Rückmeldung
Achtung!
Mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2025 ändert sich die Bankverbindung. Die Ihnen aus vorherigen Rückmeldezeiträumen bekannte Bankverbindung ist dann nicht mehr gültig! Mit der Rückmeldeinformation per E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse an der Universität Potsdam wird Ihnen wie immer die korrekte Bankverbindung als auch der Betrag für die Rückmeldung mitgeteilt.
Bitte beachten:
- Studierende in eingestellten Teil-/Studiengängen, die keinen Prüfungsanspruch mehr besitzen, haben keinen Rückmeldeanspruch. Ebenfalls keinen Rückmeldeanspruch haben Studierende, die nach einer Studien- und Prüfungsordnung studieren, die auf Grundlage der BAMA-O ab dem Jahr 2009 bzw. aufgrund der BAMALA-O seit 2013 erlassen wurde und bei denen durch das Erreichen der doppelten Regelstudienzeit die Prüfungsfrist abläuft. Eine Rückmeldung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Frist für die Erbringung der Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss/die Prüfungsausschüsse verlängert wurde und die Bescheinigung der Verlängerung im Studienbüro/ Studierendensekretariate vorgelegt wird. Bitte wenden Sie sich an den/die zuständigen Prüfungsausschuss/Prüfungsausschüsse.
- Die Immatrikulation als Promovend*in endet mit dem Abschluss des Promotionsvorhabens oder der Beendigung der Betreuung an der Universität Potsdam, spätestens jedoch nach zwölf Fachsemestern. Weitere Informationen finden Sie hier (unter Punkt 3).
- Eine Zahlung außerhalb der Nachfrist (31. August für das Wintersemester bzw. 15. März für das Sommersemester) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt die Zahlung nicht spätestens innerhalb der Nachfrist, ist zwingend die Exmatrikulation von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 5 Nr. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz). Nur wenn besondere Gründe vorliegen und mit Nachweisen belegt werden, dass die Überschreitung der Frist nicht selbst verschuldet war, kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine nochmalige Prüfung erfolgen. Die Beurteilung der Gründe erfolgt nach strengen Maßstäben. Anerkennungsfähig sind nur Sachverhalte der Versäumnis, die Ihnen nicht zuzurechnen sind, d.h. von Ihnen nicht zu beeinflussen waren, z.B. Krankheit (unter Vorlage eines ärztlichen Attestes) oder Versäumnisse des Bankunternehmens. Eine bloße Zahlungsunfähigkeit stellt keinen Grund dar.
Ablauf der Rückmeldung
Gebühren | Rechtsgrundlage | Höhe |
Studierendenwerksbeitrag | § 87 Abs. 1 BbgHG | folgt |
Studentenschaftsbeitrag | § 17 Abs. 4 BbgHG | folgt |
Immatrikulations- und Rückmeldegebühr | § 15 Abs. 2 BbgHG | folgt |
Deutschlandsemesterticket* | Beitragsordnung der Studierendenschaft | folgt |
Summe | folgt | |
Bei Fristüberschreitung werden Verwaltungsgebühren von zurzeit 10,00 € fällig. |
* Folgende Studierendengruppen sind laut Vertrag zum Erwerb des Deutschlandtickets nicht berechtigt, ein Deutschlandsemesterticket zu beziehen:
- Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten,
- Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen,
- Studierende eines weiterbildenden Studienganges,
Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie beim AStA.
Was muss ich tun, wenn
... ich das Deutschlandsemesterticket nicht benötige?
... ich das kommende Semester nachweislich ein Auslandsemester antrete? Muss ich dann den Betrag für das Deutschlandsemesterticket bezahlen oder kann ich davon befreit werden?
... ich mein Studium bis zum Ende des Semesters abschließe bzw. die Abschlussprüfung bereits abgelegt habe?
... ich mein Studium endgültig nicht bestanden habe?
... sich meine Adresse geändert hat?
... ich meine Krankenkasse gewechselt habe?
... meine Rückmeldung auf Grund ausstehender Verpflichtungen / Zahlungen bei meiner Krankenkasse gesperrt ist?
... ich einen Antrag auf Beurlaubung stellen möchte?
... ich mein Studium in einem Masterstudiengang fortführen möchte?
... ich die Gebühren für die Rückmeldung bereits eingezahlt habe, meine PUCK aber noch nicht aktualisieren und keine Studienbescheinigungen für das kommende Semester drucken kann?
... ich feststelle, dass ich den Semesterbeitrag mit einem falschen Verwendungszweck, aber auf das richtige Konto überwiesen habe?
... ich den Semesterbeitrag doppelt überwiesen habe?
... ich im Rahmen eines Parallelstudiums immatrikuliert bin?
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg zur Rückmeldegebühr
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 entschieden, dass die Regelung in § 30 Abs. 1a Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in den vom 1. Juli 2000 bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und daher für nichtig erklärt wird, soweit danach bei jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 Deutschen Mark oder später 51 Euro pro Semester erhoben wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Januar 2017 die erwartete Entscheidung getroffen, dass die Studierenden, die geklagt haben, einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rückmeldegebühren haben.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Aufgrund der andauernden Rechtshängigkeit von verwaltungsgerichtlichen Musterverfahren werden eingehende Anträge auf Rückerstattung an der Universität Potsdam nur registriert und die Registrierung wird bestätigt. Es erfolgt derzeit keine weitere Bearbeitung von Anträgen. Nach rechtskräftigem Abschluss der Musterverfahren wird über das weitere Vorgehen informiert.
Beachten Sie bitte, dass sich dieser Beschluss nicht auf die Zahlung der Rückmeldegebühr bezieht, die auf Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung ab dem 18. Dezember 2008 erhoben wurde.