Informationen zum Antrag auf sofortige Zulassung im Rahmen der Quote für außergewöhnliche Härte
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Abgabe der Bewerbung über ein dafür von der Universität Potsdam benanntes elektronisches Portal innerhalb der angegebenen Fristen (Ausschlussfristen).
Wenn Sie einen Antrag auf Zulassung für einen Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung im Studienplatzportal stellen, werden Sie im Rahmen Ihrer Bewerbung aufgefordert, Ihre Antragsgründe auszuwählen (siehe "Begründete Anträge" unter "Informationen zum Härtefallantrag") sowie eine persönliche Darstellung und antragsbegründende Nachweise hochzuladen.
Wenn Sie einen Antrag auf Zulassung für einen Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung direkt über das Portal von uni-assist e.V. stellen, nutzen Sie bitte folgendes Formular Antrag auf sofortige Zulassung. Im Rahmen Ihrer Bewerbung über uni-assist e.V. werden Sie aufgefordert, Ihr ausgefülltes Antragsformular und unterstützenden Unterlagen hochzuladen.
Informationen zum Härtefallantrag
Die Auswahlkriterien ermöglichen es zwar, alle Antragssteller*innen nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen und somit die Studienplatzvergabe korrekt und nachprüfbar durchführen zu können; diese Kriterien können jedoch nicht jedem individuellen Einzelfall gerecht werden – d. h. es gibt besondere persönliche Situationen, die nicht allein nach den geltenden Auswahlkriterien beurteilt werden können. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat deshalb festgelegt, dass bis zu 3% der Studienplätze an Bewerber*innen vergeben werden können, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Wird Ihr Härtefallantrag anerkannt, nehmen Sie zunächst wie alle anderen Mitbewerber*innen an der Auswahl in den Vergabequoten Hochschulauswahlverfahren und Wartezeit teil. Können Sie dabei die Auswahlgrenzen nicht erreichen, führt die Anerkennung des Härtefallantrags zu einer Zulassung. Sollte der Härtefallantrag nicht anerkannt werden, nehmen Sie ganz „normal“ am Vergabeverfahren teil.
Werden Sie über die Härtefallquote zum Studium zugelassen, verdrängen Sie eine andere Person, die sonst einen Studienplatz in dem entsprechenden Studiengang hätte erhalten können. Um die Gefahr einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes auszuschließen, muss deshalb bei der Prüfung eines Härtefallantrags ein besonders strenger Maßstab angelegt werden.
Ihre in der sofortigen Zulassung liegende Privilegierung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerbern*innen ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Verzögerung des Studienbeginns im gewünschten Studiengang unzumutbar wäre.
Notwendig ist daher der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation kann sich nur auf gegenwärtige bzw. künftige Umstände beziehen. Eine solche Situation wäre beispielsweise eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen.
Viele Bewerber*innen setzen in ihren Härtefallantrag sehr große Hoffnungen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie von dem*der Betroffenen auch als hart empfunden werden, rechtfertigt jedoch eine Zulassung über die Härtefallquote. Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt bspw. in der Regel keine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung.
Die Härtefallregelung kann auch keine pauschale Entschädigungsmöglichkeit für im bisherigen Leben der Bewerber*innen erlittene Nachteile darstellen. Eine weniger strenge Beurteilung der Härtefallanträge verbietet sich schon deshalb, um folgende Gefahr zu vermeiden: Würden geringere Anforderungen gestellt, hätte dies zur Folge, dass mehr Härtefallanträge anerkannt würden, als hierfür Studienplätze verfügbar sind. Wird die festgesetzte Prozentzahl überschritten, müsste letztendlich das Los über die Auswahl der Bewerber*innen mit anerkanntem Härtefallantrag entscheiden. Dies sollte im Interesse der wirklich gravierenden Härtefälle klar vermieden werden. Tatsächlich werden aus den genannten Gründen zu jedem Semester nur sehr wenige Härtefallanträge anerkannt.
