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Übergang vom Bachelor in den Master

Sie sind bereits an der Universität Potsdam immatrikuliert und möchten …

... Ihr Studium im lehramtsbezogenen Masterstudiengang fortsetzen.

Lehramt für die Primarstufe,
Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik,
Lehramt für die Sekundarstufe I/II (allgemeinbildende Fächer),
Lehramt für Förderpädagogik

... Ihr Studium im lehramtsbezogenen Masterstudiengang fortsetzen.

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)


... Ihr Studium in einem nichtlehramtsbezogenen Masterstudiengang fortsetzen.

Für die Fortsetzung Ihres Studiums im Masterstudium sind drei voneinander unabhängige Schritte notwendig:

Erstens ist die Bewerbung zum Masterstudium erforderlich. Darüber hinaus ist zweitens im Rückmeldezeitraum der Semesterbeitrag für die Rückmeldung zu überweisen, damit Sie vorerst in den bisherigen Studiengang zurückgemeldet werden können. Unabhängig von Ihrer Bewerbung zum Masterstudium ist drittens für den Übergang in den Master

  • vom 15.01. bis 15.04. (für das Sommersemester)
  • vom 15.06. bis 15.10. (für das Wintersemester)

der Antrag auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang über Ihren PULS-Account (Anträge stellen) zu stellen.

  • Liegt Ihnen der Bachelorabschluss zum Antragszeitpunkt noch nicht vor, haben Sie die Möglichkeit, die vorläufige Immatrikulation in PULS - im Rahmen des "Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang" - anzuzeigen. Mit dem Antrag oder spätestens zum 20. April (für das Sommersemester) bzw. 20. Oktober (für das Wintersemester) sind folgende Unterlagen bei PULS hochzuladen:
    • Zulassungsbescheid
    • Bestätigung der fristgerechten Annahme der Zulassung bei zulassungsbeschränkten Studiengängen

Neben Ihrer bestehenden Bachelorimmatrikulation kann somit die vorläufige Masterimmatrikulation erfolgen.

Bitte beachten Sie: Wird zum Ende des ersten Semesters im Masterstudiengang (31. März bzw. 30. September) kein Nachweis über den Bachelorabschluss im Studienbüro/ Studierendensekretariate vorgelegt, muss die Masterimmatrikulation rückwirkend entfallen. Mit diesem Wegfall der Masterimmatrikulation werden auch alle Leistungen aus dem ersten Mastersemester gestrichen. Über mögliche Risiken und Folgen einer vorläufigen Immatrikulation in den Master berät Sie die Zentrale Studienberatung.

  • Liegt Ihr Bachelorabschluss zum Zeitpunkt der Stellung des „Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang“ bereits vor, sind mit dem Antrag oder spätestens bis zum 20. April (für das Sommersemester) bzw. 20. Oktober (für das Wintersemester) folgende Unterlagen über Ihren PULS-Account (Dokumentenupload) hochzuladen, damit eine Umschreibung in den Masterstudiengang erfolgen kann:
    • Zulassungsbescheid
    • Bestätigung der fristgerechten Annahme der Zulassung bei zulassungsbeschränkten Studiengängen
    • Nachweis über den Bachelorabschluss (Zeugnis über den Bachelorabschluss oder ggf. der "Nachweis über ein abgeschlossenes Bachelorstudium", erhältlich im Studienbüro/ Prüfungsamt)

Beachten Sie dabei, dass lediglich das Nachreichen der Unterlagen möglich ist. Die Unterlagen müssen nachweisen, dass die Bedingungen für eine Immatrikulation (der Abschluss für eine endgültige Masterimmatrikulation, die Voraussetzungen für die vorläufige Masterimmatrikulation oder die Zulassung) spätestens bei Antragsende (15. April bzw. 15. Oktober) erfüllt waren. Ein Nachreichen kommt z.B. dann in Betracht, wenn die Ausstellung von Bescheinigungen länger andauert.


... Ihr Studium im lehramtsbezogenen Masterstudiengang Primarstufe, Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik, Sekundarstufe I/II (allgemeinbildende Fächer) oder Förderpädagogik fortsetzen.

Im Rückmeldezeitraum müssen Sie erstens den Semesterbeitrag für die Rückmeldung überweisen, damit Sie vorerst in Ihrem bisherigen Studiengang (Bachelor) zurückgemeldet werden können. Darüber hinaus ist zweitens für den Übergang vom lehramtsbezogenen Bachelor in den lehramtsbezogenen Master

  • vom 15.01. bis 15.04. (für das Sommersemester)
  • vom 15.06. bis 15.10. (für das Wintersemester)

der Antrag auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang über Ihren PULS-Account (Anträge stellen) zu stellen.

  • Liegt Ihnen der Bachelorabschluss zum Antragszeitpunkt noch nicht vor, haben Sie die Möglichkeit, die vorläufige Immatrikulation in PULS - im Rahmen des "Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang" - anzuzeigen. Mit dem Antrag oder spätestens zum 20. April (für das Sommersemester) bzw. 20. Oktober (für das Wintersemester) sind folgende Unterlagen über Ihren PULS-Account (Dokumentenupload) hochzuladen:
    • phoniatrisches Gutachten
    • Leistungsübersicht, aus der sich ergibt, dass Sie mindestens 140 LP erworben haben

Erfüllen Sie die Bedingungen für eine vorläufige Zulassung, kann neben Ihrer bestehenden Bachelorimmatrikulation die vorläufige Masterimmatrikulation erfolgen.

