oder angestrebt werden kann. Voraussetzung ist die Vorlage eines Ergänzungsausweises der dgti - Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. 

Bei Angelegenheiten mit Außenwirkung sowie zur Erfüllung staatlicher Aufgaben muss, nach Einschätzung der Rechtslage, eine Person eindeutig identifizierbar sein, so dass auch im Interesse der Namensstabilität nur eine Verwendung des amtlichen Namens angezeigt ist. In der Umsetzung bedeutet das, dass in Angelegenheiten mit Außenwirkung die Verwendung des selbstgewählten Namens vorerst nicht erfolgt.

Wenn eine Anmeldung beim Standesamt zur Änderung des Namens und Geschlechtseintrages nach Selbstbestimmungsgesetz bereits erfolgt ist, aber die zugehörige Erklärung noch aussteht, gilt bis zur Abgabe der Erklärung die Regelung nach internen Angelegenheiten, für die der dgti-Ergänzungsausweis vorgelegt werden muss. Die Vornamens- und Geschlechtseintragsänderung ist dann vollständig möglich, wenn auch die Erklärung beim Standesamt eingereicht wurde. 

So können Sie Ihren Personenstand und/oder Namen an der Universität Potsdam ändern

Vornamensänderungsverfahren für Studierende

1. Gesetzlich vorgeschrieben: Für eine Umsetzung der Namensänderung sowie Angleichung des Geschlechtseintrages in der Universität in allen Angelegenheiten mit Außenwirkung bedarf es die Vorlage des Nachweises über die Erklärung beim Standesamt (Beurkundung oder Bescheinigung), eines Auszugs aus dem Personenstandsregister, einer geänderten Geburtsurkunde ODER eines neu ausgestellten amtlichen Ausweises.

2. Regelungen für die interne Kommunikation: in Online-Portalen und für Zugänge kann die UP eigene Regelungen zur Vornamens-/Geschlechtseintragsänderung aufstellen. Daher ist es in diesen Fällen möglich, den selbstgewählten Namen der Studierenden zu verwenden.

Die Vornamensänderung für interne Angelegenheiten kann beantragt werden. Im Studierendensekretariat ist dafür folgendes einzureichen:

Wichtig: Für die Angelegenheiten mit Außenwirkung kann der selbstgewählte Name vorerst nicht verwendet werden, hier gilt weiterhin der amtliche Vorname. Bei Angelegenheiten mit Außenwirkung sowie zur Erfüllung staatlicher Aufgaben ist es notwendig, dass die Person eindeutig identifizierbar sein muss und folglich auch im Interesse der Namensstabilität nur eine Verwendung des amtlichen Namens angezeigt ist. 

Das betrifft zum aktuellen Zeitpunkt:

  1. Abschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, Diploma supplement)
  2. Leistungsübersicht
  3. Exmatrikulationsbescheinigung
  4. Studienbescheinigung
  5. Studienverlaufsbescheinigung
  6. Nachweis für die Rentenversicherung
  7. Nachweis der vorläufigen Durchschnittsnote
  8. Unbedenklichkeitsbescheinigung
  9. Brief an die Meldebehörde zur Anforderung des Erweiterten Führungszeugnisses
  10. Im Einzelfall zu erstellende Bescheide

Wo kann der selbstgewählte Name Verwendung finden?

Hochschulinterne Angelegenheiten, bei denen der selbstgewählte Vorname geführt werden kann, wenn keine amtliche Änderung nach Selbstbestimmungsgesetz erfolgt:

  • PUCK (Potsdamer UniversitätsChipKarte) – Studierendenausweis
    • Die Neu-Ausstellung der PUCK mit angepasstem Namen kann bei der PUCK-Servicestelle beantragt werden
    • Kosten 0 – 10€, je nach eingeschriebenem Semester
  • Lehrveranstaltungen: Teilnahmelisten
  • Zulassung zu Modulprüfungen
  • Notenverbuchung
  • Stundenplan Studierende
  • TAN-Listen-Erstellung (PULS)
  • diverse Wahllisten
  • E-Mail an LV-Teilnehmer*innen (PULS)
  • Angelegenheiten der Universitätsbibliothek
  • Schriftverkehr der Studierenden-und Prüfungsverwaltung

Möglichkeit zur Änderung der Geschlechtsangabe

Bei der Immatrikulation geben Studierende ihr Geschlecht aus den Kategorien „weiblich“, „männlich“, „divers“ und „ohne Angabe“ an. Eine Änderung des Geschlechtseintrages können Studierende danach über PULS selbständig vornehmen.

Die Universität verzichtet so weit wie möglich auf Geschlechtsangaben in der Anrede und auf Abschlussurkunden.

Vornamensänderungsverfahren für Beschäftigte

Für eine Umsetzung der Namensänderung sowie Änderung des Geschlechtseintrages in der Universität in allen Angelegenheiten mit Außenwirkung gilt für Beschäftigte die gleiche Verfahrensweise wie für Studierende, siehe oben.

Die Vornamensänderung kann für interne Belange ebenso unter Vorlage des Ausweises der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) erfolgen.

Das Formular für die Antragstellung finden Sie im Intranet. Bitte senden Sie dieses ausgefüllt an die für Sie zuständige Person für Personalsachbearbeitung im Dezernat 3 für Personal- und Rechtsangelegenheiten.

Rechtliche Grundlage

Am 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als höchste richterliche Instanz der Bundesrepublik Deutschland folgenden Beschluss gefasst: „Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.“

Dem Erlass dieses obersten Gerichtshofs der Bundesrepublik Deutschland gemäß wurde daraufhin das Personenstandsrecht (PStG, § 45b) am 18. Dezember 2018 geändert: „(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.“

Es gibt somit nun vier Optionen zur Erfassung des Geschlechts: männlich, weiblich, divers, keine Eintragung. Der Beschluss des BVerfG stärkt das Recht auf Schutz der geschlechtlichen Selbstbestimmung.

Bisher konnten der Geschlechtseintrag und Vornamen von TIN-Personen nur nach dem Transsexuellengesetz (TSG) offiziell geändert werden. Ab dem 01. November 2024 tritt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft und löst das Menschen- und Grundrechte verletzende TSG ab. Seit dem 01. August 2024 kann bei jedem Standesamt eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens angemeldet werden. Frühestens drei Monate später muss die zugehörige Erklärung abgegeben werden. Anmeldung und Erklärung erfolgen beim gleichen Standesamt.

Informationsseite mit Anwendungshinweisen zum Selbstbestimmungsgesetz