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Hochschulzugangsberechtigungen Bachelor & Erste juristische Prüfung

Zugangsberechtigt zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor & Erste juristische Prüfung) führt, ist, wer eine der nachfolgenden Qualifikationen nachweisen kann:

Schulische Hochschulzugangsberechtigungen

  1. Allgemeine Hochschulreife (Nachweis: Abitur)
  2. Fachgebundene Hochschulreife (in der entsprechenden Fachrichtung im grundständigen Studium an der Universität Potsdam)
  3. Fachhochschulreife (Haben Sie nur eine Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife, ist dies nicht ausreichend. Nur zusammen mit dem praktischen, berufsbezogenen Teil können Sie die volle Fachhochschulreife erlangen. Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Bundesland zuständige Stelle.)
  4. Fachgebundene Fachhochschulreife (in der entsprechenden Fachrichtung im grundständigen Studium an der Universität Potsdam)
  5. Berufsqualifizierender Hochschulabschluss

Die Fachoberschulreife ist nicht mit der Fachhochschulreife zu verwechseln, da der mittlere Schulabschluss allein keine Hochschulzugangsberechtigung darstellt.

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

  1. Bestandene Meisterprüfung aufgrund §§ 45, 51a, 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist oder der Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung
  2. Fortbildungsabschluss aufgrund §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, oder nach den §§ 42, 42f der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben
  3. Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  4. Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, oder einen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
  5. Unter den Nummern 1 und 2 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder pädagogischen Berufe
  6. Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung (in der entsprechenden Fachrichtung im grundständigen Studium an der Universität Potsdam)

Zum Studium an der Universität Potsdam kann auch zugelassen werden, wer eine im Ausland erworbene Qualifikation nachweist, die einer der oben genannten Nachweise entspricht und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist.

Ob Ihre Qualifikation einer Hochschulzugangsberechtigung für die Universität Potsdam entspricht, können Sie bereits vor der Bewerbung und Immatrikulation feststellen lassen.

Hochschulzugangsberechtigung durch vorheriges Studium

Wer in einem Studiengang mindestens zwei Semester an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland studiert und die in diesem Zeitraum erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat, kann das Studium in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang an der Universität Potsdam fortsetzen. Zur Prüfung der Voraussetzungen müssen eine aktuelle Leistungsübersicht sowie Unterlagen, aus denen der Studienverlauf ersichtlich ist, vorgelegt werden.

Hochschulzugang mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Bewerber, die Ihren Schulabschluss im Ausland erworben haben (ausländische Hochschulzugangsberechtigung) müssen vor der Bewerbung für das 1. und/oder höhere Fachsemester die Anerkennung als Studienberechtigung für das Land Brandenburg über folgenden Weg vornehmen lassen:

Staatliches Schulamt Cottbus: Reichen Sie die für die Anerkennung Ihres ausländischen Schulabschlusses erforderlichen Unterlagen (Beachten Sie dazu auch das Merkblatt auf der Internetseite vom Staatlichen Schulamt Cottbus.) beim Staatlichen Schulamt Cottbus ein. Sie erhalten vom Staatlichen Schulamt Cottbus eine Bescheinigung (Bestätigung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung und der umgerechneten Note), mit welcher Sie sich dann - inkl. einer Kopie Ihrer HZB - an der Universität Potsdam über das "Studienplatz-Portal" bewerben können.

oder

uni-assist e.V.: Nutzen Sie für die Anerkennung über uni-assist e.V.  bitte das Online-Bewerberportal und registrieren sich dort für die Universität Potsdam, für das Fach "Bewertung der HZB". Die zur Bewertung der Hochschulzugangsberechtigung  notwendigen Zeugnisse und Unterlagen können Sie über das uni-assist Bewerbungsportal einfach hochladen. Von uni-assist e. V. erhalten Sie einen Prüfbericht (Bestätigung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung und der umgerechneten Note), mit welchem Sie sich dann - inkl. einer  Kopie Ihrer HZB - an der Universität Potsdam über das "Studienplatz-Portal" bewerben können.

Bei ausländischer Hochschulzugangsberechtigung ist zusätzlich der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich (z. B. DSH).