Rechtliche Grundlagen
Diskriminierungsschutz (an Hochschulen) ist durch verschiedene Rechtsgrundlagen verankert und durch die Vielfalt der Mitglieder der Universität ein elemtarer Teil der Hochschularbeit.
Das Zusammenspiel von internationalen Verträgen, europäischen Richtlinien und nationalen Regelungen bietet ein Fundament, aus dem die universitäre Verantwortlichkeit erwächst, durch gezielte Maßnahmen einen Ort der Vielfalt, faktischer Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Universitätsmitglieder zu schaffen.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der diversitätsbezogenen Antidiskriminierungsarbeit, sowie teilweise über die der Gleichstellung der Geschlechter.
Darüber hinaus finden Sie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie auf der Seite des Service für Familien und zur Gleichstellungsarbeit auf der Seite des Koordinationsbüros für Chancengleichheit.
Internationale Verträge als Rechtsgrundlage
Charta der Vereinten Nationen
In der Charta der Vereinten Nationen wurde zum ersten Mal auf internationaler Ebene ein (Geschlechter-) Diskriminierungsverbot postuliert (Art. 1 Zif. 3 UNCh). Durch das Diskriminierungsverbot soll in internationaler Zusammenarbeit die unterschiedslose Durchsetzung der Grundrechte und Grundfreiheiten bezüglich Rasse, Geschlecht, Sprache oder der Religion gewährleistet werden.
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (CERD)
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung ist ein Spezialabkommen zur Verbesserung der Sicherung und Verwirklichung des Rechts auf Diskriminierungsfreiheit. Die Konvention wurde am 21.12.1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1969 in Kraft.
Sie dient speziell der Verhinderung und Bekämpfung rassistischer Diskriminierung und beschäftigt sich umfassend mit den in diesem Bereich existierenden Herausforderungen. Ziel der Konvention ist es sicher zu stellen , dass Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert Inklusion, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Durch Artikel 24 Absatz 5 CRPD wird die Situation von Studierenden mit Behinderung gestärkt, wonach „Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben“.
Europäische Menschenrechtskonvention
Bei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertag, der einen Katalog von Grund- und Menschenrechten enthält, welcher einklagbar ist. Deutschland hat die EMRK am 05.12.1952 ratifiziert. Art. 14 der EMRK enthält das Verbot der Diskriminierung. Dadurch wird eine diskriminierende Ungleichbehandlung in Bezug auf die in der Konvention inbegriffenen Grundwerte- und freiheiten verboten.
Rechtsgrundlagen auf Europäischer Ebene
Vertrag von Amsterdam
Der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Amsterdamer Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten der Union zur Umsetzung von Gender Mainstreaming als Gleichstellungsstrategie. Es handelt sich um eine verbindliche Rechtspflicht. Zudem enthält der Art. 13 des Vertrages das Verbot von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung fordert.
Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG) - “Antirassismus-Richtlinie” untersagt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen.
Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)untersagt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen, um die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit nicht zu unterminieren.
Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zuganes zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Rechtsgrundlagen auf Bundesebene
Grundgesetz (GG)
Das deutsche Rechtssystem ist hierarchisch aufgebaut: Die höchste Stufe bildet die Verfassung. Das Ziel tatsächlicher Gleichstellung und die Notwendigkeit der Vornahme von Antidiskriminierungsmaßnahmen ist für das gesamte staatliche Handeln in der Bundesrepublik im Grundgesetz verfassungsrechtlich vorgegeben. Artikel 3 des Grundgesetzes verbietet dabei jegliche Form der Diskriminierung (Ungleichbehandlung).
Den Verfassungsaufträgen sind die Rechtsgrundlagen auf Bundes-, Landes- und Hochschulebene untergeordnet. Sie dienen der näheren Ausgestaltung des Fördergebotes von Gleichberechtigung und Diskriminierungsschutz.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
In dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurden die vier europäischen Richtlinien* in nationales Recht verfasst. Erstmals wurde in Deutschland damit ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Anbieter von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.
* Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG)
Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
Richtlinie Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002/73/EG)
Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)
Das AGG im Hochschulkontext
Rechte und Pflichten der Hochschule aus dem AGG gegenüber Beschäftigten:
In Ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. So besteht die Pflicht, dass
- erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergriffen werden müssen, wozu auch präventive Maßnahmen zählen.
- die Hochschule das Personal informieren muss, über die Rechte und Pflichten
- im Falle der Diskriminierungen – je nach Einzelfallumständen - Gebrauch von Instrumenten wie Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen oder Unterbindungen zu machen ist.
- eine Beschwerdestelle und ein Beschwerdeverfahren für Beschäftigte eingerichtet werden muss
Hier gelangen Sie zur AGG-Beschwerdestelle
Hier gelangen Sie zum Personal- und Rechtsdezernat der Uni Potsdam
Auswirkungen des AGG auf den Diskriminierungsschutz von Studierenden:
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende.
Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende hat die Universität Potsdam am 21. September 2022 eine Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, (Cyber-)Mobbing und (Cyber-)Stalking (Antidiskriminierungsrichtlinie) verabschiedet. Mit ihr wird nun der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergänzt. Hochschulangehörige aller Statusgruppen der Universität Potsdam können sich im Fall einer Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Lebensalters, der Religion oder Weltanschauung, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, der Reproduktions- und Sorgearbeit oder der äußeren Erscheinung bei der Beschwerdestelle der Universität Potsdam beschweren. Die Antidiskriminierungsrichtlinie regelt das Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten im Diskriminierungsfall.
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
Das Bundesgleichstellungsgesetz dient der Beseitigung und Verhinderung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, sowie der Gewährleistung einer selbstbestimmten Lebensführung.
