Im Gegensatz zu einem reinen „Broterwerbsjob“ (z.B. Kellnern, Kassieren,…) bietet ein qualifizierender Nebenjob eine Beschäftigung, die auf das eigene Studienfach oder das anvisierte Betätigungsfeld ausgerichtet ist und von späteren Arbeitgeber*innen bereits als erste berufsqualifizierende Erfahrung anerkannt wird. Ob qualifiziert oder nicht, unter die Bezeichnung Werkstudierendentätigkeit fallen alle Formen der abhängigen Beschäftigung als Studierende, egal, ob es sich um einen Mini-, Midi-, oder sonstigen Job handelt, solange nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird.
Achtung! Eine Werkstudierendentätigkeit ist nicht das Gleiche wie ein Werkvertrag. Wer einen Werkvertrag abschließt, arbeitet selbständig.
- Zeitlicher Umfang: Als Studierende müssen Sie für Ihre Arbeit keine Beiträge zu Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Dies gilt aber nur, solange alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse zusammen pro Woche nicht mehr als 20 Stunden ergeben. Überschreiten Sie diese 20 Wochenstunden, erlischt Ihre Versicherungsfreiheit und Sie verlieren versicherungstechnisch den Studierendenstatus. Die 20 Stunden dürfen aber überschritten werden, wenn die Arbeit in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet (Vollzeitbeschäftigung in den Semesterferien, Nacht- und Wochenendarbeit) oder während der Vorlesungszeit auf maximal 2 Monate beschränkt ist. Werden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander abgeschlossen, darf der Gesamtzeitraum innerhalb eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. Es ist dabei egal, welche Art der Beschäftigung Sie ausüben (Minijob, Midijob, Werkstudierendentätigkeit,…)
- Urlaubsanspruch: Als Werkstudent*in gilt man als Arbeitnehmer*in und hat dementsprechend anteilmäßigen (gemessen am Stundenumfang) Urlaubsanspruch.
- Zeugnisanspruch: Bietet Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Krankheit: Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Vergütung: Die Tätigkeit muss mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Weitere Infos: www.der-mindestlohn-wirkt.de
- Gesetzliche Regelungen:Die Versicherungsfreiheit als Werkstudent*in ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Ansonsten gelten Werkstudierende als reguläre Arbeitnehmer*innen.