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Freiversuch

Beispiel für eine Leistungsübersicht
Beispiel für eine Leistungsübersicht

Im folgenden finden Sie Informationen zu den Regelungen zum Freiversuch an der Universität Potsdam. Hierbei muss zwischen dem Erstsemesterfreiversuch und/oder dem Freiversuch bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung unterschieden werden.

Erstsemesterfreiversuch

Der Studienbeginn ist mit vielen neuen Herausforderungen verbunden. Die besondere Situation der Orientierung in einem für Sie neuen System wird an der Universität Potsdam dadurch berücksichtigt, dass eine Regelung für einen Erstsemesterfreiversuch in die allgemeinen Studien- und Prüfungsordnungen für die nicht lehramtsbezogenen und für die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge (BAMA-O und BAMALA-O) ab 2009 aufgenommen wurde. Dort finden Sie folgende Aussage:

"(1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen im ersten Fachsemester gelten als nicht unternommen." (vgl. z.B. BAMA-O 2013, § 13)

Was heißt das konkret?

Wenn Sie im 1. Fachsemester eine Prüfung absolvieren und diese erstmals nicht bestehen, dann ist es so, als ob Sie diese Prüfung nie absolviert hätten. Das bedeutet, dass Ihnen alle Prüfungsversuche für diese Prüfung erneut zur Verfügung stehen.

Was müssen Sie dafür tun?

Sie müssen gar nichts tun, um diesen Erstsemesterfreiversuch zu erhalten, also keinen Antrag stellen und keine Begründung schreiben. Aber Sie sollten zu gegebener Zeit auf Ihrer Leistungsübersicht nachschauen, ob der Freiversuch registriert wurde. Sollten Sie auch nach der im nächsten Absatz angegebenen Frist eine Verbuchung nicht erkennen können, empfehlen wir Ihnen, sich im Studienbüro/ Prüfungsamt zu melden.

Wie ist es umgesetzt?

Die Verbuchung des Freiversuches erfolgt durch das Prüfungsverwaltungssystem automatisch, jedoch erst 10 Wochen nach Eintragung der Note. Hintergrund für diese Frist ist die Regelung der möglichen Einsicht in die für die Bewertung relevanten Unterlagen. Sie können die Verbuchung des Erstsemesterfreiversuches daher auch erst 10 Wochen nach Verbuchung der Note in PULS unter "Meine Leistungen" bzw. auf Ihrer Leistungsübersicht erkennen. Sollten Sie in der Zwischenzeit an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen haben, wird die Anzahl der Prüfungsversuche ebenfalls automatisch angepasst.

Beispiel für eine Leistungsübersicht
Beispiel für eine Leistungsübersicht

Freiversuch bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung

Zusätzlich zum "Erstsemesterfreiversuch" ermöglicht § 13 Abs. 3 BAMA-O bzw. BAMALA-O, Freiversuche in der fachspezifischen Ordnung zu regeln. Aus der für Sie gültigen fachspezifischen Ordnung ergibt sich also, ob Sie weitere Freiversuche in Ihrem Studiengang bzw. Studienfach haben. Allein die BAMA-O bzw. BAMALA-O ist daher nicht Rechtsgrundlage für die Freiversuche.

Was heißt das konkret?

Freiversuch bedeutet auch hier, dass es einen zusätzlichen Prüfungsversuch für eine Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung gibt. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass diese Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wurde. Das "Ob" eines Freiversuchs muss immer die fachspezifische Ordnung regeln.

Es gilt: Keine Regelung, kein Freiversuch!

Wenn die fachspezifische Ordnung einen Freiversuch regelt, ist auch die Anzahl der Freiversuche begrenzt. Die konkrete Anzahl ist daher ebenfalls Ihrer gültigen fachspezifischen Ordnung zu entnehmen. Darüber hinaus regelt die fachspezifische Ordnung, ob Sie den Freiversuch entweder zur Erwirkung eines zusätzlichen Wiederholungsversuchs bei Nichtbestehen und/oder zur Notenverbesserung verwenden können.

Freiversuch zur Notenverbesserung:

  • Sie haben eine Prüfung absolviert und bestanden, sind aber mit Ihrer Note in der Prüfung unzufrieden und wollen einen erneuten Versuch mit dem Ziel der Notenverbesserung unternehmen.
  • Sie erhalten für das betroffene Modul einen zusätzlichen Wiederholungsversuch.
  • Nach der erneuten Bewertung der Prüfung gilt die jeweils bessere Note.

