Einstellungsverfahren
Nach Rufannahme wird die Ernennung im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) Brandenburg im Beamten- oder Angestelltenverhältnis vorbereitet. Die Regelaltersgrenze für Ernennungen im Beamtenverhältnis liegt derzeit bei 50 Jahren. Bei Überschreitung dieser Grenze kann eine Ernennung im Angestelltenverhältnis erfolgen bzw. sofern unmittelbar vorher ein Beamtenverhaltnis in Deutschland vorgelegen hat eine Versetzung erfolgen.
FAQ
Unterlagen zur Ernennung
- Gesundheitliche Eignung
Die gesundheitliche Eignung ist Voraussetzung für eine beamtenrechtliche Ernennung. Diese wird nach der Rufannahme in einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt. Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung übernimmt die Universität Potsdam. Wir empfehlen, rechtzeitig bei der Amtsärztin/dem Amtsarzt einen Termin zu vereinbaren, da meist mit längeren Wartefristen zu rechnen ist. Das Berufungsmanagement sendet Ihnen für den Amtsarzt ein Schreiben zu, aus dem der Auftrag für den Amtsarzt hervorgeht, Ihre gesundheitliche Eignung zu prüfen. - Führungszeugnis
Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ist persönlich zu stellen, wobei eine Gebühr zu entrichten ist. Sie müssen Ihren Personalausweis und die Anschrift der Universität als Arbeitgeberin zur Beantragung parat haben. Das Führungszeugnis können Sie bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgeramt) Ihres Wohnortes beantragen. In Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen bei ihrer zuständigen Meldebehörde in Deutschland ein sogenanntes „Europäisches Führungszeugnis“, das auch Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates gibt.
Sollten Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz im Ausland haben, können Sie schriftlich einen Antrag beim Bundesamt für Justiz stellen. - Sonstige Unterlagen
- beglaubigte Kopien von allen Abschlusszeugnissen ab Abitur
- aktueller Lebenslauf/CV (datiert und unterschrieben, bei deutschen Staatsangehörigen auf deutsch)
Für die Universität Potsdam ist ein Personalfragebogen auszufüllen, den Sie vom Berufungsmanagement zugesandt bekommen.
Sozialversicherungen/Beihilfe
Beamte mit Beihilfeanspruch sind grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt, die gesetzliche Versicherungspflicht bleibt aber bestehen. Das Land Brandenburg als Dienstherr beteiligt sich über die Beihilfe an den Kosten in Zusammenhang mit Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen allerdings nur ergänzend.
Daher ist die Absicherung der verbleibenden Aufwendungen durch den Abschluss einer beihilfeergänzenden privaten Teil-Krankenversicherung notwendig. Sie können alternativ eine private Krankenvollversicherung abschließen oder sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern lassen.
Für die beiden letzten Fälle bietet das Land Brandenburg seit 2020 die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe an, die als Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird.
Details zum Thema Beihilfe finden Sie bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB).
Gemeinsam berufene Professorinnen und Professoren nach dem Jülicher Modell beachten bitte die weiteren Informationen unter dem Stichpunkt Gewährleistungsbescheid.
Gewährleistungsbescheid bei gemeinsamen Berufungen (Jülicher Modell)
Für gemeinsam berufene Professorinnen und Professoren nach Jülicher Modell erfolgt eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Anerkennung des dienstlichen Interesses. Mit dem Beurlaubungsschreiben erhalten die Beamten die Information, dass sie beamtenrechtlich gleichgestellt sind wenn die Zahlung der Versorgungszuschläge seitens der außeruniversitären Forschungseinrichtung erfolgt (näheres regelt der Kooperationsvertrag).
Die Zeit der Beurlaubung zählt dann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Mit dem Ausscheiden bzw. Ruhestandsetzung und der Beendigung der Beurlaubung besteht dann Anspruch auf Pensionszahlung nach den beamtenrechtlichen Regelungen. Wenn die Person vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kann u. U. ein Rückfall in die regulären Sozialkassen erfolgen, verbunden mit einer Nachzahlung der Rentenversicherung und dem Wegfall der Pensionsansprüche.
Eine Beitragsbefreiung in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht, wenn seitens der außeruniversitären Forschungseinrichtung die Beihilfeleistungen und der Anspruch auf Bezügefortzahlung im Krankheitsfall gemäß beamtenrechtlichen Regelungen gewährt werden. Näheres regelt der Arbeitsvertrags mit der außeruniversitären Forschungseinrichtung.
Thüringer Modell
Die Berufung erfolgt ohne das ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis mit dem Land Brandenburg begründet wird. Es wird ein Beschäftigungsverhältnis mit der außeruniversitären Forschungseinrichtung begründet, für dessen Dauer das Recht besteht die Berufsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ zu führen.
Bitte senden Sie dem Berufungsmanagement einen aktuellen, datierten und unterschriebenen Lebenslauf zu.
Sie erhalten von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ein Einweisungsschreibung für die Professur, dazu wird in der Regel über das Berufungsmanagement ein persönlicher Kennenlerntermin vereinbart.
Umzugskosten
Umzugskosten können nur erstattet werden soweit dies schriftlich im Rahmen der Berufungsverhandlung zugesagt wurde. Bitten nehmen Sie rechtzeitg vor Planung des Umzugs Kontakt mit den entsprechenden der Reisekostenstelle der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg auf.