Zwischenprüfung
Aktuelles
Corona-Regelung: Auswirkung auf die Zwischenprüfungszeit
Auf die Frist nach §7 Abs. 1 ZwPrO werden bis zu 4 "Corona-Semester" angerechnet. Je nach Studienbeginn wird diese Regelung berechnet.
Beispielrechnung bei Immatrikulation im WiSe 19/20
Erst- und Zweitsemesterklausuren müssen bis zum Ende des 9. Fachsemesters und Drittsemesterklausuren bis zum Ende des 8. Fachsemesters bestanden werden.
Achtung! Bei Immatrikulation im Wise 21/22 haben Sie bis zum Ende des 5. Fachsemesters Zeit für die Zweit- und Drittsemesterklausuren.
Allgemeines
Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere Ausbildung im Hauptstudium fachlich geeignet ist. Die Zwischenprüfung wird vorlesungsbegleitend in Form von Klausuren zu den Grundlagenfächern und zu den Lehrveranstaltungen der Hauptrechtsgebiete der ersten drei Fachsemester durchgeführt. Im Fall des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung besteht die Gelegenheit zu deren zweimaliger Wiederholung. Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus, dass spätestens am Ende des fünften Fachsemesters die erforderliche Anzahl an Klausuren erfolgreich angefertigt worden ist. Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus:
- 2 Vorlesungsabschlussklausuren aus dem Zivilrecht
- 2 Vorlesungsabschlussklausuren aus dem Strafrecht
- 2 Vorlesungsabschlussklausuren aus dem Öffentlichen Recht
- 1 Vorlesungsabschlussklausur aus dem Grundlagenfach Europäische Rechtsgeschichte
Klausurregeln für Aufsichtsarbeiten im Zwischenprüfungsverfahren
(Zwischenprüfungsausschussbeschluss vom 26. Januar 2022)
Es dürfen nur zugelassene Hilfsmittel verwendet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder Ähnliches enthalten. Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel zu Beginn des Textes eines Gesetzes sind zugelassen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnungen der Gesetze vermerkt werden.
Bei festgestellten Verstößen wird die Klausurbearbeitung abgebrochen. Das hat einen als ungenügend bewerteten Versuch zur Folge.
Achtung: Anders lautende Aussagen gelten lediglich für die Vorlesung, aber nicht für das Zwischenprüfungsverfahren!
Liebe Studierende,
die Termine für die Wiederholungsklausuren des zweiten Fachsemesters sind:
Mittwoch, 06.11.24 von 13 bis 15 Uhr ; Strafrecht AT II
Montag, 11.11.24 von 09 bis 11 Uhr; Grundlehren des Bürgerlichen Recht II
Mittwoch, 13.11.24 von 13 bis 15 Uhr; Staatsrecht II
Die Anmeldung zu den Klausuren ist ab dem 21.08.2024 im Moodle-Kurs zur Zwischenprüfung bis 8 Tage vor Klausurtermin möglich.
Für die Anmeldung und die Durchführung der Klausuren (zugelassene Hilfsmittel etc.) gelten im Übrigen die auf dieser Seite genannten Regelungen unverändert fort.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass Einzelanfragen hierzu nicht vorab beantwortet werden können. Halten Sie sich daher an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Anmeldung
Die Klausurpläne für die Zwischenprüfungsklausuren im BGB II und Staatsrecht II sind jetzt über Moodle einsehbar.
Hinweise:
- Die Anmeldung zu den Semesterabschlussklausuren erfolgt über den Moodle-Kurs zur Zwischenprüfung.
- Die Anmeldung zu und die Abmeldung von den Klausuren ist bis 8 Tage vor dem jeweiligen Klausurtermin möglich. Falls eine Abmeldung erforderlich werden sollte, können Sie diese ebenfalls in dem vorstehenden Moodle-Kurs selbstständig vornehmen ("Möchten Sie ... sich anmelden? [X] Nein").
- Nachfragen zur Anmeldung sind ebenfalls nur persönlich im Studienbüro an Frau Ryl zu richten. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der vielen Klausurteilnehmer Fragen per E-Mail nicht beantwortet werden können.
Einsichtnahme
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Klausuren gibt es in einem vom Studienbüro festgelegten Zeitraum.
Hinweis: Die Klausuren werden grundsätzlich nicht an die Studierenden zurückgegeben, sondern in der jeweiligen Akte im Studienbüro aufbewahrt.
Remonstration
Vom Tag der Einsichtnahme an kann innerhalb einer Woche schriftlich gegen die Bewertung der Prüfungsleistung die Remonstration erhoben werden.
Die Remonstrationsschrift muss substantiierte Hinweise auf Bewertungsmängel geben, eine lediglich pauschal gehaltene Kritik an der Beurteilung genügt dafür nicht. Die Einwände sind dazu konkret und nachvollziehbar, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung und Angabe von Quellen aus der Literatur und der Rechtsprechung, zu begründen. Von „Notenvorschlägen“ ist abzusehen.
Die Remonstrationen sind innerhalb der Wochenfrist im Studienbüro der Juristischen Fakultät in den üblichen Geschäftszeiten oder per Mail an wiebke.ryluuni-potsdampde einzureichen. Bei auf dem Postweg zugesandten Remonstrationen gilt der Zeitpunkt des Posteingangs. Nicht fristgerecht eingereichte Remonstrationen werden nicht berücksichtigt.
Prüfungsverhinderung
Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Prüfungsleistung nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit anfertigen, hat er dies unverzüglich dem Aufsichtführenden bzw. dem Prüfungsleiter - dieser vertreten durch die Mitarbeiter des Studienbüros - anzuzeigen und die Gründe nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Attest.
Die Prüfungsunfähigkeit ist sofort nach Auftreten der Erkrankung anzuzeigen. Das Attest ist innerhalb von sieben Kalendertagen einzureichen. Eine Anzeige der Prüfungsunfähigkeit und eine Einreichung des Attestes zur Einhaltung der Frist vorab per Mail an wiebke.ryluuni-potsdampde ist möglich. Originale sind unverzüglich nachzureichen.