In dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurden die vier europäischen Richtlinien* in nationales Recht verfasst. Erstmals wurde in Deutschland damit ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Anbieter von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.
* Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG)
Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
Richtlinie Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002/73/EG)
Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)
Das AGG im Hochschulkontext
Rechte und Pflichten der Hochschule aus dem AGG gegenüber Beschäftigten:
In Ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. So besteht die Pflicht, dass
- erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergriffen werden müssen, wozu auch präventive Maßnahmen zählen.
- die Hochschule das Personal informieren muss, über die Rechte und Pflichten
- im Falle der Diskriminierungen – je nach Einzelfallumständen - Gebrauch von Instrumenten wie Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen oder Unterbindungen zu machen ist.
- eine Beschwerdestelle und ein Beschwerdeverfahren für Beschäftigte eingerichtet werden muss
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Auswirkungen des AGG auf den Diskriminierungsschutz von Studierenden:
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende. Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende wird die Universität Potsdam mit Inkrafttreten des neuen Hochschulvertrages (unterzeichnet am 21. März 2019) innerhalb von 2 Jahren eine hochschulweite Strategie zum Schutz vor Diskriminierungen erarbeiten. Teil dieser Strategie wird auch eine Richtlinie sein, die die Diskriminierungsverbote des AGG aufgreift und in der Folge für alle Hochschulangehörigen gilt. Bis zu dieser Umsetzung bieten die o.g. Anlauf- und Beratungsstellen auch für Studierende eine Unterstützungsmöglichkeit.