2. Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
- Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten (zum Formular)
- Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Erklärung, für welches Fachgebiet die Promotion angestrebt wird (siehe Formular Antrag auf Eröffnung), das angegebene Fachgebiert erscheint auf der Promotionsurkunde
- ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt
- Urkunden
- Nachweis über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer Universität, gleichgestellten Hoch- oder Fachhochschule mit einem nachgewiesenen Leistungsumfang von 300 Leistungspunkten, ein wissenschaftliches Studium mit mindestens acht Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Magister, Diplom) oder ein wissenschaftliches Studium mit mindestens acht Semestern mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss (Staatsexamen)
oder - Nachweis über ein Hoch- oder Fachhochschulstudium mit einem Mindestprädikat von "gut" mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Bachelor, 180 Leistungspunkte) und den Nachweis über ergänzende Studienleistungen im Umfang von 60 Leistungspunkten eines akkreditierten Masterstudiums
- Nachweis über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer Universität, gleichgestellten Hoch- oder Fachhochschule mit einem nachgewiesenen Leistungsumfang von 300 Leistungspunkten, ein wissenschaftliches Studium mit mindestens acht Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Magister, Diplom) oder ein wissenschaftliches Studium mit mindestens acht Semestern mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss (Staatsexamen)
- eine Erklärung, dass die Doktorandin oder der Doktorand an keiner anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat sowie eine Erklärung darüber, dass die Dissertation in der gegenwärtigen Fassung keiner anderen Hochschule zur Begutachtung vorgelegen hat oder vorliegt (zum Formular)
- die Dissertation
- in vier gebundenen oder gehefteten Kopien sowie eine digitalisierte Fassung
oder - nach § 7 (4) der gültigen Promotionsordnung: Anstelle einer Dissertationsschrift können auch in wissenschaftlich anerkannter Weise publizierte oder zu solch einer Publikation angenommene oder sich in Revision befindliche Schriften als schriftliche Promotionsleistung zugelassen werden, wenn sie in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistung darstellen (publikationsbasierte Dissertation).
Eine publikationsbasierte Dissertation muss
1. ein Übersichtspapier enthalten, das anhand der eingereichten Veröffentlichung ein kohärentes eigenes Forschungsprogramm darstellt,
2. eine Erklärung enthalten, welche Beiträge die Doktorandin oder der Doktorand bei eingereichten Gemeinschaftsveröffentlichungen geleistet hat. Diese Erklärung muss von den Koautoren bestätigt werden. (zum Musterformular)
- in vier gebundenen oder gehefteten Kopien sowie eine digitalisierte Fassung
- eine Zusammenfassung der Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentlichen Ergebnissen in deutscher oder englischer Sprache (max. 10 Seiten),
- eine Erklärung (eingebunden in der Dissertation), dass die Arbeit selbstständig und ohne Hilfe Dritter verfasst wurde und bei der Abfassung alle Regelungen guter wissenschaftlicher Standards eingehalten wurden (zum Formular ),
- ein (nicht behördliches) polizeiliches Führungszeugnis, welches zum Zeitpunkt der Abgabe nicht älter als drei Monate ist,
- ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.
Hinweise:
- Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann ein Vorschlag hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission beigefügt werden.
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern mit Bezug zum Fachgebiet. Ein Mitglied muss zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören und promoviert sein. Die übrigen Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein bzw. der Gruppe der Hochschullehrer angehören. Ein Mitglied der Prüfungskommission kann auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden. (zum Formular)
- Sofern eine Betreuung (der Dissertationsschrift) nicht stattgefunden hat, steht der Doktorandin oder dem Doktoranden das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Der/die Vorgeschlagene muss im angestrebten Fachgebiert eine Professur innehaben oder in diesem habilitiert sein.
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