Satzung des Evangelischen Instituts für Kirchenrecht e.V.
vom 12. Juni 2003, geändert mit Beschluss vom 27. Februar 2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Evangelisches Institut für Kirchenrecht“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein strebt die Anerkennung als Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 100 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, dessen Vorschriften für ihn verbindlich sind, sowie die Anerkennung als Institut an der Universität Potsdam an.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Wissenschaft des Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts mit den jeweiligen Bezügen zur Theologie und zur Geschichtswissenschaft in Forschung und Lehre. Dies geschieht insbesondere durch
1. Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam,
2. Anregung und Betreuung von Publikationen und Forschungsvorhaben von Studierenden im Rahmen ihrer Ausbildung und Nachwuchswissenschaftlern sowie
3. Durchführung eigener Forschungsvorhaben
auf dem Gebiet des Kirchenrechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte und des Staatskirchenrechts. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft im Verein setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, voraus. Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Direktorium. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Direktoriums Ehrenmitglieder berufen.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Direktoriums. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Direktoriums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Direktorium zu erheben.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Unter besonderen Umständen können auch andere Mitglieder befreit werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Direktorium, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Direktoriums sollen in den Fächern Rechtswissenschaft oder Theologie habilitiert sein.
(2) Das Direktorium ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Entscheidung über das Veranstaltungsprogramm des Vereins sowie Erteilung von Lehraufträgen;
2. Entscheidung über Vereinbarungen, die Forschung oder Lehre betreffen, mit der Universität oder anderen Einrichtungen;
3. Entscheidung über die Anregung, Betreuung und Unterstützung von Publikationen und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Kirchenrechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte und des Staatskirchenrechts;
4. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
5. Einladung zur Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Leitung der Mitgliederversammlung;
6. Verabschiedung des Jahresberichts.
§ 6 Wahl und Amtsdauer des Direktoriums
Das Direktorium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Direktoriums im Amt. Vor der Wahl legt die Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Direktoriums fest. Jedes Mitglied des Direktoriums ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Direktoriums während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
§ 7 Beschlussfassung des Direktoriums
Die Beschlussfassung regeln die Mitglieder des Direktoriums einvernehmlich unter sich. Für Beschlüsse ist, wenn das Direktorium aus zwei Personen besteht, Einstimmigkeit erforderlich; besteht es aus drei Personen, müssen mindestens zwei Mitglieder zustimmen. Das Direktorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben und Sachbereiche aufteilen. Die Gesamtverantwortung des Direktoriums bleibt hierdurch unberührt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern. Diese sind zur gegenseitigen Abstimmung und Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen im Einvernehmen mit dem Direktorium;
2. Vorbereitung der Veranstaltungsplanung;
3. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Direktoriums;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Vorbereitung des Jahresberichts.
(4) Direktorium und Vorstand arbeiten eng zusammen. Der Vorstand ist verpflichtet, vor wichtigen Entscheidungen die Stellungnahme des Direktoriums einzuholen.
(5) Für die Wahl und die Amtsdauer des Vorstands gilt § 6, für die Beschlussfassung § 7 entsprechend.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied darf mehr als das eigene und ein weiteres Stimmrecht wahrnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Direktoriums und des Vorstands;
2. Entscheidung über die Erhebung und die Höhe eines Mitgliedsbeitrags; dabei sind Ehrenmitglieder von einer Beitragspflicht befreit;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Direktoriums und des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich von Direktorium oder Vorstand fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Direktorium und Vorstand können ihrerseits die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Direktorium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Direktorium fest.
(2) Das Direktorium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Direktorium verlangt wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Direktoriums, das von diesem bestimmt wird, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Mitglied übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das die Versammlung leitende Mitglied kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Direktorium verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Bei Abstimmungen gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich
(4) Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Mitgliederversammlung vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Mitglied, das die Versammlung geleitet hat, und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der in Satz 1 genannten Mitglieder, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 12 - gestrichen
§ 13 Auflösung des Vereins
Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden muss.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, welche das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig erachtet, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(2) Bis zur Berufung des Beirats nimmt die Mitgliederversammlung die Aufgaben des Beirats wahr.
Berlin, den 12. Juni 2003/27. Februar 2015