Kindergeld und Kindergeldzuschlag
Kindergeld wird üblicherweise gezahlt, wenn Sie und Ihr Kind einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben (Details s. unten) und Sie in Deutschland gemeldet sind. Ihr Kind muss in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gemeldet sein.
Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder studiert, kann Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Für jedes Kind werden ab Januar 2025 je 255 Euro gezahlt.
Darüber hinaus gibt es für Familien mit kleinem Einkommen die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kindergeldzuschlag (KiZ) zu beantragen. Details hierzu finden Sie am Ende der Seite in der Download-Box.
EU/EWR-Bürger sowie Bürger Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Montenegros, der Schweiz, Serbiens, Tunesiens und der Türkei | Nicht-EU-Bürger | |
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Kindergeldberechtigt, wenn: | Sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen, unabhängig davon, ob Sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. | Sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nach §§18b, 18c, 18d, 18g§19c, §20, §28, §29 oder §30 besitzen. Mit einem Aufenthaltstitel nach §16 (Studium, Sprachkurs) können Sie kein Kindergeld beantragen. |
Notwendige Unterlagen & Angaben | Antragsformular inkl. Anlage + Kopie Ihres Passes + Kopie des Passes Ihres Kindes + ggf. Kopie der Geburtsurkunde für Neugeborene + Bankangaben + SteuerID von Ihnen und Ihrem Kind | Antragsformular inkl. Anlage + Kopie Ihres Passes und Ihrer Aufenthaltserlaubnis + Kopie des Passes und der Aufenthaltserlaubnis Ihres Kindes + ggf. Kopie der Geburtsurkunde für Neugeborene + Bankangaben + SteuerID von Ihnen und Ihrem Kind |
Weiterführende Informationen
Downloads
- Infoblatt Kindergeld (PDF 506KB)
- Infoblatt Kindergeldzuschlag (KiZ) (PDF 690KB)