Vorlesung/Seminar: Kirchliches und staatliches Verfassungsrecht im Vergleich
Das Grundgesetz sichert den Religionsgemeinschaften zu, ihre eigenen Angelegenheiten selbstbestimmt zu verwalten. Dazu gehört auch das kirchliche Verfassungsrecht. Kirchliches Verfassungsrecht ist der Oberbegriff für Gesetze, die grundlegendes Recht in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen enthalten, zum Beispiel Zusammensetzung der Leitungsorgane, Kirchenmitgliedschaft. Die Regelungen werden vorgestellt und dazu wird vergleichend – sofern es inhaltlich möglich ist – die Situation des staatlichen Verfassungsrechts (Grundgesetz und Verfassung der Länder) herangezogen.
Beginn des Seminars: Wöchentlich ab Mittwoch, 14. April 2021, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Ort des Seminars: Raum 2.32 im Haus 1
Sollte keine Präsenzveranstaltung möglich sein, findet das Seminar per Zoom statt.
Kontakt und Anmeldung: Dr. Rainer Rausch
Erster Abschnitt: Grundsätzliche Bestimmungen
1. Theologische Grundlagen |
2. Ökumenische Beziehungen |
3. Aufbau und Leitung der Evangelischen Landeskirche |
Zweiter Abschnitt: Die Kirchenmitgliedschaft
1. Taufe |
2. Bekenntniszugehörigkeit |
3. Wohnsitz |
Dritter Abschnitt: Die (Kirch)Gemeinde
1. Auftrag und Rechtsstellung |
2. Die Leitung der Gemeinde |
3. Die Gemeindeversammlung |
4. Besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften |
Vierter Abschnitt: Der Kirchenkreis
1. Auftrag und Rechtsstellung |
2. Die Kreissynode |
3. Die personelle Leitung des Kirchenkreises |
Fünfter Abschnitt: Die Landeskirche
1. Auftrag und Rechtsstellung |
2. Die Leitungsorgane der Landeskirche |
3. Die Gesetzgebung der Landeskirche |
4. Aufgaben des Landesbischofs / des Kirchenpräsidenten |
5. Verwaltungsbehörde und deren Befugnisse |
Sechster Abschnitt: Die kirchliche Gerichtsbarkeit
Siebter Abschnitt: Die Ämter und Dienste der Kirche
1. Das ordinationsgebundene Amt – Grundlagen |
2. Der Dienst in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis (Beamte) |
3. Der pfarramtliche Dienst |
4. Der Dienst der Verkündigung aufgrund einer Beauftragung |
5. Weitere Dienste der Verkündigung |