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Informationen zum Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Abgabe der Bewerbung im Studienplatzportal innerhalb der auf der Eingangsseite des Studienplatzportals angegebenen Fristen (Ausschlussfristen). Im Studienplatzportal sind nach Stellung des Antrags die Antragsgründe auszuwählen (siehe "Begründete Anträge" unter "Informationen zum Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote") sowie eine persönliche Darstellung und antragsbegründende Nachweise hochzuladen.

Informationen zum Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote

Bei der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium.

Daher sollten Leistungsbeeinträchtigungen, die eine*n Bewerber*in gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Gründe und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt.

Beispiel: Kay bewirbt sich zum Wintersemester 2024/25. Seine Durchschnittsnote im Abitur 2024 beträgt 2,3. Er weist jedoch nach, dass er im ersten Halbjahr 2023 einen schweren Verkehrsunfall mit monatelangem Krankenhausaufenthalt erlitten hat. Aus den Zeugnissen vor dem Unfall (Durchschnittsnote: 2,0) ist ersichtlich, dass er ohne den folgenschweren Unglücksfall wahrscheinlich eine Durchschnittsnote von 2,0 erreicht hätte. Die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigung äußern sich also in einer Verschlechterung der Durchschnittsnote im Abitur von 0,3. Kay wird deshalb mit der Durchschnittsnote von 2,0 an der Auswahl beteiligt. Falls die Auswahlgrenze im gewünschten Studiengang bei 2,1 liegt, kann Kay ein Studienplatz zugewiesen werden. Bildet sich die Auswahlgrenze aber bei 1,9, muss er trotz verbesserter Durchschnittsnote abgelehnt werden.

Das Beispiel verdeutlicht, dass der Nachweis des Antragsgrundes (hier: monatelanger Krankenhausaufenthalt) für die Begründung des Antrages allein nicht ausreicht. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich der Grund auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat.

Wollen Sie einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote stellen, müssen Sie zum Nachweis des Leistungsverlaufs Ihre Schulzeugnisse hochladen.

Als weiterer Nachweis muss ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer*innen) beigebracht werden, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass Sie vor dem Eintritt des belastenden Umstandes bessere und danach schlechtere Noten erzielt hatten oder der geltend gemachte Umstand die Ursache für die Beeinträchtigung Ihrer Leistungen war. Denn die Schule kann in der Regel beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Gründe auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, bestimmen besondere Grundsätze, die (siehe unten) für alle Schulen verbindlich sind. Das Gutachten muss von der Schulleitung unterzeichnet sein. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.

Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass diese außerstande ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. Allerdings muss dann auch eine solche Stellungnahme der Schule eingereicht werden.

Wenn kein Schulgutachten vorgelegt werden kann, kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, welches Sie sich auf eigene Kosten beschaffen müssen. Die Gutachter*innen müssen sowohl eine pädagogische Ausbildung (z. B. durch Ablegung beider Lehramtsprüfungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z. B. als Diplompsychologe*in) abgeleistet haben; der schulpsychologische Dienst kann Ihnen unter Umständen behilflich sein, eine solche Person zu finden. Legen Sie beim anschließenden Gespräch eine Mitteilung der Schule darüber vor, dass sie die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb kein Schulgutachten erstellen konnte. 

Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss der*die Gutachter*in die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in den Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Der*die Gutachter*in muss schließlich als Ergebnis der Untersuchungen Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote bzw. Punktzahl ergibt, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Beachten Sie: Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten; außerdem müssen Sie die Mitteilung der Schule darüber, dass sie kein Schulgutachten erstellen konnte, beifügen.

Das pädagogisch-psychologische Gutachten muss dem intellek­tuellen Stand eines*er Abiturienten*in ent­sprechen – d. h. das Gutachten muss grundsätzlich im Abiturjahr erstellt werden. Später erstellte Gutachten können akzeptiert werden, wenn sie Angaben zum Verlauf der Entwicklung enthal­ten und nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen wird, wo­her die begutachtende Fachkraft das entsprechende Wissen hat (z. B. weil zwischen Gutachter*in und Bewerber*in bereits bei Eintritt des belastenden Umstandes eine Therapiebeziehung bestand oder durch Rückgriff auf aussagekräftige Patienten*innen­akten bzw. Therapieberichte). Die Darstellungslast für den*die Gutachter*in steigt, je größer der zeitliche Abstand zwischen Abitur und Erstellung des Gutachtens ist.

Begründete Anträge

Unbegründete Anträge

Grundsätze für die Erstellung von Schulgutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich

Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen, sollen folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher Gutachten beachtet werden:

  1. Die Entscheidung darüber, ob sich die Schule, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gutachtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation äußert, trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Schule kann die Erstellung eines Gutachtens ablehnen; sie wird es insbesondere dann verweigern, wenn die für das Gutachten notwendigen Feststellungen wegen fehlender Kenntnisse über die zu begutachtende Person (z. B. zu kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht erfolgen können.
  2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutachten muss enthalten:
    a) eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn des*der Schülers*in;
    b) die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Gründe nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken; 
    c) die Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Gründe auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrkräfte;
    d) eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei der Universität Potsdam bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden darf.
  3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Gründe zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, innerhalb welcher Bandbreite eine bessere Note bzw. eine höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre.
    Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende Bandbreite, innerhalb derer die bessere Gesamtdurchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl dann läge, ist anzugeben.
  4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten nur bei Bescheinigung von geringfügigen Leistungsdifferenzen gestützt werden.
    Die Anforderungen an die schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge müssen mit der bescheinigten Noten- bzw. Punktzahlbandbreite steigen.
  5. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann ein*e an der Schule tätige oder für die Schule zuständige*r Schulpsychologe*in bei der Erstellung des Gutachtens zugezogen werden.