Studienkommissionen
Zur Vorbereitung neuer und zur Überarbeitung bzw. Weiterentwicklung vorhandener Studienprogramme für das lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudium sowie für Zertifikatsstudien im Sinne der Befähigungserwerbsverordnung (BEV) richtet die Versammlung Studienkommissionen ein (§ 9 ZeLB-Satzung). Diese erarbeiten die Studien- und Prüfungsordnungen, die von den Fakultätsräten erlassen werden. Je nach Fakultät haben die Studienkommissionen darüber hinaus noch weitere Aufgaben. Allgemein bilden sie einen zentralen Baustein des universitären Qualitätsmanagementsystems. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden Ergebnisse aus Evaluationen von Studium und Lehre berücksichtigt.
Einer Studienkommission sollen mindestens 6 Mitglieder angehören (zur Hälfte Hochschullehrer:innen bzw. akademischen Mitarbeiter:innen, zur Hälfte Studierende, dabei überwiegend Lehramtsstudierende). Wenn ein Studienprogramm mehr als eine Fakultät betrifft (z. B. Bezugsfach Gesellschaftswissenschaften beim Sachunterricht), sind Vertreter:innen aller beteiligten Fakultäten als Mitglieder einzubeziehen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr.
Der Fakultätsrat der Fakultät, zu der das jeweilige Fach gehört, hat das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Studienkommission. Die Benennung der studentischen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertreter:innen in den vorschlagenden Fakultätsräten. Gegebenenfalls kann die Versammlung von dem Fakultätsvorschlag abweichen und insbesondere die Kommission erweitern.