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Maßnahmen Qualifikation / Forschung

Schreibtisch mit Laptop, Schreibmaterial und Wecker
Foto: pixabay

(1) Die Universität Potsdam berücksichtigt  für akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  die nach WissZeitVG § 7 Abs. 3 (Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um 6 Monate) festgelegte Neuregelung.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach WissZeitVG § 2 Abs. 1 (Qualifikationsbefristung) beschäftigt sind, können eine  Verlängerung ihres bestehenden Arbeitsvertrages um bis zu 6 Monate beantragen, sofern die Stelle aus Haushaltsmittelnfinanziert wird. Die Vertragsverlängerung ist über den/die Vorgesetzte(n) und das Dezernat 3 auf den Weg zu bringen. Die Vorgesetzten prüfen diese Anträge wohlwollend. Im Falle einer Verlängerung gewährleisten sie die Finanzierung des Verlängerungszeitraums durch die vorhandene Haushaltsstelle.

(3) Die Projektleiterinnen und Projektleiter prüfen Möglichkeiten der Anschlussfinanzierung von derzeit in Drittmittelprojektenbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.   

 

Zum Hintergrund:

Das „Corona-Semester“ hat viele befristet Beschäftigte in die Situation gebracht, ihre Qualifizierung nur eingeschränkt voranbringen zu können. Die Gründe hierfür sind vielfältig: eingeschränkter Zugang zu Ressourcen (Bibliothek, Archive), kein/begrenzter Zugang zum Forschungsfeld, Umstellung der Präsenz- auf Onlinelehre Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen etc. Beschäftigte auf Qualifizierungsstellen haben uns gegenüber insbesondere die Befürchtung geäußert, ihre Qualifizierung nicht im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Universität Potsdam abschließen zu können. 

Mit der Ende Mai in Kraft getretenen Ergänzung des Wissenschaftszeitvertragsgesetz um den § 7 Absatz 3 verbanden viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler große Erwartungen. Konkret heißt es dort: „Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. […]“

Zwei Dinge erschienen uns an der Ergänzung des Gesetzes problematisch: 

  • Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Kann-Bestimmung, d.h., der Arbeitgeber muss davon keinen Gebrauch machen. Allein die Tatsache also, dass sich die Höchstbefristungsdauer für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht, bedeutet nicht, dass dies automatisch zu einer Vertragsverlängerung führt. 
  • Die Regelung greift erst, wenn die Höchstbefristungsgrenze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erreicht ist. Beschäftigte, die vom aktuellen „Corona-Semester“ betroffen sind und nach Beendigung ihres bestehenden Arbeitsvertrages ihre Höchstbefristungsgrenze noch nicht erreicht haben, können diese Regelung zunächst nicht in Anspruch nehmen.

Unser Ziel war es, die Anwendung der Gesetzesänderung verbindlicher zu regeln und den potenziellen Adressatenkreis zu erweitern. Förderlich war dabei, dass der Präsident bereits sehr früh signalisiert hatte, dass die Universität Potsdam von der neuen Regelung im WissZeitVG Gebrauch machen wird. Offen blieb zum damaligen Zeitpunkt noch, in welcher Weise dies geschehen sollte. Die Vereinbarungen zu den Punkten (1) bis (3) geben nun die Antwort:

Mit Maßnahme (1) sind alle Beschäftigten angesprochen, deren Höchstbefristung lt. WissZeitVG (üblicherweise 6 Jahre bis zur Promotion, weitere 6 Jahre nach der Promotion) aktuell erreicht ist bzw. in Kürze erreicht sein wird. Diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich an ihren/ihre Vorgesetzte/n wenden und auf den üblichen Wegen eine Verlängerung beantragen. Aus unserer Sicht hat diese Vereinbarung einen hohen Verbindlichkeitsgrad.

Darüber hinaus konnten wir mit Maßnahme (2) erreichen, dass auch diejenigen, die die Höchstbefristungsgrenze noch nicht erreicht haben, zumindest die Option für eine Vertragsverlängerung erhalten. Alle Beschäftigten, die im „Corona-Semester“ einen Arbeitsvertrag haben, können einen Anschlussvertrag von bis zu 6 Monaten an ihren bestehenden Vertrag beantragen. Das schließt nicht aus, dass Anschlussverträge auch eine längere Vertragsdauer haben können. Der Anspruch ist allerdings weniger verbindlich. Er ist von einer wohlwollenden Prüfung der Vorgesetzten abhängig und bedarf einer sichergestellten Finanzierung aus einer Haushaltsstelle. Um die Vertragsverlängerung herbeizuführen, bedarf es eines formlosen Antrags an den Vorgesetzen/die Vorgesetze. 

Anders als bei Haushaltsstellen sind Drittmittelstellen abhängig von der jeweiligen Laufzeit (Finanzierung) der Projekte. Daher war es nicht möglich, für diese Beschäftigten die gleichen Maßnahmen zu verabreden. Dennoch war es uns wichtig, auch für diese Beschäftigten eine Maßnahme zu initiieren: Maßnahme (3) hält daher im Sinne einer Selbstverpflichtung fest, dass Möglichkeiten der Anschlussfinanzierung auch für Drittmittelbeschäftigte von den Projektleiterinnen und Projektleitern bzw. den Vorgesetzen zu prüfen sind.

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