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden:
- Besondere gesundheitliche Umstände:
- Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (fachärztliches Gutachten)
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten)
- Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten)
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten)
- Körperliche Behinderung; die Behinderung steht entweder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten)
zu den Nummern 1.1. – 1.5.
Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweiligen Nummer genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet. Eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX. Buch liegt dann vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Eine chronische Krankheit kann einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden, wenn dieses in einem fachärztlichen Gutachten eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.
- Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
- Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigungen über die Spätaussiedlung und Bescheinigung über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).
- Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat und früherer Zulassungsbescheid).
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann der Antrag grundsätzlich KEINEN Erfolg haben, sofern nicht weitere außergewöhnliche Gründe in der Person des*der Bewerbers*in hinzutreten:
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung.
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.
- Aufnahme des Studiums zur Kompensation psychischer Erkrankungen.
- Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden.
- Künftiger Wegfall einer Möglichkeit der privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns.
- Die Finanzierung des Studiums ist durch Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft (z.B. Hofübergabevertrag, Erbvertrag, Testament) begrenzt; sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert.
- Bezug von Waisengeld, das während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird, wenn das Waisengeld bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
- Zeitliche Begrenzung des Bezugs von Versorgungsbezügen von der Bundeswehr.
- Bezug von Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, Waisengeld, Rente oder einem ähnlichen Einkommen für ein begonnenes Ausweichstudium; das Ausweichstudium wird auf die Zeit, für die dieses Einkommen gewährt wird, angerechnet.
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch eigene Werkarbeit, weil die Studienförderung aus öffentlichen Mitteln wegen des Anrechnungszwanges erst nach der Zulassung zum Wunschstudium in Anspruch genommen werden soll.
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch Darlehen; bei weiterer Verzögerung der Zulassung zum eigentlich angestrebten Studium wird die Belastung durch Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen zu hoch.
- Unterhalt durch berufstätige*n Ehepartner*in.
- Notwendigkeit der Aufgabe der Stellung des*der berufstätigen unterhaltsleistenden Ehepartners*in.
- Auch der*die Ehepartner*in befindet sich noch in der Ausbildung, die finanzielle Lage erfordert daher nach eigener Auffassung einen sofortigen Studienbeginn.
- Bewerber*in ist verwitwet oder geschieden und will eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern.
- Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern.
- Bewerber*in will möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für seine Geschwister sorgen.
- Bewerber*in ist Waise oder Halbwaise.
- Bewerber*in ist verheiratet.
- Bewerber*in hat ein Kind oder mehrere Kinder.
- Familiäre Bindung an den Studienort.
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert.
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch oder rassisch Verfolgte oder Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR.
- Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Geschwistern.
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung.
- Notwendigkeit der baldigen finanziellen Unterstützung von Eltern, Geschwistern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten.
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten.
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation, Eignung oder aus Gewissensgründen.
- Behauptung besonderer Eignung für Studiengang und den entsprechenden Beruf.
- Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder -zeiten.
- Langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums.
- Bewerber*in steht schon im vorgerückten Alter.
- Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang.
- Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z.B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis).
- Ohne sofortige Zulassung Verlust von gesetzlich vorgesehenen Studien- und Prüfungserleichterungen.
- Ableistung eines Dienstes.
- Regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung.
- Ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll deshalb hier fortgesetzt werden.
- Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem Zweiten Bildungsweg.
- Versäumung der Erklärungsfrist nach § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsverordnung des Landes Brandenburg nach einer Zulassung für den genannten Studiengang in einem früheren Semester.
- Bewerber*in hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, auch die Erklärung über die Annahme des Studienplatzes nach § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsverordnung des Landes Brandenburg rechtzeitig abgegeben, dann aber - vor oder nach der Immatrikulation - auf den Studienplatz verzichtet, weil z. B. keine Wohnung zu finden war.
- Bewerber*in hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, auch die Erklärung über die Annahme des Studienplatzes nach § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsverordnung des Landes Brandenburg rechtzeitig abgegeben, ist dann aber nicht immatrikuliert worden, weil die Hochschule die Hochschulzugangsberechtigung nicht anerkannt hat.