Beurlaubung
Wenn Sie aus wichtigem Grund keine Lehrveranstaltungen besuchen können, sollten Sie sich beurlauben lassen.
Bitte beachten:
Mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2025 ändert sich die Bankverbindung. Die Ihnen aus vorherigen Rückmeldezeiträumen bekannte Bankverbindung ist dann nicht mehr gültig! Mit der Rückmeldeinformation per E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse an der Universität Potsdam wird Ihnen wie immer die korrekte Bankverbindung für die Rückmeldung mitgeteilt.
Wir bitten Sie, die Beurlaubung vor der Einzahlung des Semesterbeitrages zu beantragen und die Höhe Ihres Beitrages genau zu besprechen.
- Sollte bis zum Ablauf der Rückmeldefrist keine Entscheidung über den Antrag vorliegen, ist die Zahlung des Semesterbeitrages zunächst erforderlich, um eine Exmatrikulation von Amts wegen aufgrund fehlender Rückmeldung zu verhindern.
- BAföG-Empfänger*innen müssen dem BAföG-Amt vor Beginn des Urlaubssemesters mitteilen, dass sie für das kommende Semester beurlaubt sind. Urlaubssemester werden in der Regel nicht gefördert. Über Ausnahmen informiert Sie das BAföG-Amt.
Hinweise:
Eine Beurlaubung muss
- mit der Rückmeldung zum nächsten Semester, d. h., innerhalb der Rückmeldefristen und
- vor Einzahlung der entsprechenden Gebühren beantragt werden.
Bei der Beantragung einer Beurlaubung nach dem Rückmeldezeitraum (15.01. - 15.02. bzw. 15.06. - 15.07.) ist zusätzlich eine Begründung für die verspätete Antragstellung einzureichen.
Eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen ist nur in besonders begründeten Fällen möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war und für das gesamte Semester ein Grund für die Beurlaubung vorliegt.
Eine Beurlaubung ist ausgeschlossen, wenn bereits am Leistungserfassungsprozess teilgenommen wurde bzw. mehr als 8 Wochen der Vorlesungszeit vergangen sind.
Eine Beurlaubung
- hat für ein Semester Gültigkeit.
- ist nur für volle Semester zulässig.
- wird in der Regel für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester gewährt und wird während der Dauer des Studiums eines Studienganges für nicht mehr als vier Semester genehmigt. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit sowie Beurlaubungen für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht werden auf die Höchstdauer der Beurlaubung nicht angerechnet.
- ist während eines Teilzeitstudiums ausgeschlossen.
- ist für das erste Semester eines Studienganges, in dem eine Immatrikulation an der Universität Potsdam erfolgt, nicht zulässig.
Eine Rücknahme des Antrags auf Beurlaubung ist ausgeschlossen, sobald der Zeitraum für die Belegung von Lehrveranstaltungen nach § 9 BAMA-O bzw. BAMALA-O abgelaufen ist.
Während der Dauer der Beurlaubung
- besteht keine Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und auf die Teilnahme am Leistungserfassungsprozess an der Universität Potsdam.
- besteht das Recht, eine in der Studienordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit zu absolvieren.
- ruht die Fachsemester-Zählung; es sei denn, es erfolgt eine Anrechnung von mindestens 25 LP für Leistungen, die im Semester der Beurlaubung erbracht werden.
- erfolgt in der Regel keine BAföG-Zahlung (Über Ausnahmen informiert Sie das BA-föG-Amt.). BAföG-Empfänger sind verpflichtet, das BAföG-Amt vor Beginn des Urlaubssemesters über die Beurlaubung zu informieren.
- besteht die Beitrags- und Gebührenpflicht weiterhin, sofern die Beitragsordnung des Studierendenwerkes und die Satzung der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der u. a. Tabelle.
Weitere Informationen
- Die Einreichung des Antrags erfolgt über Ihren PULS-Account (Anträge stellen).
- Mit dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis über den Grund der Beurlaubung hochzuladen (Dokumentenupload).
- In bestimmten Fällen kann eine Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag erfolgen (siehe Tabelle unten).
- Laut Vertrag zum Erwerb des Deutschlandtickets sind Studierende während einer Beurlaubung nicht berechtigt, ein Deutschlandsemesterticket zu beziehen.
- Zusätzliche Hinweise zur "Beurlaubung bei Auslandsaufenthalten" finden Sie auf den Seiten Studium & Praktikum im Ausland.
mit Befreiung Studierendenwerk | ohne Befreiung Studierendenwerk | |
Beurlaubung wegen: | ||
Krankheit | folgt | folgt |
Praktikum im Inland | * | folgt |
Auslandsaufenthalt / Auslandspraktikum | folgt | folgt |
Freiwilligendienst | folgt | folgt |
Mutterschutz (Schwangerschaft) | * | folgt |
Elternzeit | * | folgt |
familiäre Pflege | * | folgt |
Sonstige Gründe | * | folgt |
* Bei diesem Urlaubsgrund ist keine Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag möglich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie direkt beim Studierendenwerk. Bei Fristüberschreitung der Zahlung der Gebühr für die Beurlaubung (Rückmeldung) werden Verwaltungsgebühren von zurzeit 10,00 € fällig. |