Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, einfaches Bundesrecht, in Kraft seit August 2006, wurden die vier oben genannten europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Gemäß § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. (Text als PDf zum Download)
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- Rechte und Pflichten der Hochschule aus dem AGG gegenüber Beschäftigten
In ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dieses begründet rechtliche Handlungserfordernisse. Gemäß § 12 AGG müssen Hochschulen erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen, wozu auch präventive Maßnahmen zählen. Die Hochschule hat zudem eine Informationspflicht gegenüber dem Personal: Es müssen die Rechte und Pflichten mitgeteilt werden. Im Falle der Diskriminierungen muss die Hochschule – je nach Einzelfallumständen – Gebrauch von Instrumenten wie Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen oder Unterbindungen machen. Beschäftigte haben beim Auftreten von Diskriminierung ein umfassendes Beschwerderecht: Nach §13 AGG ist es eine Pflicht der Hochschule, eine Beschwerdestelle und ein Beschwerdeverfahren einzurichten.
- Auswirkungen des AGG auf den Diskriminierungsschutz von Studierenden
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende.
Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende wird die Universität Potsdam mit Inkrafttreten des neuen Hochschulvertrages (unterzeichnet am 21. März 2019) innerhalb von 2 Jahren eine hochschulweite Strategie zum Schutz vor Diskriminierungen erarbeiten. Teil dieser Strategie wird auch eine Richtlinie sein, die die Diskriminierungsverbote des AGG aufgreift und in der Folge für alle Hochschulangehörigen gilt. Bis zu dieser Umsetzung bieten die o.g. Anlauf- und Beratungsstellen auch für Studierende eine Unterstützungsmöglichkeit.