Überblick über die Rahmenbedingungen verschiedener Praxismöglichkeiten
Ein Praktikum soll Ihnen bei der Berufsorientierung helfen und Ihnen erste Einblicke in den Berufsalltag einer bestimmten Branche ermöglichen. In vielen Studiengängen sind Praktika ein verpflichtender Bestandteil des Studiums. Und auch beim späteren Berufseinstieg spielen praktische Erfahrungen eine essentielle Rolle. Doch nicht jede*r möchte oder kann immer ein Praktikum machen. Hier zeigen wir Ihnen einige mögliche Alternativen und die dazugehörigen Prämissen. Unter Umständen können Sie diese Erfahrungen, sofern ein klarer berufsqualifizierender Fokus erkennbar ist, sogar für Ihr Studium anerkennen lassen, entweder anstelle des Pflichtpraktikums oder gegebenenfalls im Rahmen von Studium Plus. Wenden Sie sich dazu einfach an die Studienfach- oder Praktikumsberatung Ihres Studiengangs oder den für die Anerkennung zuständigen Prüfungsausschuss. Auch wenn es mit der Anerkennung nicht klappt, - für zukünftige Arbeitgeber*innen sind diese Erfahrungen immer ein Pluspunkt.
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit und ohne ersten Abschluss
Worum geht's? Eine WHK-Stelle ist für Studierende natürlich eine naheliegende Alternative, denn zumeist findet die Arbeit auf dem Campus statt und bietet einen Bezug zum eigenen Studienfach. Auch wer später in die Wissenschaft möchte, legt häufig mit einer WHK-Stelle den Grundstein für die folgende Karriere. Man sollte nur aufpassen, dass sich die eigenen Aufgaben nicht auf Kopieren und die Pflege des Semesterapparates beschränken, wenn man etwas lernen möchte.
- Zeitlicher Umfang: Es können mehrere Verträge gleichzeitig geschlossen werden, alle Verträge zusammen dürfen aber maximal 19 Wochenstunden umfassen. Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz dürfen wissenschaftliche Mitarbeiter*innen an deutschen Hochschulen bis zur Promotion maximal 6 Jahre befristet beschäftigt werden und nach der Promotion erneute 6 Jahre.
WICHTIG! Studierende können als WHK (Bachelor und Master zusammengerechnet) bis zu 6 Jahre anrechnungsfrei arbeiten. Erst nach dem Abschluss werden die Beschäftigungszeiten nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz gezählt. - Urlaubsanspruch: Es gibt einen fest definierten Urlaubsanspruch, der sich nach der Befristungsdauer und Wochenstundenanzahl berechnet.
- Zeugnisanspruch: Bietet Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Krankheit:Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Vergütung:Die Vergütung richtet sich nach dem hauseigenen Tarifvertrag der Hochschule.
- Gesetzliche Regelungen: Für das Land Brandenburg ist die Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte (mit und ohne Abschluss) durch das Brandenburgische Hochschulgesetz geregelt.
WICHTIG! WHK ohne ersten Abschluss müssen an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein. Für WHK mit einem ersten Hochschulabschluss gilt diese Regelung dagegen nicht.
Qualifizierender Nebenjob/ Werkstudierendentätigkeit
Im Gegensatz zu einem reinen „Broterwerbsjob“ (z.B. Kellnern, Kassieren,…) bietet ein qualifizierender Nebenjob eine Beschäftigung, die auf das eigene Studienfach oder das anvisierte Betätigungsfeld ausgerichtet ist und von späteren Arbeitgeber*innen bereits als erste berufsqualifizierende Erfahrung anerkannt wird. Ob qualifiziert oder nicht, unter die Bezeichnung Werkstudierendentätigkeit fallen alle Formen der abhängigen Beschäftigung als Studierende, egal, ob es sich um einen Mini-, Midi-, oder sonstigen Job handelt, solange nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird.
