Mutterschutz
Studentinnen erhalten ab dem 1. Januar 2018 für die Zeit der Schwangerschaft, direkt nach der Geburt und für die Stillzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Schutz vor Belastungen im Studienverlauf.
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes beinhalten grundsätzlich:
- eine Schutzfrist 6 Wochen vor der Geburt,
- eine Schutzfrist 8 Wochen nach der Geburt - bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes, sofern sie innerhalb der ersten 8 Wochen ärztlich festgestellt wird,
- einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes,
- einen Schutz vor Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehr- und Nachtarbeit,
- einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, um Zeitverzögerungen im Studienverlauf durch Schwangerschaft und Geburt zu minimieren,
- einen Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus,
- Freistellungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z.B. ärztliche Vor- und Nachsorge) sowie zum Stillen (im ersten Jahr mind. 2x täglich 30 Minuten).
Als schwangere Studentin werden Sie demnach von ihren Studienverpflichtungen grundsätzlich freigestellt - für die sechs Wochen vor der Geburt und für die acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Geburt Ihres Kindes sowie vor und nach diesen Zeiträumen bei Tätigkeiten, die eine "unverantwortbare Gefährdung" für das Leben von Mutter und Kind darstellen.
Nicht für Studentinnen gelten die §§ 17-24 MuSchG (Kündigungsschutz und finanzielle Leistungen).
Wer muss es wissen? - Meldung der Schwangerschaft
Die Universität Potsdam ist als Ausbildungsstelle wie als Arbeitgeberin für den gesundheitlichen Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Studentinnen im Sinne des MuSchG verantwortlich.
Bitte informieren Sie daher das Dezernat für Studienangelegenheiten anhand dieses Formulars zur Anzeige einer Schwangerschaft für Studierende, sobald diese festgestellt wurde. Bitte fügen Sie einen Nachweis mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin (z.B. Kopie aus dem Mutterpass) bei.
Im Anschluss an die Meldung Ihrer Schwangerschaft erhalten Sie ein Schreiben, das Ihnen die genauen Termine Ihrer Mutterschutzfristen nennt, Sie a) über die Möglichkeiten, auch innerhalb der Mutterschutzfrist ihr Studium fortzusetzen und b) über das Prozedere der Gefährdungsbeurteilung informiert, sowie Sie über weitere Informations- und Gesprächsangebote in Kenntnis setzt.
Sind Sie zudem als SHK oder WHK an der Universität beschäftigt, müssen Sie Ihre Schwangerschaft auch dem Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten mitteilen. Das Formular zur Anzeige einer Schwangerschaft für Beschäftigte (auch WHKs) finden Sie im Intranet.
Trotzdem weiter studieren? - Besondere Flexibilität im Mutterschutz
Im Unterschied zu Arbeitnehmerinnen dürfen Sie als Studentin nach dem neuen Mutterschutzgesetz sowohl vor als nach der Geburt auch auf ihren Mutterschutz verzichten, soweit dies dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind nicht entgegensteht. Dies muss nicht den gesamten Zeitraum der gesetzlichen Fristen betreffen. Sie können die Entscheidung dazu auch während der Mutterschutzfrist treffen, und Sie können ebenfalls auch den Verzicht wieder zurücknehmen.
Wenn Sie also während der Mutterschutzfristen dennoch eine Prüfung oder andere Studienleistung ablegen möchten, dürfen Sie das. Sie dürfen danach ebenfalls wieder den Mutterschutz in Anspruch nehmen. Dies müssen Sie jeweils schriftlich der zuständigen Prüfungsverwaltung mitteilen. Bitte verwenden Sie dafür das Formular zum Widerruf des Verzichts auf Mutterschutz.
Was geht nicht? - Gefährdungsbereiche und -beurteilungen
Die Regelungen zum Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz beziehen sich ausdrücklich auf die Gesundheit von Mutter und Kind.
Gefährdungsbereiche finden sich vor allem bei Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten sowie in infektiösen Bereichen (pädagogische und medizinische Arbeitsfelder), aber auch bei körperbezogenen Studienanteilen wie Sport- oder Musikkursen und -praktika sowie möglicherweise bei Exkursionen (z.B. wenn diese in unwegsamem Gelände stattfinden). Eine Fortsetzung der jeweiligen Tätigkeit ist in einigen Bereichen außer von der Tätigkeit selbst abhängig von den gesundheitlichen Voraussetzungen jeder einzelnen Frau (Immunität gegenüber bestimmten Infektionskrankheiten). Im Zuge einer "Gefährdungsbeurteilung" wird geklärt, welche Tätigkeiten (d.h. auch Studieninhalte) während Schwangerschaft und Stillzeit ausgeführt werden dürfen und welche nicht.
Für jede schwangere Studentin muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Hierbei muss in Zusammenarbeit mit Ihnen abgeschätzt werden, wie Sie Ihr Studium auch in der Schwangerschaft fortsetzen können - mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalem gesundheitlichen Schutz für Sie und Ihr Kind. Dazu gehört auch ein Gesprächsangebot seitens der Universität (in Ihren jeweiligen Studienfächern) zu einer Ihrer Situation angepassten Studienorganisation während Schwangerschaft, Mutterschutz und Stillzeit.
Den Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf den Seiten des Sicherheitswesens der Universität. Er hilft dabei, Ihren Gesundheitsschutz in der Schwangerschaft festzustellen und zu dokumentieren. Über weitere Links gelangen Sie von dort aus zu den allgemeinen Gefährdungsbeurteilungen der Studiengänge, aus denen Sie ersehen können, welche Lehrveranstaltungen Sie während der Schwangerschaft ohne Vorbehalt, welche mit Anpassungen und welche Sie gar nicht besuchen dürfen.