Zentrale Ämter & Gremien
Im Folgenden werden kurz jene Ämter und Gremien vorgestellt, deren Wahl durch die Wahlgeschäftsstelle durchgeführt oder betreut wird.
Gremien
Senat
Der Senat ist das höchste beschlussfassende Gremium der Universität. Somit entscheidet er im Rahmen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) über viele Grundsätze der Universität Potsdam, z.B. die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und die langfristige Entwicklung der Universität. Der Senat setzt sich aus Lehrenden, akademischen Mitarbeitenden, Studierenden und Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 6:2:2:1 zusammen.
Der Senat ist ein Entscheidungsgremium. Zur Vorbereitung von Entscheidungen setzt er daher diverse thematisch abgegrenzte Kommissionen ein, in denen Mitglieder der Universität Fragestellungen inhaltlich bearbeiten.
Zur Website des Senats und der Senatskommissionen
Rechtliche Grundlagen
- BbgHG - § 64 Zentrale Hochschulorgane (Fassung vom 09.04.2024)
- GrundO - Artikel 14 Senat (Fassung vom 16.06.2022)
- WahlO
Fakultätsräte
Jede Fakultät hat einen Fakultätsrat. Dieser ist das oberste beschlussfassende Gremium der Fakultät. Ähnlich zum Senat auf Universitätsebene entscheidet der Fakultätsrat auf Fakultätsebene z.B. über grundsätzliche Fragen, langfristige Entwicklungen, Berufungen und wählt den Dekan bzw. die Dekanin. Im Verhältnis 6:2:2:1 sind in ihm die Lehrenden, akademischen Mitarbeitenden, Studierenden und Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung der Fakultät vertreten.
Ein Fakultätsrat ist ein Entscheidungsgremium. Komplexere Beschlüsse werden daher durch Kommissionen inhaltlich vorbereitet, die der Fakultätsrat zuvor eingesetzt hat.
Fakultätsrat der Digital Engineering Fakultät
Fakultätsrat der Humanwissenschaftliche Fakultät
Fakultätsrat der Juristischen Fakultät
Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät
Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
Fakultätsrat der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
Rechtliche Grundlagen
- BbgHG - § 64 Zentrale Hochschulorgane (Fassung vom 09.04.2024)
- GrundO - Artikel 21 Senat (Fassung vom 16.06.2022)
- WahlO
Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB)
Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB) ist eine gemeinsame dezentrale Organisationseinheit der lehrerbildenden Fakultäten. Es ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen und Koordination in der Lehrerbildung und berät die Universität in allen Angelegenheiten der Lehrerbildung. In den zentralen Ämter- und Gremienwahlen wird die ZeLB-Versammlung gewählt, die aus den Lehrenden, akademischen Mitarbeitenden, Studierenden und Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 7:1:4:1 besteht und eine große Rolle bei der Lenkung des ZeLB spielt.
Rechtliche Grundlagen
- GrundO - Artikel 18 Beauftragte oder Beauftragter für Lehrerbildung (Fassung vom 16.06.2022)
- WahlO
- Satzung des ZeLB
DFG-Fachkollegienwahl
Die DFG-Fachkollegienwahl ist ein wichtiger Baustein für die wissenschaftlichen Selbstverwaltung und bei der Verteilung von Fördergeldern durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Gewählt wird innerhalb der Gruppe der promovierten Personen. Die Wahlen finden bundesweit und online statt. Ansprechpersonen an der Universität Potsdam sind die Wahlbeauftragten der jeweiligen Fakultät und DFG-Vertrauensdozent:in.
Zur Website der DFG-Fachkollegienwahl 2023
Rechtliche Grundlagen
Ämter
Zentrale Gleichstellungsbeauftragte
Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Universität Potsdam bei der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Ihre Amtszeit umfasst vier Jahre. Von allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Potsdam werden eine Zentrale Gleichstellungsbeauftragte und bis zu zwei Stellvertreterinnen gewählt. Wählbar sind nur weibliche Mitglieder der Universität Potsdam.
Zur Website der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten
Rechtliche Grundlagen
- BbgHG - § 68 Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte (Fassung vom 09.04.2024)
- GrundO - Artikel 16 Gleichstellungsbeauftragte (Fassung vom 16.06.2022)
- WahlO - § 25 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten (Fassung vom 22.03.2017)
Dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
Die Dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unterstützen und beraten die Zentrale Gleichstellungsbeauftragten. Sie können pro Fakultät bzw. Verwaltungseinheit gewählt. Ihre Amtszeit umfasst zwei Jahre. Eine Dezentrale Gleichstellungsbeauftragte kann zwei Stellvertreterinnen haben. Wählbar sind nur weibliche Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises.
Zur Übersicht der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten
Rechtliche Grundlagen
- BbgHG - § 68 Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte (Fassung vom 09.04.2024)
- GrundO - Artikel 16 Gleichstellungsbeauftragte (Fassung vom 16.06.2022)
- WahlO - § 25 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten (Fassung vom 22.03.2017)