Bitte beachten Sie: Wird zum Ende des ersten Semesters im Masterstudiengang (31. März bzw. 30. September) kein Nachweis über den Bachelorabschluss im Studienbüro/ Studierendensekretariate vorgelegt, muss die Masterimmatrikulation rückwirkend entfallen. Mit diesem Wegfall der Masterimmatrikulation werden auch alle Leistungen aus dem ersten Mastersemester gestrichen. Über mögliche Risiken und Folgen einer vorläufigen Immatrikulation in den Master berät Sie die Zentrale Studienberatung.

  • Liegt Ihr Bachelorabschluss zum Zeitpunkt der Stellung des „Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang“ bereits vor, sind mit dem Antrag oder spätestens bis zum 20. April (für das Sommersemester) bzw. 20. Oktober (für das Wintersemester) folgende Unterlagen über Ihren PULS-Account (Dokumentenupload) hochzuladen, damit eine Umschreibung in den Masterstudiengang erfolgen kann:
    • phoniatrisches Gutachten
    • Nachweis über den Bachelorabschluss (Zeugnis über den Bachelorabschluss oder ggf. den „Nachweis über ein abgeschlossenes Bachelorstudium“, erhältlich im Studienbüro/ Prüfungsamt)

Beachten Sie dabei, dass lediglich das Nachreichen der Unterlagen möglich ist. Die Unterlagen müssen nachweisen, dass die Bedingungen für eine Immatrikulation (der Abschluss für eine endgültige Masterimmatrikulation, Voraussetzungen für die vorläufige Masterimmatrikulation oder das phoniatrischen Gutachten) spätestens bei Antragsende (15. April bzw. 15. Oktober) erfüllt waren. Ein Nachreichen kommt z.B. dann in Betracht, wenn die Ausstellung von Bescheinigungen länger andauert.


... Ihr Studium im lehramtsbezogenen Masterstudiengang Sekundarstufe II (berufliche Fächer) fortsetzen.

Achtung: Mit einem lehramtsbezogenen Bachelorabschluss ist der Zugang in diesen Masterstudiengang nicht möglich!

Für die Fortsetzung Ihres Studiums im Masterstudium sind drei voneinander unabhängige Schritte notwendig:

Erstens ist die Bewerbung zum Masterstudium erforderlich. Darüber hinaus ist zweitens im Rückmeldezeitraum der Semesterbeitrag für die Rückmeldung zu überweisen, damit Sie vorerst in den bisherigen Studiengang zurückgemeldet werden können. Unabhängig von Ihrer Bewerbung zum Masterstudium ist drittens für den Übergang in den Master

  • vom 15.01. bis 15.04. (für das Sommersemester)
  • vom 15.06. bis 15.10. (für das Wintersemester)

der Antrag auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang über Ihren PULS-Account (Anträge stellen) zu stellen.

  • Liegt Ihnen der Bachelorabschluss zum Antragszeitpunkt noch nicht vor, haben Sie die Möglichkeit, die vorläufige Immatrikulation in PULS - im Rahmen des "Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang" - anzuzeigen. Mit dem Antrag oder spätestens zum 20. April (für das Sommersemester) bzw. 20. Oktober (für das Wintersemester) ist der Zulassungsbescheid über Ihren PULS-Account (Dokumentenupload) hochzuladen.

Neben Ihrer bestehenden Bachelorimmatrikulation kann somit die vorläufige Masterimmatrikulation erfolgen.

Bitte beachten Sie: Wird zum Ende des ersten Semesters im Masterstudiengang (31. März bzw. 30. September) kein Nachweis über den Bachelorabschluss im Studienbüro/ Studierendensekretariate vorgelegt, muss die Masterimmatrikulation rückwirkend entfallen. Mit diesem Wegfall der Masterimmatrikulation werden auch alle Leistungen aus dem ersten Mastersemester gelöscht. Über mögliche Risiken und Folgen einer vorläufigen Immatrikulation in den Master berät Sie die Zentrale Studienberatung.

  • Liegt Ihr Bachelorabschluss zum Zeitpunkt der Stellung des „Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang“ bereits vor, sind mit dem Antrag oder spätestens bis zum 20. April (für das Sommersemester) bzw. 20. Oktober (für das Wintersemester) folgende Unterlagen über Ihren PULS-Account (Dokumentenupload) hochzuladen, damit eine Umschreibung in den Masterstudiengang erfolgen kann:
    • Zulassungsbescheid
    • Nachweis über den Bachelorabschluss (Zeugnis über den Bachelorabschluss oder ggf. der "Nachweis über ein abgeschlossenes Bachelorstudium", erhältlich im Studienbüro/ Prüfungsamt)

Beachten Sie dabei, dass lediglich das Nachreichen der Unterlagen möglich ist. Die Unterlagen müssen nachweisen, dass die Bedingungen für eine Immatrikulation (der Abschluss für eine endgültige Masterimmatrikulation, die Voraussetzungen für die vorläufige Masterimmatrikulation oder die Zulassung) spätestens bei Antragsende (15. April bzw. 15. Oktober) erfüllt waren. Ein Nachreichen kommt z.B. dann in Betracht, wenn die Ausstellung von Bescheinigungen länger andauert.