Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, einfaches Bundesrecht, in Kraft seit August 2006, wurden die vier oben genannten europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Gemäß § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. (Text als PDf zum Download)
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- Rechte und Pflichten der Hochschule aus dem AGG gegenüber Beschäftigten
In ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dieses begründet rechtliche Handlungserfordernisse. Gemäß § 12 AGG müssen Hochschulen erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen, wozu auch präventive Maßnahmen zählen. Die Hochschule hat zudem eine Informationspflicht gegenüber dem Personal: Es müssen die Rechte und Pflichten mitgeteilt werden. Im Falle der Diskriminierungen muss die Hochschule – je nach Einzelfallumständen – Gebrauch von Instrumenten wie Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen oder Unterbindungen machen. Beschäftigte haben beim Auftreten von Diskriminierung ein umfassendes Beschwerderecht: Nach §13 AGG ist es eine Pflicht der Hochschule, eine Beschwerdestelle und ein Beschwerdeverfahren einzurichten.
- Auswirkungen des AGG auf den Diskriminierungsschutz von Studierenden
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende.
Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende hat die Universität Potsdam am 21. September 2022 eine Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, (Cyber-)Mobbing und (Cyber-)Stalking (Antidiskriminierungsrichtlinie) verabschiedet. Mit ihr wird nun der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergänzt. Hochschulangehörige aller Statusgruppen der Universität Potsdam können sich im Fall einer Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Lebensalters, der Religion oder Weltanschauung, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, der Reproduktions- und Sorgearbeit oder der äußeren Erscheinung bei der Beschwerdestelle der Universität Potsdam beschweren. Die Antidiskriminierungsrichtlinie regelt das Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten im Diskriminierungsfall.