Häufige Fragen zur Gleichstellungsarbeit (FAQs)
Häufige Fragen (FAQ)
Warum gibt es immer noch Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen? Ist Gleichstellung nicht bereits erreicht?
Weibliche Beschäftigte sind in vielen Bereichen der Hochschule immer noch unterrepräsentiert. Unterrepräsentanz liegt dann vor, wenn in Besoldungs- oder Entgeltgruppen sowie in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Je höher die Gruppen ausfallen, um so geringer der Frauenanteil. Dies gilt auch umgekehrt: je niedriger die Besoldungs- oder Entgeltgruppen, desto höher der Frauenanteil (vgl. hierzu Abschnitt Daten & Fakten, differenziert nach Mitgliedergruppen der Hochschule).
Die Gleichstellungsbeauftragten haben den Auftrag, auf dieses Ungleichgewicht zu reagieren und setzen sich bei Unterrepräsentanz gemäß Brandenburgischem Hochschulgesetz aktiv für weibliche Beschäftigte ein: in Einstellungsverfahren, bei Höhergruppierungen und Beförderungen. Sie fördern auf diese Weise die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer an der Hochschule und arbeiten damit gleichzeitig perspektivisch an der Abschaffung ihres Amtes.
Warum gibt es keine männlichen Gleichstellungsbeauftragten an der Universität Potsdam?
Wer Gleichstellungsbeauftragte an einer Hochschule im Land Brandenburg sein kann, regelt das Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG). In § 68 ist festgeschrieben, dass dieses Amt nur durch Frauen bekleidet werden kann. Zwar können (und sollen) auch Männer an der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mitwirken, in diesem Fall aber ist das Merkmal des weiblichen Geschlechts eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 8 I AGG). Eine Benachteiligung von männlichen Hochschulangehörige liegt daher nicht vor. Diese haben jedoch seit 2008 die Möglichkeit, die Gleichstellungsbeauftragten zu wählen und können sich auch jenseits des Amtes in der Gleichstellungsarbeit engagieren.
Die Position der Gleichstellungsbeauftragten ist vor allem deshalb geschaffen worden, um der Benachteiligung von Frauen entgegen zu wirken. Diese Benachteiligung ist kein hin und wieder auftretender Einzelfall, sondern das Ergebnis über Jahrzehnte gewachsener Struktur, die Männer bevorzugen. Durch die Gleichstellungsbeauftragte sollen Ungleichheiten ausbalanciert werden. Auch ein Mann kann etwas für die Gleichstellung tun, ohne dafür einen Posten besetzen zu müssen. Er fördert schon allein dadurch Gleichberechtigung, dass er sich zurückhält und einer Frau den Vortritt lässt.
Werden durch Gleichstellungsarbeit Frauen bevorzugt behandelt/eingestellt?
Grundlage aller Einstellungsentscheidungen sind die in der Stellenausschreibung festgelegten Qualifikationskriterien (sog. Anforderungen) und nicht das Geschlecht der Bewerber*innen. Dies gilt auch für Bereiche in den Frauen oder Männer jeweils unterrepräsentiert sind (vgl. hierzu Daten & Fakten).
Frauen werden gemäß § 7 (4) des Brandenburgischen Hochschulgesetzes unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aktiv mit konkreten Maßnahmen gefördert, solange eine Unterrepräsentanz besteht. Und nur dann werden sie gemäß Satz 4 Nr.1. und Nr. 2 bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt. Diese Form der "positiven Diskriminierung" kann in Zeiten, in denen ein Ungleichgewicht ausgeglichen werden soll, ein Geschlecht eine Zeit lang weniger Chancen haben – aber nur so lange, bis sich ein Gleichgewicht eingestellt hat.
Wie kann sichergestellt werden, dass eine Auswahlkommission Bewerber*innen nicht doch nach Geschlecht bevorzugt?
Die Universität ist dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG) verpflichtet. § 7 BbgHG regelt, dass Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert werden (primäre Relevanz) - alles andere wäre unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz.
Unterrepräsentanz liegt dann vor, wenn in Besoldungs- oder Entgeltgruppen sowie Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.
Zusätzlich gibt es interne Qualitätsstandard (z. B. der vom höchsten Gremium der Hochschule, dem Senat, verabschiedeten Berufungsordnung), in denen für alle Bewerber*innen faire Verfahrensprozesse festgeschrieben sind.
Für den Fall, dass ein männlicher Bewerber und eine Bewerberin gleichwertig qualifiziert sind, ist die Frau bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (z.B. durch eine vorliegende Schwerbehinderung).
Warum sollte ich mich als Gleichstellungsbeaufragte zur Wahl stellen?
Gute Frage! Es gibt viele Gründe, die dafürsprechen.
Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten kann einen enormen Mehrwert für die eigene fachliche sowie soziale Kompetenz haben. Es können innerhalb der Universität, aber auch darüber hinaus Netzwerke gebildet werden, Prozesse und Strukturen können reflektiert werden und in einem anderen Kontext verstandenen werden. Die eigene Arbeit an der Rolle unterstützen wir durch Professionalisierungsbemühungen im Amt. Themen wie die außerfachliche und soziale Kompetenzen, die Begleitung von ganzen Prozessen, die Einbindung in strategische Überlegungen der Fakultäten und Einrichtungen, das Kennenlernen der eigenen Fakultät und Einrichtung (Menschen, Gebäude, Räume) bearbeiten wir gemeinsam im Team aller dezentralen Gleichstellungsbeauftragten, auch mit professioneller Begleitung durch Trainer*innen.
Sehr gute Einblicke in die Arbeit gibt folgendes Buch:
<link link.springer.com/book/10.1007%2F978-3-531-93157-9 - up-internal-link "Externen Link im neuen Fenster öffnen">Handbuch zur Gleichstellungspolitik an Hochschulen. Von der Frauenförderung zum Diversity Management? von: Eva Blome, Alexandra Erfmeier, Nina Gülcher, </link><link link.springer.com/book/10.1007%2F978-3-531-93157-9 - up-internal-link "Externen Link im neuen Fenster öffnen">Sandra Smykalla. VS Verlag, 2013. </link>
Macht Gleichstellungsarbeit Spaß?
Die Antwort ist eindeutig ja!