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG):
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland bedeutende Änderungen am Personenstandsgesetz (PStG) und dem Transsexuellengesetz (TSG) vorgenommen. Am 1. November 2024 trat das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft, das das TSG ersetzt und die Änderung des Geschlechtseintrags sowie des Vornamens vereinfacht.
Änderungen im Personenstandsgesetz (PStG):
Das SBGG führt Änderungen im PStG ein, um die rechtliche Anpassung des Geschlechtseintrags und des Vornamens zu erleichtern. Seit dem 1. November 2024 können trans*-, inter*- und nicht-binäre Personen ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern lassen. Die Notwendigkeit für ärztliche Gutachten entfällt, und das Verfahren wird vereinfacht.
Änderungen im Transsexuellengesetz (TSG):
Das TSG von 1980, das zuvor die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens regelte, wurde durch das SBGG ersetzt. Die bisherigen Anforderungen, wie die Vorlage von Gutachten und die gerichtliche Entscheidung, entfallen. Stattdessen genügt eine Selbstauskunft beim Standesamt, um den Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern.
Rechtsgrundlagen auf Landesebene
Brandenburgische Verfassung (BbgVerf)
In der Verfassung des Landes Brandenburg ist der Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 12 II festgesetzt: “Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden”
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHGG)
Das brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) ist die zentrale, hochschulexterne Rechtsquelle für die Gleichstellungsarbeit an der Universität Potsdam. Während § 7 BbgHG Inhalt und Zielsetzung der Gleichstellungsförderung regelt, bestimmt § 76 BbgHG die Voraussetzungen der Aufnahme des Amtes als (zentraler oder dezentraler) Gleichstellungsbeauftragte, sowie die daraus resultierenden Befugnisse.
Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BbgBGG)
Gemäß § 1 des Gestzes des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist Ziel dieses Gesetzes, „Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen im Land Brandenburg zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen.“
„Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft“ Absichtserklärung
Das Land Brandenburg ist als eines der ersten Bundesländer der Koalition gegen Diskriminierung beigetreten und hat im Jahr 2011 die Absichtserklärung Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaftder Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterzeichnet. Brandenburg erklärt damit unter anderem dem Thema Diskriminierung in unserer Gesellschaft mehr Aufmerksamkeit zu gewidmen, ebenso wie jeden Weg zu nutzen, um von Diskriminierung betroffenen Menschen – gerade auch vor Ort – die bestmögliche Beratung zu bieten.
Hochschulvertrag zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburg und der Universität Potsdam für die Jahre 2024 bis 2028
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburg hat für den Zeitraum von 2024 - 2028 mit der Universität Potsdam den Hochschulvertrag geschlossen, in welchem in der Präambel determiniert wird, dass "Wissenschaft und Kunst vom Dialog und Dialog gründet auf Freiheit, Toleranz und einem respektvollen Umgang miteinander [leben]. Freiheit und Toleranz enden dort, wo rassistische und antisemitische Äußerungen oder gar Taten einschüchtern, verunglimpfen, verletzen, wo Hass verbreitet oder gar Terror verherrlicht wird." Die Hochschule verschreibt sich in III.7 des Hochschulvertrages den Zielen des Diskriminierungsschutzes, Geschlechter- und Familienschutzes, der Inklusion sowie der Unterstützung benachteiligter Gruppen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Chancengleichheit und der Familienfreundlichkeit in allen Bereichen der Hochschule eine Weiterentwicklung auf der Basis der 2017 unterzeichneten „Qualitätsstandards für Chancengleichheit und Familienorientierung an brandenburgischen Hochschulen“ erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen auf Hochschulebene
Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO)
Die Grundordnung ist eine hochschulinterne Satzung. Für Hochschulangehörige hat sie verbindliche Rechtskonsequenzen. In der Grundordnung sind die Existenz und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, der Beauftragten oder des Beauftragten für Behinderte und die Kommission für Chancengleichheit festgehalten.
Hochschulentwicklungsplan der Universität Potsdam (HEP)
In dem Hochschulentwicklungsplan ist für 5 Jahre (2019-2023) unter dem Titel „Den Ausbau gestalten“ die Entwicklungsstrategie der Universität Potsdam festgelegt. Der HEP beschreibt in Kapitel IV “Chancengleichheit und familiengerechte Hochschule” die Aussichten und Vorhaben für die kommenden Jahre in diesem Bereich. Ziel ist es Stereotypisierungen ab- und diversitätässensible Strukturen sowie eine gendersensible Kultur aufzubauen. Nur so können gleiche Chancen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter oder Lebensumständen gefördert werden.
Leitbild der Universität Potsdam
In dem Leitbild beschreibt die Universität Potsdam strategische Ziele, Werte und Einstellungen, um ein umfangreiches und individuelles Profil darzustellen. Demnach steht die Universität „für Chancen- und Familiengerechtigkeit, Internationalität, Toleranz und Nachhaltigkeit.“ Dies soll auch weiterhin durch „innovative, überregional sichtbare Konzepte und Programme deutlich zum Ausdruck kommen.“
Antidiskriminierungsrichtlinie der Universität Potsdam
Der Senat der Universität Potsdam hat am 21. September 2022 eine Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, (Cyber-)Mobbing und (Cyber-)Stalking (Antidiskriminierungsrichtlinie) verabschiedet. Mit ihr wird der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergänzt. Hochschulangehörige aller Statusgruppen der Universität Potsdam können sich im Fall einer Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Lebensalters, der Religion oder Weltanschauung, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, der Reproduktions- und Sorgearbeit oder der äußeren Erscheinung bei der Beschwerdestelle der Universität Potsdam beschweren. Die Antidiskriminierungsrichtlinie regelt das Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten im Diskriminierungsfall.
Nähere Informationen über die Beschwerdestelle und das Beschwerdeverfahren erhalten Sie hier.