Kindergeld
Kindergeld wird üblicherweise gezahlt, wenn Sie und Ihr Kind einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben (aber nicht nach §16 AufenthG zum Studium oder Sprachkurs) und Sie in Deutschland gemeldet sind. Ihr Kind muss in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gemeldet sein.
Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder studiert, kann Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Für jedes Kind werden ab Januar 2023 je 250 Euro gezahlt.
EU/EWR-Bürger sowie Bürger Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Montenegros, der Schweiz, Serbiens, Tunesiens und der Türkei | Nicht-EU-Bürger | |
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Kindergeldberechtigt, wenn: | Sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen, unabhängig davon, ob Sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. | Sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nach §§18b, 18c, 18d, §19c, §20, §28, §29 oder §30 besitzen. Mit einem Aufenthaltstitel nach §16 (Studium, Sprachkurs) können Sie kein Kindergeld beantragen. |
Notwendige Unterlagen & Angaben | Antragsformular inkl. Anlage + Kopie Ihres Passes + Kopie des Passes Ihres Kindes + ggf. Kopie der Geburtsurkunde für Neugeborene + Bankangaben + SteuerID von Ihnen und Ihrem Kind | Antragsformular inkl. Anlage + Kopie Ihres Passes und Ihrer Aufenthaltserlaubnis + Kopie des Passes und der Aufenthaltserlaubnis Ihres Kindes + ggf. Kopie der Geburtsurkunde für Neugeborene + Bankangaben + SteuerID von Ihnen und Ihrem Kind |
Weiterführende Informationen
Downloads
- Infoblatt Kindergeld (PDF 588KB)