Achtung! Eine Werkstudierendentätigkeit ist nicht das Gleiche wie ein Werkvertrag. Wer einen Werkvertrag abschließt, arbeitet selbständig.
- Zeitlicher Umfang: Als Studierende müssen Sie für Ihre Arbeit keine Beiträge zu Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Dies gilt aber nur, solange alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse zusammen pro Woche nicht mehr als 20 Stunden ergeben. Überschreiten Sie diese 20 Wochenstunden, erlischt Ihre Versicherungsfreiheit und Sie verlieren versicherungstechnisch den Studierendenstatus. Die 20 Stunden dürfen aber überschritten werden, wenn die Arbeit in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet (Vollzeitbeschäftigung in den Semesterferien, Nacht- und Wochenendarbeit) oder während der Vorlesungszeit auf maximal 2 Monate beschränkt ist. Werden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander abgeschlossen, darf der Gesamtzeitraum innerhalb eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. Es ist dabei egal, welche Art der Beschäftigung Sie ausüben (Minijob, Midijob, Werkstudierendentätigkeit,…)
- Urlaubsanspruch: Als Werkstudent*in gilt man als Arbeitnehmer*in und hat dementsprechend anteilmäßigen (gemessen am Stundenumfang) Urlaubsanspruch.
- Zeugnisanspruch: Bietet Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Krankheit: Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Vergütung: Die Tätigkeit muss mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Weitere Infos: www.der-mindestlohn-wirkt.de
- Gesetzliche Regelungen:Die Versicherungsfreiheit als Werkstudent*in ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Ansonsten gelten Werkstudierende als reguläre Arbeitnehmer*innen.
Ehrenamt bzw. Freiwilligendienst
Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit, die Sie freiwillig und ohne Bezahlung durchführen, kann unter Umständen wichtige Erfahrungen für die eigene Berufsqualifizierung bieten. Natürlich kommt es dabei darauf an, dass der Fach- bzw. Berufsbezug stimmt. Wenn Sie also später in einer NGO arbeiten möchten und schon während des Studiums dort mitwirken, so ist das ein toller Pluspunkt. Wenn man ein Ehrenamt nicht über einen längeren Zeitraum regelmäßig ausübt, sondern für einen befristeten Zeitraum am Stück (z.B. 3 - 12 Monate in Vollzeit), dann spricht man meist von einem Freiwilligendienst oder dem sogenannten Volunteering. Als strukturierte Programme gibt es hier z.B. das Freiwillige Ökologische oder Soziale Jahr sowie den Bundesfreiwilligendienst oder die Programme "kulturweit" und "weltwärts".
- Zeitlicher Umfang: Da ehrenamtliches Engagement keine Berufstätigkeit darstellt, können Sie den zeitlichen Umfang selbst wählen. Natürlich sollten Sie trotzdem darauf achten, dass Sie Ihr Studium nicht vernachlässigen. Für einen Freiwilligendienst in Vollzeit bieten sich die Übergänge vom Abitur zum Bachelor oder vom Bachelor zum Master an. Bei kürzeren Zeiträumen können Sie diesen natürlich auch in den Semesterferien unterbringen oder ein Urlaubssemester einlegen.
- Urlaubsanspruch:Bietet in der Regel keinen Anspruch auf Urlaub, aber einige der strukturierten Programme bieten eigene Regelungen.
- Zeugnisanspruch: Bietet keinen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (Sonderregelungen für BFD, FSJ und FÖJ).Auch wenn es keinen rechtlichen Anspruch gibt, sollten Sie aber immer bei Ihrer Organisation nach einem Zeugnis fragen - es wird Ihnen sicher nicht verwehrt.
- Vergütung:Ein freiwilliges Engagement ist naturgemäß unvergütet. Dennoch bieten manche der strukturierten Programme den Freiwilligen ein kleines Taschengeld oder eine Aufwandsentschädigung für anfallende Kosten.