Freiversuch bei Nichtbestehen:

  • Sie haben eine Prüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen.
  • Sie erhalten für das betroffene Modul einen zusätzlichen Wiederholungsversuch.
  • Der Freiversuch kann sowohl nach dem erstmaligen Nichtbestehen als auch nach der regulären nicht bestandenen Wiederholungsprüfung angemeldet werden, wenn die konkrete Prüfung noch in der Regelstudienzeit absolviert wurde und die fachspezifische Ordnung keine einschränkende Regelung trifft.

Pro Modul ist nur ein Freiversuch möglich, d.h. pro Modul können Sie nur eine Notenverbesserung bzw. einen zusätzlichen Wiederholungstermin anzeigen. Wenn Sie also in einem Modul einen Freiversuch wegen Nichtbestehen eingesetzt haben, ist kein weiterer Freiversuch zur Notenverbesserung oder wegen nochmaligen Nichtbestehens möglich. Jedoch stehen bei Nichtbestehen die regulären Wiederholungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Freiversuchsregelung kann durch die fachspezifischen Ordnung auch auf bestimmte Module beschränkt werden. Fehlt es an einer solchen einschränkenden Regelung, können Sie frei wählen, für welche Module Sie diese anwenden.

Bitte beachten Sie, dass sich der Freiversuch auf jede Prüfung (Ausnahme Abschlussarbeit) bezieht, also auch auf Modulteilprüfungen. Sollte die Prüfung also aus Modulteilprüfungen bestehen, gilt der Freiversuch nur für die jeweilige Teilprüfung, verbraucht aber einen Freiversuch.

Einen Freiversuch können Sie nur innerhalb der Regelstudienzeit anzeigen.

Wie und wo kann ich einen Freiversuch anzeigen?

Die Freiversuche bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung werden im Studienbüro/ Prüfungsamt verwaltet. Die Anzeige eines Freiversuchs stellen Sie über PULS („Anträge stellen“).

Die Anzeige des Freiversuchs muss spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (Ausschlussfrist) erfolgen.

Die Bekanntgabe der Note ist die Eintragung der Note im Campusmanagementsystem (PULS).

Wie melde ich mich nach der Anzeige des Freiversuchs zu meiner Prüfung an?

Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung im Rahmen des Freiversuchs findet bei Studiengängen die über PULS betreut werden in PULS statt. In Studiengängen bei denen die Anmeldungen über Listen laufen, ist eine erneute Anmeldung per Liste notwendig.

Die Anmeldung läuft also wie beim gewohnten Anmeldeverfahren.

Muss ich noch etwas tun, wenn das Prüfungsergebnis meiner erneuten Prüfung bekannt ist?

Sofern Sie einen Freiversuch zur Notenverbesserung beantragt und in der erneuten Prüfung eine bessere Note erbracht haben, gilt automatisch die jeweils bessere Note.

Haben Sie wider Erwarten eine schlechtere Note erhalten, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Studienbüro/ Prüfungsamt.

Den Einsatz des Freiversuches können Sie der Leistungsübersicht entnehmen.

Berücksichtigung der Pandemiesemester im Hinblick auf die Anzeige eines Freiversuchs nach § 13 Abs. 3 BAMA-O/BAMALA-O


Das Land Brandenburg hat mit der Hochschulpandemieverordnung für Studierende, die im

  • Sommersemester 2020,
  • Wintersemester 2020/2021,
  • Sommersemester 2021 und
  • Wintersemester 2021/2022

eingeschrieben waren, eine individuelle Regelstudienzeit eingeführt. Danach gilt eine von § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Die verlängerte individuelle Regelstudienzeit führt nun zu folgender Anwendung des § 13 Abs. 3 BAMA-O/BAMALA-O: Alle Fachsemester im Geltungszeitraum dieser Hochschulpandemieverordnung werden bei der Anwendung der Regelung zum Freiversuch nicht berücksichtigt.

Beispiel zur Erläuterung:

Im Sommersemester 2020 wurde in einem Bachelorstudiengang die Regelstudienzeit von sechs Semestern erreicht. Im Wintersemester kann abweichend von § 13 Abs. 3 BAMA-O/BAMALA-O trotz Erreichens des siebten Fachsemesters ein Freiversuch innerhalb des üblichen Verfahrens angezeigt werden.