Vereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen
der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam,
vertreten durch den Dekan
im folgenden ›Fakultät‹ genannt,
und dem
Evangelischen Institut für Kirchenrecht e.V. an der Universität Potsdam,
vertreten durch den Vorstand
im folgenden ›Institut‹ genannt.
Präambel
Das Kirchenrecht hat einen festen Platz an den Universitäten seit deren Gründung. Das evangelische Kirchenrecht ist seit jeher Bestandteil der Juristischen und der Evangelisch-Theologischen Fakultäten. An der Universität Potsdam wird das evangelische Kirchenrecht durch das Evangelische Institut für Kirchenrecht e.V. gepflegt. Die Fakultät und das Institut verpflichten sich auf der Grundlage der nachfolgenden Vereinbarung, die zur Umsetzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und dem Institut abgeschlossen wird, zu enger Kooperation in Forschung, Lehre und Weiterbildung auf den Gebieten, die zur Aufgabenstellung des Instituts gehören. Diese Vereinbarung dient der Pflege und Entwicklung des evangelischen Kirchenrechts an der Fakultät. Fakultät und Institut arbeiten ebenfalls bei der Pflege und Entwicklung des Fachs Staatskirchenrecht zusammen.
§ 1 Aufgaben des Instituts
(1) Das evangelische Kirchenrecht wird an der Fakultät durch das Institut selbständig vertreten.
(2) Das Institut vertritt gemeinsam mit dem katholischen Institut für Kirchenrecht und in Kooperation mit der Fakultät das Fach Staatskirchenrecht an der Fakultät.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Pflege und Entwicklung des evangelischen Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts dienen der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät. Die Fakultät wird die Arbeit des Instituts fördern.
(2) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Kooperation ausschließlich der Förderung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung dient und nicht als ein durch finanzielle Erwägungen geprägtes, wechselseitiges Leistungsverhältnis anzusehen ist.
(3) Die Vertragspartner gestatten sich gegenseitig für die Laufzeit des Vertrags die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen und wissenschaftlich-technischen Hilfsmittel. Der Vertrag begründet keine finanziellen Verpflichtungen oder Folgelasten für die Fakultät und das Institut.
(4) Die Fakultät wird das Institut bei der Gewinnung von Kooperationspartnern im Bereich des evangelischen Kirchenrechts oder des Staatskirchenrechts aus dem Hochschulbereich oder aus dem Bereich der staatlichen oder kirchlichen Praxis im In- und Ausland unterstützen sowie beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mitwirken.
(5) Das Institut wird eigene Forschungsprojekte für die Fakultät nutzbar machen.
§ 3 Weiterbildende Studiengänge
Die Fakultät räumt der Einrichtung von weiterbildenden Studiengängen durch das Institut eine Priorität ein. Das Institut wird Studiengänge, die von der Fakultät oder an der Fakultät angeboten werden, im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Gegebenenfalls werden konkrete Bedingungen projektbezogener Kooperationen durch Projektvereinbarungen festgeschrieben.
§ 4 Veränderung der Studien- und Prüfungsbedingungen
Die Fakultät wird sich mit dem Institut vor einer geplanten Veränderung der Studien- und Prüfungsbedingungen, welche die Arbeit des Instituts betreffen, rechtzeitig ins Benehmen setzen.
§ 5 Mitwirkung bei Lehr-, Betreuer-, Gutachter- oder Prüferaufgaben
(1) In der Lehre wirkt das Evangelische Institut für Kirchenrecht besonders im Rahmen des Schwerpunktbereichs ›Grundlagen des Rechts‹ mit. Das Institut stellt das Lehrangebot im Bereich des Evangelischen Kirchenrechts sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Die Lehrveranstaltungen werden in den Vorlesungsverzeichnissen der Universität Potsdam und der Juristischen Fakultät bekanntgegeben. Die Fakultät wird dem wissenschaftlichen Personal des Instituts im Rahmen des Hochschulrechts die Aufnahme von Lehr-, Betreuer-, Gutachter- oder Prüferaufgaben im Lehrbetrieb ermöglichen. Mitarbeiter des Instituts sind berechtigt, im Juristischen Examen sowie im Rahmen von Magister-, Promotions- und Habilitationsverfahren als Prüfer mitzuwirken, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation erfüllen.
(2) Dissertationen an der Fakultät, die ein Thema aus dem Gebiet des evangelischen Kirchenrechts zum Thema haben, können von am Institut tätigen Wissenschaftlern betreut werden. Voraussetzung ist die Bestellung dieser Wissenschaftler zu Gutachtern und Prüfern nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Dissertationen auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts. Die Mitwirkung des Instituts an Promotionsverfahren der Fakultät zum Doctor iuris utriusque ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen den daran Beteiligten.
§ 6 Stellung der Angehörigen des Instituts an der Fakultät
(1) Die Angehörigen des Instituts bedürfen zur Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit im Bereich des evangelischen Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts keines Lehrauftrags. Die Auswahl der in der Lehre Tätigen erfolgt durch das Institut. Die in der Lehre Tätigen müssen zumindest die Anforderungen erfüllen, welche die Fakultät an Lehrbeauftragte stellt.
(2) Für die Beauftragung für Lehrveranstaltungen zum Staatskirchenrecht wird sich das Institut mit dem Institut für Kirchenrecht abstimmen. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Fakultät befürwortet die Verleihung der Lehrbefugnis für evangelisches Kirchenrecht oder Staatskirchenrecht an Angehörige des Instituts mit einer entsprechenden Lehrbefähigung, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.
§ 7 Schlussvorschriften
(1) Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit.
(2) Die Kooperationspartner haben das Recht, diese Vereinbarung bei einer wesentlichen Veränderung der Umstände aus wichtigen Gründen mit einer Frist von 12 Monaten nach Jahresende zu kündigen. Änderungen der Studien- und Prüfungsbedingungen durch die Fakultät, die zu einer wesentlichen Änderung der Pflichten aus diesem Vertrag führen, berechtigen das Institut zur Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung regeln die Kooperationspartner einvernehmlich.
(4) Sollte eine einvernehmliche Regelung dennoch nicht möglich sein, ist ein Schiedsgericht, dem je ein Vertreter der Fakultät, des Instituts und ein Berufsrichter als Vorsitzender angehören, gemäß den Bestimmungen der ZPO einzurichten.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Potsdam, den 17. Dezember 2003
Juristische Fakultät
der Universität Potsdam
Univ.-Prof. Dr. Ralph Jänkel
Dekan der Juristischen Fakultät
Evangelisches Institut für Kirchenrecht e. V.
an der Universität Potsdam
Oberkirchenrat Dr. Joachim Gaertner
Oberkonsistorialrat Dr. Martin Richter